Betreff
Abrechnung der Ausbaumaßnahme "Am Ostbahnhof" im Wege der Aufwandsspaltung
Vorlage
22/1229/2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Kosten für den Straßenausbau sind grundsätzlich nur abrechnungsfähig, wenn sämtliche Anlagenteile der öffentlichen Straße (gesamte Anlage) auf ganzer Länge ausgebaut werden. Sind nur einzelne Anlagenteile abrechnungsfähig und sollen diese auch gesondert abgerechnet werden, so ist dafür eine förmliche Aufwandsspaltung erforderlich.

Gesondert abrechnungsfähig ist z.B. der Aufwand für Grunderwerb, Fahrbahn, Beleuchtung, Entwässerung, Parkflächen, Geh- und Radwege von Anlagen gemäß § 4 Abs. 2 Straßenausbaubeitragssatzung.

 

Der Ausbau der Straße „Am Ostbahnhof“ umfasste auch eine Teilstrecke der Fahrbahn sowie den Gehweg auf der Westseite. Beide genannten Teilmaßnahmen sind jedoch nicht abrechnungsfähig. Der Gehweg, weil er wegen grundlegender Unterhaltungsmaßnahmen in Vorjahren keinen erneuerungsbedürftigen Zustand aufwies. Die Fahrbahn, weil sie trotz Ablaufs der regulären Nutzungsdauer noch intakt und ebenfalls nicht erneuerungsbedürftig war.

 

Die 8 Anlieger der Straße wurden im Oktober 2014 zu Vorausleistungen in Gesamthöhe von ca. 35.000 € herangezogen. Die Schlussabrechnung wird nach derzeitigem Stand etwa gleich hoch, evtl. auch geringfügig niedriger ausfallen.

Um die gesonderte Abrechnung der Anlagenteile Entwässerung, Beleuchtung, Parkflächen zu ermöglichen, ist für sie eine Ratsentscheidung gemäß § 4 der städtischen Ausbaubeitragssatzung über die Aufwandsspaltung zu treffen.

 


Beschlussvorschlag:

Die Aufwandsermittlung und Beitragserhebung der Ausbaumaßnahme „Am Ostbahnhof“ wird für die Anlagenteile Oberflächenentwässerung, Beleuchtungsanlage und Parkflächen (Längsparkstreifen) im Wege der Aufwandsspaltung durchgeführt.