Betreff
Abgeordnetenbestechung, Erweiterung des Straftatbestandes
Vorlage
11/1116/2014
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

Der Deutsche Bundestag hat in § 108 e Strafgesetzbuch (StGB) eine Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung beschlossen. Die Änderung ist am 01.09.2014 in Kraft getreten.

 

Gemäß § 108 e Abs. 3 Satz 3 Satz 1 Nr. 1 StGB stehen die Mitglieder einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft den Mitgliedern einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder gleich. Somit ist die Vorschrift uneingeschränkt für im Rat ehrenamtlich Tätige anzuwenden.

 

Mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe wird bestraft, wer als Ratsmitglied einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse

 

Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar 1. ein politisches Mandat oder eine politische Funktion und 2. eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzes zulässige Spende (Abs. 4).

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, kann das Gericht das aktive und das passive Wahlrecht aberkennen (Abs. 5).

 

Der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue hat im Rahmen der Korruptionsprävention und -bekämpfung 2008 eine Ratsvorschrift zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen beschlossen. Diese enthält neben der Begriffsbestimmung Regelungen über Annahmevoraussetzungen und –verbot, sowie eine allgemeine Zustimmung für die Annahme nach allgemeiner Auffassung geringwertigen Aufmerksamkeiten und für die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen einer Mandatstätigkeit. Auf diese Ratsvorschrift wird hiermit als Leitfaden hingewiesen. Sie ist als Anlage dieser Vorlage beigefügt.