Sachverhalt:
Die Kosten für den
Straßenausbau sind grundsätzlich nur abrechnungsfähig, wenn sämtliche
Anlagenteile der öffentlichen Straße (gesamte Anlage) auf ganzer Länge
ausgebaut werden. Sind nur einzelne Anlagenteile abrechnungsfähig und sollen
diese auch gesondert abgerechnet werden, so ist dafür eine förmliche
Aufwandsspaltung erforderlich.
Gesondert
abrechnungsfähig ist z.B. der Aufwand für Grunderwerb, Fahrbahn, Beleuchtung,
Entwässerung, Parkflächen, Geh- und Radwege von Anlagen gemäß § 4 Abs. 2
Straßenausbaubeitragssatzung.
Der Ausbau der
Straße „Am Ostbahnhof“ umfasste auch eine Teilstrecke der Fahrbahn sowie den
Gehweg auf der Westseite. Beide genannten Teilmaßnahmen sind jedoch nicht
abrechnungsfähig. Der Gehweg, weil er wegen grundlegender
Unterhaltungsmaßnahmen in Vorjahren keinen erneuerungsbedürftigen Zustand
aufwies. Die Fahrbahn, weil sie trotz Ablaufs der regulären Nutzungsdauer noch
intakt und ebenfalls nicht erneuerungsbedürftig war.
Die 8 Anlieger der
Straße wurden im Oktober 2014 zu Vorausleistungen in Gesamthöhe von ca. 35.000
€ herangezogen. Die Schlussabrechnung wird nach derzeitigem Stand etwa gleich
hoch, evtl. auch geringfügig niedriger ausfallen.
Um die gesonderte
Abrechnung der Anlagenteile Entwässerung, Beleuchtung, Parkflächen zu
ermöglichen, ist für sie eine Ratsentscheidung gemäß § 4 der städtischen
Ausbaubeitragssatzung über die Aufwandsspaltung zu treffen.
Beschlussvorschlag:
Die
Aufwandsermittlung und Beitragserhebung der Ausbaumaßnahme „Am Ostbahnhof“ wird
für die Anlagenteile Oberflächenentwässerung, Beleuchtungsanlage und
Parkflächen (Längsparkstreifen) im Wege der Aufwandsspaltung durchgeführt.