Sachverhalt:
In der letzten
Ratssitzung wurde angefragt, inwieweit Wahlwerbung durch den Bürgermeister mit
Verwendung des Amtstitels zulässig ist.
Im Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetz findet sich zu diesem Thema keine Rechtsgrundlage.
Im Kommentar zum
Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz werden zur Wahlwerbung diverse Aussagen
gemacht. Der Grundsatz der Freiheit der Wahl gebietet, dass unter anderem alle
kommunalen Amtsträger Neutralität im Wahlkampf zu wahren haben. Dies gilt für
den eigenen Wahlkampf und auch im Wahlkampf für Dritte. Die Urteile beziehen
sich allerdings immer auf Fragen in einer Verwaltungsebene. Inwieweit sich
Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde im Wahlkampf für den
Samtgemeindebürgermeister neutral zu verhalten hat, ist bisher noch nicht
hinterfragt worden. Hingegen wurde in Hessen ein Urteil gesprochen, wonach
allein die Verwendung der Amtsbezeichnung im Wahlkampf nicht zu beanstanden
ist, wenn die Amtsbezeichnung nicht augenfällig vorangestellt oder die
Eigenschaft als Amtsperson hervorgehoben wird.
Alle Urteile wurden
im Rahmen einer Wahlanfechtung gesprochen. Dabei wird stets darauf abgestellt,
ob die Werbung dazu geführt hat, das Wahlergebnis maßgeblich zu beeinflussen.
Inwieweit die Anzeige des Bürgermeisters Herrn Horst Harms durch die Nennung
des Amtes das Wahlverhalten beeinflusst hat, kann nicht beurteilt werden.
Rechtliche Folgen entstehen durch die Nennung in diesem Fall nicht.