Betreff
Information über die Entschuldungshilfe des Landes Niedersachsen
Vorlage
20/1171/2014
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

 

Am 15.09.2014 stimmte die Entschuldungskommission dem Vertrag über die Entschuldungshilfe zwischen dem Land Niedersachsen und der Samtgemeinde Elbtalaue nebst Mitgliedsgemeinden zu. Dieser Vertrag wurde am Donnerstag, den 20.11.2014 unterzeichnet.

 

Da die Gemeinde Gusborn zum Stichtag 31.12.2009 die Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten aufwies, wird die Gemeinde eine Entschuldungshilfe in Höhe von 51.500,00 € erhalten. Das Land Niedersachsen gewährt diese Entschuldungshilfe zum 02.01.2015.

 

Diese Summe wird entsprechend der Hinweise der AG Doppik im Haushaltsplan 2015 im Ergebnishaushalt als sonstiger außerordentlicher Ertrag veranschlagt. Der dadurch entstehende außerordentliche Überschuss im Ergebnishaushalt muss zum Abbau der Fehlbeträge in folgender Reihenfolge herangezogen werden:

 

1.)    Ausgleich eines evtl. entstehenden ordentlichen Fehlbetrages im Ergebnis 2015

2.)    Ausgleich der doppischen Fehlbeträge aus Vorjahren

 

Im Finanzhaushalt wird die Zahlung der Entschuldungshilfe als andere sonstige Transfereinzahlung veranschlagt und gebucht.

 

Die Samtgemeinde Elbtalaue und ihre Mitgliedsgemeinden sind verpflichtet, ab 2015 ein ausgeglichenes Jahresergebnis des kumulierten Ergebnishaushaltes (ordentliches Ergebnis) zu erzielen. Ziel in den Folgejahren ist es darüber hinausgehende Überschüsse im Ergebnishaushalt zu erwirtschaften, um die noch bestehenden Altdefizite abzubauen sowie Überschüsse im Finanzhaushalt zu erwirtschaften, um die noch bestehenden Liquiditätskredite zu mindern.

 

Grundsätzlich ist es also weiterhin so, dass jeder Haushalt für sich die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllen muss.

 

Zusätzlich müssen die folgenden Vorgaben bei der Planung beachtet werden:

 

  1. Sämtliche Haushaltsansätze, bei denen in den Jahren 2013 und 2014 keine Buchungen vorhanden sind, sind zu streichen.

 

  1. Besondere Unterhaltungsmaßnahmen (beispielsweise an Straßen oder Gebäuden) sind im Einzelnen auf ihre Notwendigkeit und Machbarkeit zu prüfen.

 

  1. Freiwillige Aufgaben sind zu prüfen und auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Übernahme neuer freiwilliger Leistungen ist nicht zulässig.

 

  1. Die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden, die nicht für die Aufgabenerfüllung der Gemeinde erforderlich sind, soll konsequenter verfolgt werden, soweit dies dauerhaft wirtschaftlicher ist, als der Erhalt im Besitz der Kommune.