Sachverhalt:
Nach
dem Abschluss der Prüfung des Jahresabschlusses 2004 im Dezember 2013 wurde dem
Rechnungsprüfungsamt (RPA) der Jahresabschluss 2005 und kurz darauf auch die
Jahresabschlüsse 2006 und 2007 zur
Prüfung vorlegt. Aufgrund der Vielzahl noch zu prüfender Jahresabschlüsse hat
sich das Rechnungsprüfungsamt der Hilfe einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
bedient und deren Feststellungen übernommen
Die Prüfung des Jahresabschlusses 2007 wurde im April 2014 abgeschlossen.
Gründe,
die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das
Rechnungsprüfungsamt nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG,
dass
· der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung eingehalten wurden,
· bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen
und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den
bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden
Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist
und
· sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen
enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags-
und Finanzlage darstellt.
Die
Gemeinde hat im Jahr 2007 ein ordentliches Ergebnis von + 25.873,99 € und ein
außerordentliches Ergebnis von + 4.920,50 € erzielt. Gemäß § 123 NKomVG sind
Überschüsse grundsätzlich – getrennt
nach ordentlichem und außerordentlichem Ergebnis – den entsprechenden
Ergebnisrücklagen zuzuführen. Die Entscheidung über die Zuführung zu
Überschussrücklagen obliegt gem. § 58 Abs. 1 Ziff. 10 NKomVG dem Rat. Eine
Zuführung ist in diesem Fall jedoch nur teilweise möglich, da gemäß § 179 Abs.
1 NKomVG i. V. m. Artikel 6 Abs. 9 des Gesetzes zur Neuordnung des
Gemeindehaushaltsrechtes und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher
Vorschriften vom 15.11.2005 Überschüsse eines Haushaltsjahres zuerst mit den
verbliebenen Sollfehlbeträgen des letzten Verwaltungshaushaltes zu verrechnen
sind.
Beschlussvorschlag:
a) Der Rat beschließt die Jahresrechnung 2007 gemäß § 129 Abs. 1
NKomVG und erteilt dem Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2007.
b) Der Überschuss des ordentlichen Ergebnisses wird in Höhe von
1.915,07 € mit dem Sollfehlbetrag 2003 verrechnet und in Höhe von 23.958,92 €
der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zugeführt.
c) Der Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses wird in voller
Höhe (4.920,50 €) der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen
Ergebnisses zugeführt.