Betreff
Beschluss über die Jahresrechnung 2007 sowie Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2007
Vorlage
20/0952/2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Nach Abschluss der Prüfung des Jahresabschlusses 2006 im April 2014 wurde dem Rechnungsprüfungsamt (RPA) der Jahresabschluss 2007 vorgelegt. Die Prüfung wurde am 27.05.2014 abgeschlossen.

Gründe, die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass

·    der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,

·    bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist und

·    sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.

 

Unter Ziffer 4 weist das RPA auf einige Fehler hin, die künftig abgestellt werden sollten. Hierzu ist Folgendes zu sagen:

 

4.1 Periodenfremde Aufwendungen

In den ersten doppischen Jahren sind in der Tat etliche Buchungen nicht periodenfremd, also außerordentlich, sondern „ordentlich“ gebucht worden. Dieses lag sicher daran, dass die Mehrzahl der kontierenden Sachbearbeiter/innen noch der kameralen Denkweise, die solche Unterschiede nicht macht,  verhaftet waren. Mittlerweile wird dieser Problematik aber mehr Aufmerksamkeit und Sorgfalt gewidmet, so dass inzwischen derartige Fehler nur noch in Ausnahmefällen auftreten sollten.

 

4.2 Belege

In einigen Ausnahmefällen erfolgen Auszahlungen ohne „Rechnung“, entweder weil es sich um jährlich wiederkehrende Zahlungen in gleicher Höhe (durch Ratsbeschluss festgelegt) handelt, wie z. B. die Auszahlung des Entgeltes an die FF Jameln für die Containerplatzreinigung oder um Barauszahlungen des Bürgermeisters bei gemeinschaftlichen Arbeitseinsätzen usw.

 

4.3 Kauf von beweglichem Vermögen

Gekauft wurden in dem genannten Fall eine Motorsense und ein Schutzhelm. Die Rechnung hierfür wies keine Einzelbeträge für beide Positionen aus, sondern nur den Gesamtbetrag von netto 410,92 €. Da man davon ausgehen kann, dass der Preis des Helmes über 0,92 € lag, betrug der Kaufpreis für die Motorsense weniger als die maßgeblichen 410,00 €. Da der Schutzhelm auch bei Arbeiten mit anderen Geräten (Motorsäge, Heckenschäre usw.) benutzt werden kann, liegt auch keine „Sachgesamtheit“ vor. Nach Ansicht der Verwaltung wurde die Motorsense daher zu Recht nicht als Vermögensgegenstand aktiviert.

 


4.4 Über-/außerplanmäßige Aufwendungen

Das Kritisieren fehlender Ratsbeschlüsse ist korrekt. In der Vergangenheit ist es gelegentlich unterblieben, die über-/außerplanmäßige Mittelbereitstellung formal zu beschließen. Gleichwohl gab es aber regelmäßig Ratsbeschlüsse, bestimmte Ausgaben zu tätigen, wie auch in dem angeführten Fall des Zuschusses an die Wanderfreunde Hitzacker e.V.

 

4.5 Rückstellungen

Die Arbeitsverträge der Spielkreisbetreuerinnen sind so ausgestaltet, dass weder Überstunden noch ins Folgejahr zu übertragender Resturlaub entstehen. Geleistete Stunden werden monatlich komplett vergütet und der Urlaub ist zwingend in den Zeiten zu nehmen, in denen der Spielkreis geschlossen ist. Entsprechende Rückstellungen sind daher nicht zu bilden.

 

Die Gemeinde hat im Jahr 2007 ein ordentliches Ergebnis von + 19.599,70 € und ein außerordentliches Ergebnis von + 8.212,29 € erzielt. Gemäß § 24 GemHKVO werden die Überschüsse in voller Höhe mit den Fehlbeträgen aus Vorjahren verrechnet, so dass eine Rücklagenzuführung nicht möglich ist.

 


Beschlussvorschlag:

a) Der Rat beschließt die Jahresrechnung 2007 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt dem

Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2007.

b) Die Überschüsse des ordentlichen und des außerordentlichen Ergebnisses werden in voller Höhe mit den Fehlbeträgen aus Vorjahren verrechnet und somit nicht den jeweiligen Rücklagen zugeführt.