Sachverhalt:
Nach
Abschluss der Prüfung des Jahresabschlusses 2006 im April 2014 wurde dem
Rechnungsprüfungsamt (RPA) neben dem Jahresabschluss 2007 auch der des Jahres
2008 vorgelegt. Die Prüfung des Abschlusses 2008 wurde am 02.06.2014
abgeschlossen.
Gründe,
die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das
Rechnungsprüfungsamt nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG,
dass
· der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung eingehalten wurden,
· bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen
und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den
bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden
Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist
und
· sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und
Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche
Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.
Unter
Ziffer 4 weist das RPA auf einige Fehler hin, die künftig abgestellt werden
sollten. Diese entsprechen inhaltlich weitgehend den Hinweisen des
Prüfberichtes 2007, so dass diesbezüglich auf die Stellungnahmen in der Vorlage
zum Jahresabschluss 2007 verwiesen wird.
Die
Gemeinde hat im Jahr 2008 ein ordentliches Ergebnis von + 78.841,00 € und ein
außerordentliches Ergebnis von -975,00 € erzielt. Gemäß § 24 GemHKVO wird der
Überschuss des ordentlichen Ergebnisses
in Höhe von 975,00 € mit dem Fehlbetrag des außerordentlichen
Ergebnisses 2008 und in Höhe von 1.521,70 € mit den verbliebenen Fehlbeträgen
aus Vorjahren verrechnet. Der verbleibende Betrag von 76.344,30 € wird der
Rücklage aus ordentlichem Ergebnis zugeführt.
Beschlussvorschlag:
a) Der
Rat beschließt die Jahresrechnung 2008 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt
dem
Bürgermeister
Entlastung für das Haushaltsjahr 2008.
b) Der
Überschuss des ordentlichen Ergebnisses wird anteilig in Höhe von 76.344,30 €
der Rücklage aus ordentlichem Ergebnis
zugeführt.