Sachverhalt:
Nach
dem Abschluss der Prüfung des Jahresabschlusses 2004 im Dezember 2013 wurde dem
Rechnungsprüfungsamt (RPA) der Jahresabschluss 2005 und kurz darauf auch der
Jahresabschluss 2006 zur Prüfung vorlegt. Aufgrund der Vielzahl noch zu
prüfender Jahresabschlüsse hat sich das Rechnungsprüfungsamt der Hilfe einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedient und deren Feststellungen
übernommen Die Prüfung wurde im
April 2014 abgeschlossen.
Gründe,
die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das
Rechnungsprüfungsamt nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG,
dass
· der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung eingehalten wurden,
· bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen
und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den
bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden
Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist
und
· sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und
Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche
Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.
Die
Gemeinde hat im Jahr 2006 ein ordentliches Ergebnis von + 5.773,67 € und ein
außerordentliches Ergebnis von + 5.886,06 € erzielt. Gemäß § 123 NKomVG sind
Überschüsse grundsätzlich – getrennt
nach ordentlichem und außerordentlichem Ergebnis – den entsprechenden
Ergebnisrücklagen zuzuführen. Die Entscheidung über die Zuführung zu
Überschussrücklagen obliegt gem. § 58 Abs. 1 Ziff. 10 NKomVG dem Rat. Eine
Zuführung ist in diesem Fall jedoch nicht möglich, da gemäß § 179 Abs. 1 NKomVG
i. V. m. Artikel 6 Abs. 9 des Gesetzes zur Neuordnung des
Gemeindehaushaltsrechtes und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher
Vorschriften vom 15.11.2005 Überschüsse eines Haushaltsjahres zuerst mit den
verbliebenen Sollfehlbeträgen des letzten Verwaltungshaushaltes zu verrechnen
sind.
Beschlussvorschlag:
a) Der Rat beschließt die Jahresrechnung 2006 gemäß § 129 Abs. 1
NKomVG und erteilt dem Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2006.
b) Die Überschüsse des ordentlichen und des außerordentlichen
Ergebnisses in Höhe von insgesamt 11.659,73 € werden mit dem Fehlbetrag mit dem
Sollfehlbetrag 2003 verrechnet und somit
nicht der Überschussrücklage zugeführt.