Sachverhalt:
Die
Hundesteuersatzung der Stadt Hitzacker(Elbe) wurde zuletzt zum 1.1.2004
geändert. Seitdem hat es eine Reihe von Rechtsänderungen (NKomVG, NHundG)
gegeben, weswegen eine Überarbeitung notwendig ist.
Da die Stadt zur
Haushaltskonsolidierung dringend darauf angewiesen ist, ihre
Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen, besteht außerdem die Möglichkeit die
Steuersätze im vertretbaren Maß anzuheben.
Das Belastungspotenzial findet seine Grenze in der sogenannten
Erdrosselungswirkung, die erreicht ist, wenn sich der Hundehalter mit
durchschnittlichem Einkommen die Hundehaltung aufgrund der Steuerbelastung
nicht mehr leisten kann. Bei welchem Steuersatz die Erdrosselungswirkung
einsetzt, lässt sich nicht eindeutig festlegen. Die Gemeindegröße für sich
allein ist jedenfalls kein absoluter Maßstab für die Belastungsgrenze, da aus
ihr nur bedingte Rückschlüsse über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Einzelnen ableitbar sind. Sachgerecht ist eher eine Berücksichtigung der
gebietsstrukturellen Wirtschaftskraft, wobei der Landkreis Lüchow-Dannenberg
allerdings in eine Zone schwächerer Wirtschaftskraft fallen dürfte. Von der
Rechtsprechung wurde in jüngster Zeit für die Stadt Mainz eine Anhebung von 120
auf 186 € für den Ersthund für noch zulässig befunden, wobei im Bundesland
Rheinland-Pfalz der Wirtschaftskraftindex erheblich höher liegen dürfte. Zum
Vergleich die Ersthund-Steuersätze einiger weiterer Städte: Berlin =
120 €; Hamburg = 90 €; Hannover = 132 €; Lüneburg = 96 €; Uelzen = 82,80
€.
Neben ihrem
ordnungsrechtlichen Charakter (Eindämmung des Hundebestandes) hat die
Hundesteuer auch eine Finanzierungsfunktion. Sie soll mit ihrem Aufkommen zur
Finanzierung der gemeindlichen Aufgaben beitragen. Diesen Zweck kann die
Hundesteuer nur erfüllen, wenn das Ertragspotenzial im angemessenen Verhältnis
zur Haushaltssituation ausgeschöpft wird.
Der vorliegende
Entwurf der Satzungsneufassung enthält einen Vorschlag der Verwaltung über die
künftigen Steuersätze. Da mit dem Satzungsentwurf eine Umstellung auf
monatliche Berechnung erfolgt, müssen die Steuersätze glatt (ohne Cent-Reste)
durch 12 teilbar sein – sh. Erläuterung zu § 8 sowie Anlage 3.
Wesentliche Satzungsinhalte im Einzelnen:
Aggressivhunde - § 3
Die
landesrechtlichen Vorschriften über gefährliche Hunde sind seit ihrer
Einführung verschiedene Male geändert worden. In der aktuellen Gesetzesfassung
gibt es eine grundsätzliche Gefährlichkeitseinstufung für bestimmte Hunderassen
nicht mehr. Nach § 7 NHundG gilt ein Hund als gefährlich, wenn aufgrund
konkreter Vorfälle/Eigenschaften dessen gesteigerte Aggressivität von der
Fachbehörde (Landkreis) festgestellt wird. Die Höherbesteuerung bestimmter
Hunderassen wegen einer vermuteten Gefährlichkeit wird aber von der
Rechtsprechung weiterhin für zulässig gehalten. Die Gemeinden haben dadurch
weiterhin die Möglichkeit im Rahmen der Besteuerung bestimmte „unerwünschte“
Hunderassen kategorisch einzudämmen.
Ermäßigungen - §§ 5, 6
Die
Standardregelungen sind in die Neufassung übernommen worden. Es liegt im
Ermessen der Gemeinde, ob auch künftig für bestimmte
Berufs-/Bevölkerungsgruppen Möglichkeiten zur Steuerermäßigung gelten sollen.
