Betreff
Aussprache und Beschlussfassung für die Vorgehensweise Beseitigung der Wurzelaufbrüche ausgehend von privaten Grundstücken bei Straßen und Wegen in der Gemeinde, Übernahme der Kosten teilweise oder ganz durch den Verursacher
Vorlage
40/0287/2015
Aktenzeichen
40-32-23
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Jeder Baumeigentümer ist nicht nur für die Verkehrssicherheit seines Baumes verantwortlich und haftet für Schäden durch das Umstürzen des Baumes und durch herabfallende Äste, sondern er haftet auch für Schäden, die dadurch entstehen, dass die Wurzeln seines Baumes in ein fremdes Grundstück eindringen und dort Schäden - gleich in welcher Form - verursachen.

 

Der Geschädigte hat gegen den Baumeigentümer allerdings keinen Schadensersatzanspruch wie bei der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB, die ein widerrechtliches und zumindest fahrlässiges Handeln oder Unterlassen, also in jedem Fall ein Verschulden, voraussetzt.

 

Der Baumeigentümer haftet für Schäden durch eingedrungene Wurzeln auch ohne Verschulden, weil er in solchen Fällen als Störer im Sinn des § 1004 BGB anzusehen ist.

 

§ 1004 (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)

I. Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

II. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

 

Eine Duldungspflicht kann sich nur aus einer privatrechtlichen Vereinbarung ergeben, z. B. schriftliche Genehmigung zum Baumpflanzen auf der Grundstücksgrenze.

 

Der Geschädigte hat hier zunächst Beseitigungsansprüche nach § 1004 Abs. 1 BGB. Dazu gehört auch, dass der Geschädigte vom Baumeigentümer verlangen kann, dass dieser wirksame Maßnahmen gegen zukünftigen Wurzeleinwuchs trifft. Bis auf Ausnahmefälle steht dem Baumeigentümer die Wahl der Maßnahme frei.

 

Diese im Privatrecht verankerten Ansprüche sollten in jedem Fall schriftlich geltend gemacht werden.

 

Außerdem hat der Geschädigte je nach Lage des Falles verschuldensunabhängige Kostenerstattungs- oder Ausgleichsansprüche gegen den Baumeigentümer.

Der Geschädigte ist in der Regel nicht verpflichtet, Störungen und Schäden durch Wurzeleinwuchs nach § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden,

·         nicht etwa nach § 242 BGB, weil Bäume dem öffentlichen Wohl dienen,

·         nicht, weil eine Baumschutzsatzung Wurzelabtrennungen verbietet

·         nicht nach den Straßengesetzen, weil danach Einwirkungen von Bäumen zu dulden sind,

·         nicht aus Verträgen z. B. des Kanalbetreibers mit den Grundstückseigentümern,

·         nicht, wenn die vom Wurzeleinwuchs beeinträchtigte Leitung auf öffentlichen Grund liegt,

·         nicht, weil seine Leitung schadhaft ist.

 

Der Geschädigte muss sich aber unter Umständen (z. B. bei schadhaften Leitungen) eine Mitverantwortlichkeit entsprechend § 254 BGB anrechnen lassen - ohne dass es auf ein Verschulden ankommt -, die zur Minderung seiner Ansprüche führen kann.

 

Hinsichtlich der fachlich zutreffenden Zuordnung der Mitverantwortlichkeit des Geschädigten für Wurzeleinwuchs z. B. durch undichte Leitungen (wie generell zum Wurzeleinwuchs in Leitungen und der Verhinderung) besteht noch erheblicher Forschungsbedarf

 


Beschlussvorschlag: