Sachverhalt:
Sh. auch
Niederschrift BKDE Nr. IX/05 vom 10.09.2014, TOP 7.6
Der ursprünglich angedachte
Vertrags-Abschluss über die Übertragung von Aufgaben an die
„Friedhofsgemeinschaft Quarstedt“ ist im Jahre 2013 nicht mehr zustande
gekommen, da es zu keiner Einigung bezüglich des öffentlichen Wegerechtes
zugunsten des Quarstedter Friedhofes gekommen ist.
Im Januar 2014 hat ein Gespräch zwischen den Beteiligten und der Verwaltung
stattgefunden.
Von den
Quarstedtern wurde erklärt, dass eine Vereinsgründung, wie sie angedacht war,
nicht mehr in Frage kommt.
Auf Initiative einer der 3 Eigentümer der Quarstedter Höfe ist verhandelt worden,
dass nun eine Wegefläche vom angrenzenden Nachbarn zur Verfügung gestellt
wurde.
Dieses soll per
„Grundstücksübertragungsvertrag“ mit der
grundbuchlichen Eintragung eines öffentlichen Wegerechtes zwischen dem
Nachbarn und den Eigentümern der 3 Quarstedter Höfe geregelt werden.
Die Zufahrt als Wege-Fläche über das Nachbargrundstück zum Friedhof Quarstedt
soll gestattet werden, solange der Friedhof Bestand hat. Das Wegerecht soll der
Samtgemeinde Elbtalaue als Friedhofsträger grundbuchrechtlich zugesichert
werden.
Anfang Juni 2014 teilte einer der Beteiligten mit, dass der o. g. notarielle Vertrag zwischen dem
Nachbarn und den 3 Beteiligten
inzwischen geschlossen worden sei.
Der Weg müsse nun vermessen werden, danach würde der Antrag auf Eintragung
ins das Grundbuch beantragt werden.
Dieser notarielle Vertrag wurde bisher der Samtgemeinde noch nicht vorgelegt.
Er wurde nun schriftlich angefordert, da er aufgrund der telefonischen
Anforderung bisher nicht vorgelegt wurde.
Parallel zur Einräumung des Wegerechtes soll der von der Samtgemeinde
ausgefertigte Vertrags-Entwurf über die Aufgaben-Übertragung abgestimmt
werden.
Ein Vertrags-Vorschlag wurde von den Beteiligten eingereicht, dieser wurde von
der Verwaltung geprüft und mit Änderungen als Vertrags-Entwurf der Verwaltung
in der anl. Synopse dargestellt.
Bevor ein weiteres Gespräch mit den Beteiligten zur Abstimmung erfolgen soll,
werden die Entwürfe dem BKDE vorgelegt. Sofern eine positive Abstimmung
zwischen allen Beteiligten erzielt wird, soll der Vertrag zur Beschlussfassung
den entsprechenden Gremien der Samtgemeinde vorgelegt werden.