Betreff
Beschluss über die Jahresrechnung 2006 sowie Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2006
Vorlage
20/0867/2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Nach dem Abschluss der Prüfung des Jahresabschlusses 2004 im Dezember 2013 wurde dem Rechnungsprüfungsamt (RPA) der Jahresabschluss 2005 und kurz darauf auch der Jahresabschluss 2006 zur Prüfung vorlegt. Aufgrund der Vielzahl noch zu prüfender Jahresabschlüsse hat sich das Rechnungsprüfungsamt der Hilfe einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedient und deren Feststellungen übernommen  Die Prüfung wurde im April  2014 abgeschlossen.

 

 

Gründe, die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass

 

·    der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,

·    bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist und

·    sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.

 

Die Gemeinde hat im Jahr 2006 ein ordentliches Ergebnis von + 5.773,67 € und ein außerordentliches Ergebnis von + 5.886,06 € erzielt. Gemäß § 123 NKomVG sind Überschüsse grundsätzlich  – getrennt nach ordentlichem und außerordentlichem Ergebnis – den entsprechenden Ergebnisrücklagen zuzuführen. Die Entscheidung über die Zuführung zu Überschussrücklagen obliegt gem. § 58 Abs. 1 Ziff. 10 NKomVG dem Rat. Eine Zuführung ist in diesem Fall jedoch nicht möglich, da gemäß § 179 Abs. 1 NKomVG i. V. m. Artikel 6 Abs. 9 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechtes und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 15.11.2005 Überschüsse eines Haushaltsjahres zuerst mit den verbliebenen Sollfehlbeträgen des letzten Verwaltungshaushaltes zu verrechnen sind.

 


Beschlussvorschlag:

a)    Der Rat beschließt die Jahresrechnung 2006 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt dem Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2006.

b)    Die Überschüsse des ordentlichen und des außerordentlichen Ergebnisses in Höhe von insgesamt 11.659,73 € werden mit dem Fehlbetrag mit dem Sollfehlbetrag 2003 verrechnet und somit  nicht der Überschussrücklage zugeführt.