Sachverhalt:
In Verbindung mit dem Zukunftsvertrag sind alle
Einsparmöglichkeiten zu prüfen:
Gemäß § 46 Abs. 4
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) kann die Zahl der für die
nächste Wahlperiode zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren um 2, 4 oder 6
verringert werden. Die Zahl von 20 Ratsmitgliedern darf nicht unterschritten
werden. Diese Regelung wurde unter anderem geschaffen, weil Parteien und
Wählergruppen vermehrt Probleme bei der Gewinnung von Kandidaten haben.
Derzeit beträgt die
Zahl der Ratsfrauen und Ratsherren im Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) 23.
Sofern sich die Einwohnerzahl nicht auf unter 8.001 verringert, wird diese
Anzahl auch in der Wahlperiode X gelten. Rechtlich ist somit eine Verminderung
um 2 Ratsmitglieder möglich.
Mit der geringeren
Zahl von Ratsmitgliedern geht eine Reduzierung der Kosten für
Aufwandsentschädigungen und die Begleitung durch die Verwaltung einher. Bei
einer Verringerung um 2 Ratsmitglieder vermindern sich die Sachkosten um ca.
1.210 Euro pro Jahr. Nicht berücksichtigt wurden bei dieser Zahl die
Personalkosten, da kein Stundensatz für die Betreuung eines einzelnen Ratsmitgliedes
vorliegt. Unberücksichtigt blieben auch die Fraktionskosten, da der Abruf der
Fraktionsmittel und die Durchführung von Fraktions-/Gruppensitzungen durch die
Fraktionen und Gruppen unterschiedlich gehandhabt wird.
Zugrunde gelegt
wurden die Zahlen aus dem Jahr 2013. Eine Übersicht, wie sich die
Kostenersparnis zusammensetzt, ist der Vorlage als Anlage beigefügt.
Für die Reduzierung
der Ratsmitglieder ist gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 NKomVG eine Satzung zu
beschließen. Diese Satzung muss spätestens 18 Monate vor dem Ende der laufenden
Wahlperiode in Kraft treten, also spätestens am 30.04.2015. Die Satzung wird
immer nur für eine Wahlperiode beschlossen.
Derzeit liegt die
Einwohnerzahl der Stadt Dannenberg (Elbe) bei ca. 8.200. Die für die Zahl der
Ratsmitglieder maßgeblich Einwohnerzahl wird durch die Landesstatistikbehörde
ermittelt. Stichtage sind immer der 30.06. und 31.12. eines Jahres. Gemäß § 177
Abs. 2 NKomVG ist die Zahl der Ratsmitglieder nach der Einwohnerzahl zu
bestimmen, die die Statistikbehörde für einen Stichtag ermittelt hat, der
mindestens 12 Monate und höchstens 18 Monate vor dem Wahltag liegt. Im Falle
der Kommunalwahl 2016 ist der Stichtag somit der 30.06.2015. Da bis zu diesem
Zeitpunkt nicht auszuschließen ist, dass die Einwohnerzahl 8.001
unterschreitet. Da die Satzung bereits vor diesem Stichtag in Kraft getreten
sein muss, ist in die Satzung ein Geltungsvorbehalt aufzunehmen. Dieser würde
dazu führen, dass im Falle des Sinkens der Einwohnerzahl unter 8.001, die
Satzung nicht umgesetzt wird.
Auf der Basis des
Wahlergebnisses 2011 wurde eine Berechnung durchgeführt, inwieweit sich eine
Reduzierung der Ratsmitglieder um 2 Personen auf die Sitzverteilung auswirkt.
Die Berechnung und ein Vergleich sind der Vorlage als Anlage beigefügt.
Es wird empfohlen,
die Reduzierung der Zahl der Ratsfrauen und Ratsherren im Rat der Stadt
Dannenberg (Elbe) um 2 und die hierzu erforderliche Satzung zu beschließen.
Beschlussvorschlag:
1. Die Anzahl der Ratsfrauen und Ratsherren im
Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) wird in der Wahlperiode 2016 – 2021 um 2 auf
insgesamt 21 verringert.
2. Die hierzu erforderliche Satzung der Stadt
Dannenberg (Elbe) zur Verringerung der Ratsfrauen und Ratsherren im Rat der
Stadt Dannenberg (Elbe) wird in der als Anlage beiliegenden Fassung
beschlossen.