Sachverhalt:
Der Deutsche
Bundestag hat in § 108 e Strafgesetzbuch (StGB) eine Erweiterung des
Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung beschlossen. Die Änderung ist am
01.09.2014 in Kraft getreten.
Gemäß § 108 e Abs.
3 Satz 3 Satz 1 Nr. 1 StGB stehen die Mitglieder einer Volksvertretung einer
kommunalen Gebietskörperschaft den Mitgliedern einer Volksvertretung des Bundes
oder der Länder gleich. Somit ist die Vorschrift uneingeschränkt für im Rat
ehrenamtlich Tätige anzuwenden.
Mit einer
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe wird bestraft, wer
als Ratsmitglied einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten
als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er
bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung
vornehme oder unterlasse
Ein
ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des
Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen
Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar 1. ein
politisches Mandat oder eine politische Funktion und 2. eine nach dem
Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzes zulässige Spende (Abs. 4).
Neben einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, kann das Gericht das aktive und
das passive Wahlrecht aberkennen (Abs. 5).
Der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue hat im Rahmen der Korruptionsprävention und -bekämpfung 2008 eine Ratsvorschrift zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen beschlossen. Diese enthält neben der Begriffsbestimmung Regelungen über Annahmevoraussetzungen und –verbot, sowie eine allgemeine Zustimmung für die Annahme nach allgemeiner Auffassung geringwertigen Aufmerksamkeiten und für die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen einer Mandatstätigkeit. Auf diese Ratsvorschrift wird hiermit als Leitfaden hingewiesen. Sie ist als Anlage dieser Vorlage beigefügt.