Sachverhalt:
Der Rat der
Samtgemeinde Elbtalaue hat in seiner Sitzung am 14.02.2012 die 1. Satzung zur Änderung
der Hauptsatzung beschlossen, da 2011 die Niedersächsische Gemeindeordnung
außer Kraft und das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz in Kraft
getreten ist.
Grundlage für die
Änderungssatzung war eine Muster-Hauptsatzung des Niedersächsischen Städte- und
Gemeindebundes. In diesem Muster befindet sich ein redaktioneller Fehler, der
auch in die Hauptsatzung der Samtgemeinde Elbtalaue aufgenommen wurde. Um
diesen Fehler zu beseitigen ist der Beschluss folgender Änderungssatzung
erforderlich:
2. Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung der Samtgemeinde Elbtalaue
Aufgrund der §§ 10,
11, 12 und 99 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom
17.12.2010 (Nds. GVBl. S 576) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der
Samtgemeinde Elbtalaue in seiner Sitzung am 18.12.2014 folgende 2. Satzung zur
Änderung der Hauptsatzung der Samtgemeinde Elbtalaue beschlossen:
I.
Satzungsänderung:
- § 8 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Die Erledigung der Anregungen und
Beschwerden wird dem Samtgemeindeausschuss übertragen, sofern für die
Angelegenheiten nicht der Rat gemäß § 58 Abs. 1 und 2 NKomVG
ausschließlich zuständig ist.
II.
Inkraftreten:
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Beschlussvorschlag:
Die 2. Satzung zur
Änderung der Hauptsatzung der Samtgemeinde Elbtalaue wird beschlossen