Sachverhalt:
Das Gebiet der
ehemaligen Munitionszerlegungsfabrik Dragahn ist gegenwärtig durch den Flächennutzungsplan
der Samtgemeinde Elbtalaue mit der Festsetzung „Sondergebiet
Munitionszerlegung“ überplant.
Des Weiteren wird
das Gebiet durch das Landschaftsschutzgebiet „Elbhöhen-Drawehn“ (LSG) vom
01.08.1974 überlagert. In dem LSG sind gem. § 2 Abs. 1 keine Handlungen
vorzunehmen, die geeignet sind:
- die Natur zu schädigen,
- die Landschaft zu verunstalten,
- den Naturgenuss zu beeinträchtigen.
Entgegen dieser
Voraussetzungen ist die zwischenzeitlich nicht mehr vollständig erhaltende
Bebauung der ehemaligen Munitionszerlegungsfabrik seinerzeit baurechtlich
genehmigt worden.
Aufgrund der
genehmigten Bebauung sowie der Tatsache, dass es sich um eine Konversionsfläche
mit Schadstoffbelastungsverdacht handelt, sind die Schutzinhalte des LSG für
dieses Gebiet nicht mehr bedeutsam.
Der vom LSG
geforderte Naturgenuss für die Allgemeinheit war durch die komplette Einzäunung
und der Vorbelastung von je her nicht gegeben.
Die Schädigung der
Natur und der Verunstaltung der Landschaft kann durch naturschutzfachliche
Maßnahmen kompensiert werden.
In dem derzeitigen
Änderungsverfahren des Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) beabsichtigt der
Landkreis Raum für Vorranggebiete Windenergie auszuweisen.
Bei einer Steuerung
der Windenergie durch das RROP müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden, die
vom Bundesverwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht in verschiedenen
Urteilen vorgegeben wurden. Hierzu gehört eine Planung:
- die zwischen harten und weichen Tabuzonen
unterscheidet,
- die einheitlich auf den gesamten
Planungsraum angewendet wird,
- die sicherstellt, dass der
Windenergienutzung „substanzieller Raum“ verschafft wird.
Die Größe die für
Vorranggebiete Windenergie auf Grundlage der Abstandskriterien des
Kreistagsbeschlusses vom 06.03.2014 und der Ergebnisse der Umweltprüfung
ermittelt wurde liegt derzeit bei einem Anteil von 0,05 % der Landkreisfläche.
Dieser Wert liegt deutlich unterhalb der Fläche, welche als „substanzieller
Raum“ von verschiedenen Gerichten anerkannt wurde.
Sollte sich bei der
Änderung des RROP herausstellen, dass aufgrund der besonderen Flächenkulisse
des Landkreises, der Windenergienutzung nicht genügend substanzieller Raum
eingeräumt werden kann, besteht ggf. die Möglichkeit Konversionsflächen im Wald
für die Windenergienutzung auszuweisen.
Um die Möglichkeit
der Ausweisung von Vorranggebieten im Bereich Dragahn zu gewährleisten ist eine Neuabgrenzung des LSG im Vorwege
zwingend erforderlich.
Eine Betrachtung
der Fläche für die Windenergienutzung (unter den genannten Voraussetzungen),
mit den bestehenden Schutzansprüchen des LSG, könnten anderenfalls nicht
erfolgen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Gemeinde Karwitz beantragt bei dem Landkreis Lüchow-Dannenberg die
Neuabgrenzung des Landschaftsschutzgebiets „Elbhöhen-Drawehn“ für den Bereich
der Konversionsflächen „Sondergebiet Munitionszerlegung“ in Dragahn.