Sachverhalt:
Nach
Abschluss der Prüfung des Jahresabschlusses 2004 im Dezember 2013 wurde dem
Rechnungsprüfungsamt (RPA) zeitgleich mit dem Jahresabschluss 2005 auch der
Jahresabschluss 2006 vorgelegt. Die
Prüfung wurde am 08.04.2014 abgeschlossen.
Gründe,
die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das
Rechnungsprüfungsamt nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG,
dass
· der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung eingehalten wurden,
· bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen
und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den
bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden
Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist
und
· sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und
Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche
Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.
Die
Gemeinde hat im Jahr 2006 ein ordentliches Ergebnis von – 24.083,86 € und ein
außerordentliches Ergebnis von + 7.332,10 € erzielt. Gemäß § 24 GemHKVO wird
der Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses 2006 mit dem Fehlbetrag des
ordentlichen Ergebnisses 2006 verrechnet. Der verbleibende Rest von -16.751,76
€ wird auf das nächste Jahr vorgetragen.
Beschlussvorschlag:
a) Der
Rat beschließt die Jahresrechnung 2006 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt
dem
Bürgermeister
Entlastung für das Haushaltsjahr 2006.
b) Der
Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses wird in voller Höhe mit dem
negativen ordentlichen Ergebnis verrechnet und somit nicht der Rücklage
zugeführt.