Sachverhalt:
Die
Hundesteuersatzung der Gemeinde Jameln wurde zuletzt mit der 5.
Änderungssatzung vom 14.2.2007 geändert. Die jetzigen Steuersätze sind gültig
seit 1.1.2002. Im Zuge der damaligen Euro-Umstellung erfolgte lediglich eine
Glättung der bisherigen DM-Sätze.
Neben ihrem
ordnungsrechtlichen Charakter (Eindämmung des Hundebestandes) hat die
Hundesteuer auch eine Finanzierungsfunktion. Sie soll mit ihrem Aufkommen zur
Finanzierung der gemeindlichen Aufgaben beitragen. Diesen Zweck kann die
Hundesteuer nur erfüllen, wenn das Ertragspotenzial im angemessenen Verhältnis
zur Haushaltssituation ausgeschöpft wird und Steuersätze mangels Anpassung
nicht auf das Niveau von Bagatellbeträgen absinken.
Das Belastungspotenzial findet seine Grenze in der sogenannten Erdrosselungswirkung, die erreicht ist, wenn sich der Hundehalter mit durchschnittlichem Einkommen die Hundehaltung aufgrund der Steuerbelastung nicht mehr leisten kann. Bei welchem Steuersatz die Erdrosselungswirkung einsetzt, lässt sich nicht eindeutig festlegen. Die Gemeindegröße für sich allein ist jedenfalls kein absoluter Maßstab für die Belastungsgrenze, da aus ihr nur bedingte Rückschlüsse über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen ableitbar sind. Sachgerecht ist eher eine Berücksichtigung der gebietsstrukturellen Wirtschaftskraft, wobei der Landkreis Lüchow-Dannenberg allerdings in eine Zone schwächerer Wirtschaftskraft fallen dürfte. Von der Rechtsprechung wurde in jüngster Zeit für die Stadt Mainz eine Anhebung von 120 auf 186 € für den Ersthund für noch zulässig befunden, wobei im Bundesland Rheinland-Pfalz der Wirtschaftskraftindex erheblich höher liegen dürfte. Zum Vergleich die Ersthund-Steuersätze einiger weiterer Städte: Berlin = 120 €; Hamburg = 90 €; Hannover = 132 €; Lüneburg = 96 €; Uelzen = 82,80 €. Steuersätze innerhalb des Samtgemeindegebietes siehe beigefügte Übersicht.
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt
die 6. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Jameln.