Sachverhalt:
Es liegt der Antrag
von Herrn Dr. med. Jörg Schwarzkopf, Lüneburger Straße 17 B, 29456 Hitzacker
(Elbe) vor, die städtische Wegefläche Flur 12, Flurstück 75/24, der Gemarkung
Hitzacker, als Gemeindestraße öffentlich zu widmen und entsprechend auszubauen.
Der Antrag ist der Vorlage als Anlage I beigefügt. Des Weiteren ist der Vorlage
ein Lageplan mit Einzeichnung des betroffenen Bereiches als Anlage II beigefügt.
Aus Sicht der
Verwaltung besteht keine Notwenigkeit, die städtische Wegefläche öffentlich zu
widmen. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung der neu
gebauten Arztpraxis im rückwärtigen Bereich des Grundstückes Lüneburger Straße
17, wurde die Erschließung des Grundstückes per Baulast auf dem Grundstück
Gemarkung Hitzacker, Flur 12, Flurstück 69/3, gesichert.
Im Sommer 2014
wurde von Herrn Boldt, dem Eigentümer des Flurstückes 69/9 (Lüneburger Straße
17), ein Antrag zur Erweiterung des eingeschränkten Halteverbotes in Richtung
Lüneburger Straße 19 gestellt. Begründet war der Antrag damit, das aufgrund von parkenden Fahrzeugen
die Sicht für die das Grundstück verlassenden Fahrzeuge stark beeinträchtigt
sei. Diesem Antrag wurde mit verkehrsbehördlicher Anordnung vom 16.12.2014
entsprochen. Die Maßnahme ist Anfang Februar 2015 umgesetzt worden.
Um den Weg als
Gemeindestraße öffentlich widmen zu können, ist dieser entsprechend baulich
herzurichten. Es sind umfangreiche topografische Maßnahmen durchzuführen (z.B.
Geländeabtragungen) und der komplette Neubau einer Straße auf einer Länge von
ca. 55 m. Da der vorhandene Wegekörper lediglich eine Breite von 3,70 m
besitzt, ist eine maximale Fahrbahnbreite von 3,10 m ausbaubar. Dies hat zur
Konsequenz, dass auf diesem Abschnitt kein Begegnungsverkehr stattfinden
könnte. Eine Kostenschätzung des zuständigen Technikers der Verwaltung hat
ergeben, das Kosten in Höhe von
39.000,- €
entstehen würden.
Im Falle des
Ausbaues auf dieser Länge wären die gesamten Baukosten durch die Stadt
Hitzacker (Elbe) zu tragen, da nur für vollständig ausgebaute Straßenflächen
Erschließungsbeiträge erhoben werden können, bezogen auf den Teil der Straße,
welcher sich im Innenbereich gem. § 34 Niedersächsischer Bauordnung, befindet.
Um die Straße Erschließungsbeitragsfähig auszubauen, müsste sie auf einer Länge
von ca. 70 m ausgebaut werden. Dann könnten 90 % der entstehenden Baukosten auf
die angrenzenden Grundstückseigentümer umgelegt werden. Die Baukosten würden
dann 44.000,- € betragen.
Da das Grundstück
von Herrn Dr. Schwarzkopf über eine Baulast erschlossen ist und auch die
bestandenen Sichtprobleme beim Verlassen des Grundstückes durch die Veränderung
des eingeschränkten Halteverbotsbereiches behoben wurden, besteht aus Sicht der
Verwaltung keine Veranlassung den Weg zu widmen und auszubauen.
Mittel stehen
derzeit für den Ausbau nicht zur Verfügung. Selbst ein erforderlicher
Eigenanteil in geringerer Höhe könnte nicht finanziert werden.
Beschlussvorschlag:
Der Antrag auf
Widmung und Ausbau der städtischen Wegeparzelle Gemarkung Hitzacker, Flur 12,
Flurstück 75/24 wird abgelehnt.