Sachverhalt:
Der
Jahresabschluss 2011 wurde dem Rechnungsprüfungsamt (RPA) im Dezember 2014
zusammen mit den Jahresabschlüssen 2010
und 2012 vorgelegt. Die Prüfung des Abschlusses 2011 wurde am 18.03.2015
beendet.
Gründe,
die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das
Rechnungsprüfungsamt nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG,
dass
· der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung eingehalten wurden,
· bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen
und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den
bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden
Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist
und
· sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und
Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche
Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.
Unter
Ziffer 4 weist das RPA auf Seite 16 des Prüfberichtes auf einige Fehler hin,
die künftig abgestellt werden sollten. Diese entsprechen inhaltlich weitgehend
den Hinweisen des Prüfberichtes für 2010, so dass diesbezüglich auf die
Stellungnahmen in der Vorlage zum Jahresabschluss 2010 verwiesen wird.
Beschlussvorschlag:
a) Der
Rat beschließt die Jahresrechnung 2011 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt
dem
Bürgermeister
Entlastung für das Haushaltsjahr 2011.
b) Der
Überschuss des ordentlichen Ergebnisses wird in voller Höhe der Rücklage
aus dem ordentlichen Ergebnis zugeführt.
c) Der
Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses wird in voller Höhe der Rücklage
aus dem außerordentlichen Ergebnis
zugeführt.