Sachverhalt:
Jeder
Baumeigentümer ist nicht nur für die Verkehrssicherheit seines Baumes
verantwortlich und haftet für Schäden durch das Umstürzen des Baumes und durch
herabfallende Äste, sondern er haftet auch für Schäden, die dadurch entstehen,
dass die Wurzeln seines Baumes in ein fremdes Grundstück eindringen und dort
Schäden - gleich in welcher Form - verursachen.
Der
Geschädigte hat gegen den Baumeigentümer allerdings keinen
Schadensersatzanspruch wie bei der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
nach § 823 BGB, die ein widerrechtliches und zumindest fahrlässiges Handeln
oder Unterlassen, also in jedem Fall ein Verschulden, voraussetzt.
Der
Baumeigentümer haftet für Schäden durch eingedrungene Wurzeln auch ohne
Verschulden, weil er in solchen Fällen als Störer im Sinn des § 1004 BGB
anzusehen ist.
§ 1004 (Beseitigungs- und
Unterlassungsanspruch)
I. Wird das Eigentum in anderer Weise
als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann
der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf
Unterlassung klagen.
II. Der Anspruch ist ausgeschlossen,
wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Eine
Duldungspflicht kann sich nur aus einer privatrechtlichen Vereinbarung ergeben,
z. B. schriftliche Genehmigung zum Baumpflanzen auf der Grundstücksgrenze.
Der
Geschädigte hat hier zunächst Beseitigungsansprüche nach § 1004 Abs. 1 BGB.
Dazu gehört auch, dass der Geschädigte vom Baumeigentümer verlangen kann, dass
dieser wirksame Maßnahmen gegen zukünftigen Wurzeleinwuchs trifft. Bis auf
Ausnahmefälle steht dem Baumeigentümer die Wahl der Maßnahme frei.
Diese
im Privatrecht verankerten Ansprüche sollten in jedem Fall schriftlich geltend
gemacht werden.
Außerdem
hat der Geschädigte je nach Lage des Falles verschuldensunabhängige
Kostenerstattungs- oder Ausgleichsansprüche gegen den Baumeigentümer.
Der
Geschädigte ist in der Regel nicht verpflichtet, Störungen und Schäden durch
Wurzeleinwuchs nach § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden,
·
nicht etwa nach § 242 BGB, weil Bäume
dem öffentlichen Wohl dienen,
·
nicht, weil eine Baumschutzsatzung
Wurzelabtrennungen verbietet
·
nicht nach den Straßengesetzen, weil
danach Einwirkungen von Bäumen zu dulden sind,
·
nicht aus Verträgen z. B. des
Kanalbetreibers mit den Grundstückseigentümern,
·
nicht, wenn die vom Wurzeleinwuchs
beeinträchtigte Leitung auf öffentlichen Grund liegt,
·
nicht, weil seine Leitung schadhaft ist.
Der
Geschädigte muss sich aber unter Umständen (z. B. bei schadhaften Leitungen)
eine Mitverantwortlichkeit entsprechend § 254 BGB anrechnen lassen - ohne dass
es auf ein Verschulden ankommt -, die zur Minderung seiner Ansprüche führen
kann.
Hinsichtlich der fachlich zutreffenden Zuordnung der
Mitverantwortlichkeit des Geschädigten für Wurzeleinwuchs z. B. durch undichte
Leitungen (wie generell zum Wurzeleinwuchs in Leitungen und der Verhinderung)
besteht noch erheblicher Forschungsbedarf
Beschlussvorschlag: