Betreff
Sondergebiet Munitionszerlegung Dragahn, Antrag zur Neuabgrenzung des Landschaftsschutzgebietes "Elbhöhen-Drawehn"
Vorlage
30/0238/2015
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Das Gebiet der ehemaligen Munitionszerlegungsfabrik Dragahn ist gegenwärtig durch den Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Elbtalaue mit der Festsetzung „Sondergebiet Munitionszerlegung“ überplant.

Des Weiteren wird das Gebiet durch das Landschaftsschutzgebiet „Elbhöhen-Drawehn“ (LSG) vom 01.08.1974 überlagert. In dem LSG sind gem. § 2 Abs. 1 keine Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind:

 

- die Natur zu schädigen,

- die Landschaft zu verunstalten,

- den Naturgenuss zu beeinträchtigen. 

 

Entgegen dieser Voraussetzungen ist die zwischenzeitlich nicht mehr vollständig erhaltende Bebauung der ehemaligen Munitionszerlegungsfabrik seinerzeit baurechtlich genehmigt worden.

Aufgrund der genehmigten Bebauung sowie der Tatsache, dass es sich um eine Konversionsfläche mit Schadstoffbelastungsverdacht handelt, sind die Schutzinhalte des LSG für dieses Gebiet nicht mehr bedeutsam.

Der vom LSG geforderte Naturgenuss für die Allgemeinheit war durch die komplette Einzäunung und der Vorbelastung von je her nicht gegeben.

Die Schädigung der Natur und der Verunstaltung der Landschaft kann durch naturschutzfachliche Maßnahmen kompensiert werden.

 

In dem derzeitigen Änderungsverfahren des Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) beabsichtigt der Landkreis Raum für Vorranggebiete Windenergie auszuweisen.

Bei einer Steuerung der Windenergie durch das RROP müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden, die vom Bundesverwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht in verschiedenen Urteilen vorgegeben wurden. Hierzu gehört eine Planung:

 

-       die zwischen harten und weichen Tabuzonen unterscheidet,

-       die einheitlich auf den gesamten Planungsraum angewendet wird,

-       die sicherstellt, dass der Windenergienutzung „substanzieller Raum“ verschafft wird.

 

Die Größe die für Vorranggebiete Windenergie auf Grundlage der Abstandskriterien des Kreistagsbeschlusses vom 06.03.2014 und der Ergebnisse der Umweltprüfung ermittelt wurde liegt derzeit bei einem Anteil von 0,05 % der Landkreisfläche. Dieser Wert liegt deutlich unterhalb der Fläche, welche als „substanzieller Raum“ von verschiedenen Gerichten anerkannt wurde. 

 

Sollte sich bei der Änderung des RROP herausstellen, dass aufgrund der besonderen Flächenkulisse des Landkreises, der Windenergienutzung nicht genügend substanzieller Raum eingeräumt werden kann, besteht ggf. die Möglichkeit Konversionsflächen im Wald für die Windenergienutzung auszuweisen.

 

Um die Möglichkeit der Ausweisung von Vorranggebieten im Bereich Dragahn zu gewährleisten ist  eine Neuabgrenzung des LSG im Vorwege zwingend erforderlich.

 

Eine Betrachtung der Fläche für die Windenergienutzung (unter den genannten Voraussetzungen), mit den bestehenden Schutzansprüchen des LSG, könnten anderenfalls nicht erfolgen.

 

 


 

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Karwitz beantragt bei dem Landkreis Lüchow-Dannenberg die Neuabgrenzung des Landschaftsschutzgebiets „Elbhöhen-Drawehn“ für den Bereich der Konversionsflächen „Sondergebiet Munitionszerlegung“ in Dragahn.