Sachverhalt:
Nach
Abschluss der Prüfung der Eröffnungsbilanz 2007 im November 2013 wurde dem
Rechnungsprüfungsamt (RPA) im März 2014 der Jahresabschluss 2007 vorgelegt. Die Prüfung wurde am 03.04.2014
abgeschlossen.
Gründe,
die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das
Rechnungsprüfungsamt nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG,
dass
· der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung eingehalten wurden,
· bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen
und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den
bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden
Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist
und
· sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und
Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche
Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.
Die
Gemeinde hat im Jahr 2007 ein ordentliches Ergebnis von + 38.330,32 € und ein
außerordentliches Ergebnis von – 5.385,22 € erzielt. Gemäß § 24 GemHKVO wird
der Überschuss des ordentlichen Ergebnisses 2007 anteilig mit dem Fehlbetrag
des außerordentlichen Ergebnisses 2007 und dem kameralen Sollfehlbetrag des
Vorjahres verrechnet. Eine Zuführung zur Ergebnisrücklage ist somit
ausgeschlossen.
Beschlussvorschlag:
a) Der
Rat beschließt die Jahresrechnung 2007 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt
dem
Bürgermeister
Entlastung für das Haushaltsjahr 2007.
b) Der
Überschuss des ordentlichen Ergebnisses wird in Höhe von 5.385,22 € mit dem
negativen außerordentlichen Ergebnis 2007 und in Höhe von 32.945,10 € mit dem
kameralen Sollfehlbetrag 2006 verrechnet und somit nicht der Rücklage
zugeführt.