Im Hinblick auf künftig eventuell höhere Steuersätze scheint dies zur
Vermeidung von Härtefällen ratsam.
Bei den Befreiungen
wurde aus ethischen Gründen die Hundehaltung durch wissenschaftliche Institute
zu Versuchszwecken (bisher Nr. 5) nicht mehr aufgenommen. Bei den
Steuerermäßigungen ist die Ermäßigung für Artisten/Schausteller entfallen, da
es sich um eine antiquierte, jahrzehntelang nicht mehr vorkommende Haltungsform
handelt.
Eine Ermäßigung für
einkommensschwache Hundehalter (Sozialklausel) wird in der Fachliteratur aus
grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt. Der (teilweise) Verzicht auf die Steuer,
die den mit der Hundehaltung verbundenen Aufwand des Hundehalters erfassen
soll, ist nach dem Gleichbehandlungsprinzip nicht zu rechtfertigen.
Berechnungszeitraum - § 8
Bislang war das
Kalendervierteljahr der kleinste Zeitraum der Steuerberechnung. Bei relativ
geringen Steuersätzen ist diese Berechnungsweise aus Gründen der
vereinfachenden Pauschalisierung als zulässig anerkannt. Diese Pauschalierung
ist bei den zurzeit gültigen Steuersätzen bereits kritisch und dürfte in Bezug
auf das Prinzip der Steuergerechtigkeit ein erhöhtes Beanstandungsrisiko
darstellen.
Deshalb wird in der
Neufassung auf den Kalendermonat als kleinsten Berechnungszeitraum umgestellt.
Dadurch wird mehr Steuergerechtigkeit geschaffen, was als gewisser Ausgleich
für eine eventuelle Anhebung dieser generell wenig akzeptierten Steuer gesehen
werden kann. Außerdem entfällt ein ständig von Hundehaltern beanstandeter
Konfliktpunkt.
Soziale
Gesichtspunkte können in der Gestaltung der Steuersätze z.B. dadurch
einfließen, indem der Steuersatz für einen Ersthund moderat, für weitere Hunde
progressiv gewählt wird. Dadurch bleibt zumindest die Haltung eines Hundes
wirtschaftlich tragbar, während der Besteuerungszweck der Hundesteuer
(Eindämmung des Hundebestandes) gefördert wird.
In der
augenblicklichen Satzung fehlt eine Regelung über das Entstehen der
Steuerpflicht bei Zuzug in das Stadtgebiet. Dies ist ein erheblicher
Satzungsmangel, der mit der Neufassung behoben wird.
Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld -
§ 9
Wesentlicher Grund
für die Satzungsneufassung ist die rechtsnotwendige Ergänzung dieser Regelung.
Die augenblickliche
Satzung enthält keine Regelung darüber, zu welchem Zeitpunkt alljährlich die
Steuerschuld entsteht. Die Steuerschuld ist der jährlich zu zahlende
Steuerbetrag, dessen Entstehen als öffentlich-rechtliche Forderung aus
rechtlichen Gründen zu einem bestimmten Jahreszeitpunkt in der Satzung zu
regeln ist. Das Fehlen dieses elementaren, lt. § 2 NKAG vorgeschriebenen
Satzungsinhalts führt zur Nichtigkeit der Satzung. Steuerpflicht und
Steuerschuld sind nicht gleichbedeutend. Die Steuerpflicht bezeichnet das
Bestehen eines abstrakt bestehenden Steuerschuldverhältnisses (evtl. für einen bestimmten
Zeitraum) unabhängig von der Höhe der jeweiligen Steuerschuld.
Versteigerung - (augenblickliche Satzung §
11)
Die bisherige
Regelung wurde in die Neufassung nicht aufgenommen, weil eine gesetzliche
Ermächtigung für diesen elementaren Eingriff in die Eigentumsgarantie fehlt.
Würde die Regelung dennoch aufgenommen, wäre sie wegen des schwerwiegenden
Mangels unwirksam
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt
die Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Hitzacker(Elbe).