Sachverhalt:
Herr Schulz möchte
zusammen mit Herrn Horst Seide ein Erdbecken zur Lagerung von Gärresten auf dem
Flurstück 14 errichten. Während Herr Seide eine Zufahrt über die Kreisstraße K
29 erhält, muss Herr Schulz den Wirtschaftsweg Wg 47 nutzen.
Zur Erlangung der
Baugenehmigung für das Erdbecken ist somit auf dem Wirtschaftsweg eine Baulast
erforderlich.
Die Einräumung der
Baulast geschieht in der Regel kostenfrei. Der Baulastnehmer hat sich jedoch
vertraglich zur Durchführung und Übernahme der Kosten für die
Unterhaltungsmaßnahmen des Wegekörpers zu verpflichten.
Beschlussvorschlag:
Herrn Martin
Schulz, Kosakenberg 29, 29476 Gusborn, wird auf dem Flurstück 154 der Flur 1 in
der Gemarkung Gusborn eine Baulast eingeräumt.
Herr Schulz
verpflichtet sich vertraglich, den Weg im Bereich der Baulast nach den
allgemeinen Verkehrsregeln dauerhaft und ordnungsgemäß zu unterhalten.
Die jederzeitige öffentliche Nutzbarkeit ist zu gewährleisten.
Der Baulastnehmer stellt die Gemeinde von jeglicher Haftung frei. Der ordnungsgemäße Winterdienst wird durch den Baulastübernehmer sichergestellt und vertraglich vereinbart. Die Vereinbarung ist vor Baulasteintragung zu schließen.