Betreff
Neufassung der Hundesteuersatzung
Vorlage
22/1024/2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Hundesteuersatzung der Stadt Hitzacker(Elbe) wurde zuletzt zum 1.1.2004 geändert. Seitdem hat es eine Reihe von Rechtsänderungen (NKomVG, NHundG) gegeben, weswegen eine Überarbeitung notwendig ist.

Da die Stadt zur Haushaltskonsolidierung dringend darauf angewiesen ist, ihre Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen, besteht außerdem die Möglichkeit die Steuersätze im vertretbaren Maß anzuheben.  Das Belastungspotenzial findet seine Grenze in der sogenannten Erdrosselungswirkung, die erreicht ist, wenn sich der Hundehalter mit durchschnittlichem Einkommen die Hundehaltung aufgrund der Steuerbelastung nicht mehr leisten kann. Bei welchem Steuersatz die Erdrosselungswirkung einsetzt, lässt sich nicht eindeutig festlegen. Die Gemeindegröße für sich allein ist jedenfalls kein absoluter Maßstab für die Belastungsgrenze, da aus ihr nur bedingte Rückschlüsse über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen ableitbar sind. Sachgerecht ist eher eine Berücksichtigung der gebietsstrukturellen Wirtschaftskraft, wobei der Landkreis Lüchow-Dannenberg allerdings in eine Zone schwächerer Wirtschaftskraft fallen dürfte. Von der Rechtsprechung wurde in jüngster Zeit für die Stadt Mainz eine Anhebung von 120 auf 186 € für den Ersthund für noch zulässig befunden, wobei im Bundesland Rheinland-Pfalz der Wirtschaftskraftindex erheblich höher liegen dürfte. Zum Vergleich die Ersthund-Steuersätze einiger weiterer Städte: Berlin = 120 €; Hamburg = 90 €; Hannover = 132 €; Lüneburg = 96 €; Uelzen = 82,80 €.

Neben ihrem ordnungsrechtlichen Charakter (Eindämmung des Hundebestandes) hat die Hundesteuer auch eine Finanzierungsfunktion. Sie soll mit ihrem Aufkommen zur Finanzierung der gemeindlichen Aufgaben beitragen. Diesen Zweck kann die Hundesteuer nur erfüllen, wenn das Ertragspotenzial im angemessenen Verhältnis zur Haushaltssituation ausgeschöpft wird.

Der vorliegende Entwurf der Satzungsneufassung enthält einen Vorschlag der Verwaltung über die künftigen Steuersätze. Da mit dem Satzungsentwurf eine Umstellung auf monatliche Berechnung erfolgt, müssen die Steuersätze glatt (ohne Cent-Reste) durch 12 teilbar sein – sh. Erläuterung zu § 8 sowie Anlage 3.

 

 

Wesentliche Satzungsinhalte im Einzelnen:

 

Aggressivhunde - § 3

Die landesrechtlichen Vorschriften über gefährliche Hunde sind seit ihrer Einführung verschiedene Male geändert worden. In der aktuellen Gesetzesfassung gibt es eine grundsätzliche Gefährlichkeitseinstufung für bestimmte Hunderassen nicht mehr. Nach § 7 NHundG gilt ein Hund als gefährlich, wenn aufgrund konkreter Vorfälle/Eigenschaften dessen gesteigerte Aggressivität von der Fachbehörde (Landkreis) festgestellt wird. Die Höherbesteuerung bestimmter Hunderassen wegen einer vermuteten Gefährlichkeit wird aber von der Rechtsprechung weiterhin für zulässig gehalten. Die Gemeinden haben dadurch weiterhin die Möglichkeit im Rahmen der Besteuerung bestimmte „unerwünschte“ Hunderassen kategorisch einzudämmen.

 

Ermäßigungen - §§ 5, 6

Die Standardregelungen sind in die Neufassung übernommen worden. Es liegt im Ermessen der Gemeinde, ob auch künftig für bestimmte Berufs-/Bevölkerungsgruppen Möglichkeiten zur Steuerermäßigung gelten sollen. Im Hinblick auf künftig eventuell höhere Steuersätze scheint dies zur Vermeidung von Härtefällen ratsam.

