Sachverhalt:
Der
Verwaltung liegt ein Antrag des Anwohners Herrn Fritz Boldt aus der Lüneburger
Straße vor, mit dem er die Erweiterung des eingeschränkten Halteverbots
beantragt. Der Antrag ist der Vorlage als Anlage I beigefügt.
Bei der
Lüneburger Straße handelt es sich um eine Landesstraße. Die Stadt Hitzacker
(Elbe) bzw. die Samtgemeinde Elbtalaue ist hier nicht als
Straßenverkehrsbehörde zuständig.
Für die
Erweiterung des eingeschränkten Halteverbots ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - vertreten durch den Landkreis Lüchow-Dannenberg
Genehmigungsbehörde. Der Antrag wird somit vom Landkreis Lüchow-Dannenberg
entschieden.
Im
vorliegenden Fall ist es nach Angaben des Antragstellers so, dass aufgrund des
erhöhten Verkehrsaufkommens ein sicheres Abbiegen durch am Straßenrand geparkte
Fahrzeuge nicht gewährleistet ist. Die beantragte Erweiterung ist der Anlage II
zu entnehmen.
Nach
Prüfung der Verwaltung bestehen keine Bedenken gegen den Antrag von Herrn Boldt.
Beschlussvorschlag:
Die Stadt Hitzacker
(Elbe) beantragt bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und
Verkehr die Erweiterung des eingeschränkten Haltverbots an der L 231
(Lüneburger Straße)