Sachverhalt:
Am 11.09.2016
findet die Kommunalwahl statt. Die für die Kommunalwahl erforderlichen
Einwohnerzahlen liegen derzeit noch nicht vor. Es wird aber davon ausgegangen,
dass sich die Einwohnerzahl im Rahmen der zur Kommunalwahl 2011 ermittelten
Zahlen bewegt. Gemäß § 46 Abs. 1 Nds. Kommunalverfassungsgesetz beträgt die
Zahl der Mitglieder im Rat der Gemeinde Gusborn 11.
Wahlvorschläge
können von einer Partei, einer Wählergruppe oder von einer wahlberechtigten
Einzelperson eingereicht werden. Die Wahlvorschläge sind bei der Wahlleitung
einzureichen. Die Einreichungsfrist endet am 48. Tag vor der Wahl, also am
25.07.2016 um 18.00. Der Wahlvorschlag gilt im gesamten Wahlgebiet.
Der Wahlvorschlag
von Parteien und Wählergruppen darf mehrere Bewerberinnen und Bewerber, maximal
fünf mehr als zu wählende Mitglieder, enthalten. Im Bereich der Gemeinde
Gusborn darf der Wahlvorschlag einer
Partei oder Wählergruppe also maximal 16 Bewerberinnen/Bewerber enthalten. Die
Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag
ersichtlich sein.
Der Wahlvorschlag
einer Einzelperson darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin/eines
wählbaren Bewerbers enthalten.
Der Wahlvorschlag
muss enthalten:
- den
Familiennamen, den Vornamen, den Beruf, das Geburtsdatum, den Geburtsort
und die Wohnanschrift jeder Bewerberin und jedes Bewerbers,
- bei
Wahlvorschlägen einer Partei den Namen, den sie im Land führt, und wenn
sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese,
- bei
Wahlvorschlägen einer Wählergruppe ein Kennwort der Wählergruppe und wenn
sie eine Kurzbezeichnung führt auch diese,
- die
Bezeichnung des Wahlgebietes.
Das Kennwort oder
die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe darf nicht den Namen oder die
Kurzbezeichnung einer Partei enthalten. Aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass
es sich um eine Wählergruppe im Wahlgebiet handelt.
In den
Wahlvorschlag einer Partei darf nur aufgenommen werden, wer nicht Mitglied
einer anderen Partei ist.
Es können nur
Personen in den Wahlvorschlag aufgenommen werden, die ihre Zustimmung erklärt
haben.
Der Wahlvorschlag
muss unterschrieben werden:
- Bei
Parteien: von dem für das Wahlgebiet zuständige Parteiorgan
- Bei
Wählergruppen: von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe
- Bei
Einwahlvorschlägen: von der wahlberechtigten Einzelperson
Zusätzlich muss er
in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von bis zu 2.000 Einwohnern von mindestens
10 wahlberechtigten Personen des Wahlbereiches unterschrieben sein
(Unterstützungsunterschriften). Die Unterschriften sind nur gültig, wenn sie
auf amtlichen Formblättern geleistet werden. Die Formblätter werden von der
Wahlleitung auf Anforderung kostenfrei ausgegeben. Parteien und Wählergruppen
dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberinnen/Bewerber Unterschriften sammeln.
Die
Unterstützungsunterschriften sind nicht erforderlich:
- bei
Parteien und Wählergruppen, die am Tag der Bestimmung des Wahltages in der
Vertretung mit mindestens einer Person vertreten ist, die aufgrund eines
Wahlvorschlages dieser Partei oder Wählergruppe gewählt worden ist,
- bei
einer Partei, die am Tag der Bestimmung des Wahltages mit mindestens einer
Person im Niedersächsischen Landtag vertreten ist, die aufgrund eines
Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist,
- bei
einer Partei, die am Tag der Bestimmung des Wahltages im Bundestag mit
mindestens einer im Land Niedersachsen gewählten Person vertreten ist, die
aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist,
- bei
einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers, die/der am Tag der
Bestimmung des Wahltages der Vertretung des Wahlgebiets angehört und den
Sitz bei der letzten Wahl aufgrund eines Einzelwahlvorschlages erhalten
hat.
Auf dem
Wahlvorschlag sollten zwei Vertrauenspersonen benannt werden. Vertrauensperson
kann eine Bewerberin oder ein Bewerber sein.
Eine Person darf
für die gleiche Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Sie muss bei
der Einreichung an Eides statt erklären, dass sie die Zustimmung nicht auch für
einen weiteren Wahlvorschlag gegeben hat.
Die Bewerberinnen
und Bewerber auf Wahlvorschlägen einer Partei oder Wählergruppe und deren
Reihenfolge müssen von den Mitgliedern der Partei bzw. Wählergruppe in geheimer
Abstimmung bestimmt worden sein. Die Abschrift der Niederschrift über die
Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der
Versammlung, Form der Einladung und die Zahl der teilnehmenden Personen ist mit
dem Wahlvorschlag einzureichen. Zwei von der Versammlungsleitung bestimmte
teilnehmende Personen haben gegenüber der Wahlleitung eidesstattlich zu
versichern, dass die Aufstellung der Bewerberinnen/Bewerber und die Festlegung
der Reihenfolge geheim erfolgt ist.
Für jede
Bewerberin/jeden Bewerber ist eine Bescheinigung der Wählbarkeit dem
Wahlvorschlag beizulegen.
Die
Landeswahlleitung in Niedersachsen hat auf ihrer Hompage unter http://www.landeswahlleiter.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=6744&article_id=99102&_psmand=21
ein Dokument mit Informationen für Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen
zur Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen hinterlegt.
Wahlhelfer:
Im Bereich der
Gemeinde Gusborn werden 2
Urnenwahlvorstände, 1 Briefwahlvorstand und 1 Gemeindewahlausschuss zu besetzen
sein. Das bedeutet, dass ca. 40 Personen als Wahlhelfer zur Kommunalwahl in der
Gemeinde Gusborn tätig sein werden. Die
Erfahrungen der letzten Wahlen haben gezeigt, dass im Schnitt 50 % der
angeschriebenen Personen, das Wahlehrenamt ablehnen. Die im Rat vertretende/n
Partei und Wählergruppen werden daher aufgefordert, geeignete Personen für die
Besetzung des Wahlausschusses und der –vorstände zu benennen.