Sachverhalt:
Am 15.09.2014
stimmte die Entschuldungskommission dem Vertrag über die Entschuldungshilfe
zwischen dem Land Niedersachsen und der Samtgemeinde Elbtalaue nebst
Mitgliedsgemeinden zu. Dieser Vertrag wurde am Donnerstag, den 20.11.2014
unterzeichnet.
Da die Gemeinde
Gusborn zum Stichtag 31.12.2009 die Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten
aufwies, wird die Gemeinde eine Entschuldungshilfe in Höhe von 51.500,00 €
erhalten. Das Land Niedersachsen gewährt diese Entschuldungshilfe zum
02.01.2015.
Diese Summe wird
entsprechend der Hinweise der AG Doppik im Haushaltsplan 2015 im
Ergebnishaushalt als sonstiger außerordentlicher Ertrag veranschlagt. Der
dadurch entstehende außerordentliche Überschuss im Ergebnishaushalt muss zum
Abbau der Fehlbeträge in folgender Reihenfolge herangezogen werden:
1.) Ausgleich eines evtl. entstehenden
ordentlichen Fehlbetrages im Ergebnis 2015
2.) Ausgleich der doppischen Fehlbeträge aus
Vorjahren
Im Finanzhaushalt
wird die Zahlung der Entschuldungshilfe als andere sonstige Transfereinzahlung
veranschlagt und gebucht.
Die Samtgemeinde
Elbtalaue und ihre Mitgliedsgemeinden sind verpflichtet, ab 2015 ein
ausgeglichenes Jahresergebnis des kumulierten Ergebnishaushaltes (ordentliches
Ergebnis) zu erzielen. Ziel in den Folgejahren ist es darüber hinausgehende
Überschüsse im Ergebnishaushalt zu erwirtschaften, um die noch bestehenden
Altdefizite abzubauen sowie Überschüsse im Finanzhaushalt zu erwirtschaften, um
die noch bestehenden Liquiditätskredite zu mindern.
Grundsätzlich ist
es also weiterhin so, dass jeder Haushalt für sich die gesetzlich vorgeschriebenen
Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllen muss.
Zusätzlich müssen
die folgenden Vorgaben bei der Planung beachtet werden:
- Sämtliche
Haushaltsansätze, bei denen in den Jahren 2013 und 2014 keine Buchungen
vorhanden sind, sind zu streichen.
- Besondere
Unterhaltungsmaßnahmen (beispielsweise an Straßen oder Gebäuden) sind im
Einzelnen auf ihre Notwendigkeit und Machbarkeit zu prüfen.
- Freiwillige
Aufgaben sind zu prüfen und auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die
Übernahme neuer freiwilliger Leistungen ist nicht zulässig.
- Die
Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden, die nicht für die Aufgabenerfüllung
der Gemeinde erforderlich sind, soll konsequenter verfolgt werden, soweit
dies dauerhaft wirtschaftlicher ist, als der Erhalt im Besitz der Kommune.