 

Bei den Befreiungen wurde aus ethischen Gründen die Hundehaltung durch wissenschaftliche Institute zu Versuchszwecken (bisher Nr. 5) nicht mehr aufgenommen. Bei den Steuerermäßigungen ist die Ermäßigung für Artisten/Schausteller entfallen, da es sich um eine antiquierte, jahrzehntelang nicht mehr vorkommende Haltungsform handelt.

Eine Ermäßigung für einkommensschwache Hundehalter (Sozialklausel) wird in der Fachliteratur aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt. Der (teilweise) Verzicht auf die Steuer, die den mit der Hundehaltung verbundenen Aufwand des Hundehalters erfassen soll, ist nach dem Gleichbehandlungsprinzip nicht zu rechtfertigen.

 

Berechnungszeitraum - § 8

Bislang war das Kalendervierteljahr der kleinste Zeitraum der Steuerberechnung. Bei relativ geringen Steuersätzen ist diese Berechnungsweise aus Gründen der vereinfachenden Pauschalisierung als zulässig anerkannt. Diese Pauschalierung ist bei den zurzeit gültigen Steuersätzen bereits kritisch und dürfte in Bezug auf das Prinzip der Steuergerechtigkeit ein erhöhtes Beanstandungsrisiko darstellen.

Deshalb wird in der Neufassung auf den Kalendermonat als kleinsten Berechnungszeitraum umgestellt. Dadurch wird mehr Steuergerechtigkeit geschaffen, was als gewisser Ausgleich für eine eventuelle Anhebung dieser generell wenig akzeptierten Steuer gesehen werden kann. Außerdem entfällt ein ständig von Hundehaltern beanstandeter Konfliktpunkt.

Soziale Gesichtspunkte können in der Gestaltung der Steuersätze z.B. dadurch einfließen, indem der Steuersatz für einen Ersthund moderat, für weitere Hunde progressiv gewählt wird. Dadurch bleibt zumindest die Haltung eines Hundes wirtschaftlich tragbar, während der Besteuerungszweck der Hundesteuer (Eindämmung des Hundebestandes) gefördert wird.

 

In der augenblicklichen Satzung fehlt eine Regelung über das Entstehen der Steuerpflicht bei Zuzug in das Stadtgebiet. Dies ist ein erheblicher Satzungsmangel, der mit der Neufassung behoben wird.

 

Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld - § 9

Wesentlicher Grund für die Satzungsneufassung ist die rechtsnotwendige Ergänzung dieser Regelung.

Die augenblickliche Satzung enthält keine Regelung darüber, zu welchem Zeitpunkt alljährlich die Steuerschuld entsteht. Die Steuerschuld ist der jährlich zu zahlende Steuerbetrag, dessen Entstehen als öffentlich-rechtliche Forderung aus rechtlichen Gründen zu einem bestimmten Jahreszeitpunkt in der Satzung zu regeln ist. Das Fehlen dieses elementaren, lt. § 2 NKAG vorgeschriebenen Satzungsinhalts führt zur Nichtigkeit der Satzung. Steuerpflicht und Steuerschuld sind nicht gleichbedeutend. Die Steuerpflicht bezeichnet das Bestehen eines abstrakt bestehenden Steuerschuldverhältnisses (evtl. für einen bestimmten Zeitraum) unabhängig von der Höhe der jeweiligen Steuerschuld.

 

Versteigerung - (augenblickliche Satzung § 11)

Die bisherige Regelung wurde in die Neufassung nicht aufgenommen, weil eine gesetzliche Ermächtigung für diesen elementaren Eingriff in die Eigentumsgarantie fehlt. Würde die Regelung dennoch aufgenommen, wäre sie wegen des schwerwiegenden Mangels unwirksam

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Hitzacker(Elbe).