Sachverhalt:
Nach
dem Abschluss der Prüfung des Jahresabschlusses 2004 im Dezember 2013 wurde dem
Rechnungsprüfungsamt (RPA) der Jahresabschluss 2005 zur Prüfung vorlegt. Die
Prüfung wurde im März 2014
abgeschlossen.
Auf
Seite 6 des Prüfberichtes (vorletzter und letzter Absatz), weist das RPA darauf
hin, dass der Gesamtansatz bei der Position Abschreibungen um insgesamt
13.436,31 € überschritten wurde und der Rat dieser Abweichung bisher nicht
zugestimmt habe, dieses aber durch den Beschluss des Jahresabschlusses
nachgeholt werden könne. Hierzu ist zu sagen, dass die Frage der
Haushaltsüberschreitung nicht auf Ebene des Gesamthaushaltes sondern auf Ebene
der gebildeten Budgets zu prüfen ist. In den jeweiligen Budgets wurden die
Mehraufwendungen aus Abschreibungen allerdings durch Einsparungen oder
Mehrerträge gedeckt, so dass tatsächlich keine über- bzw. außerplanmäßigen
Aufwendungen entstanden sind. Selbst wenn es bei den Abschreibungen zu
überplanmäßigen Aufwendungen gekommen wäre, wäre gemäß § 117 Abs. 5 NKomVG kein
vorheriger, zustimmender Ratsbeschluss erforderlich.
Gründe,
die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das
Rechnungsprüfungsamt nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG,
dass
· der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung eingehalten wurden,
· bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen
und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den
bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden
Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist
und
· sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und
Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche
Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.
Die
Gemeinde hat im Jahr 2005 ein ordentliches Ergebnis von + 24.929,55 € und ein
außerordentliches Ergebnis von + 14.949,70 € erzielt. Gemäß § 123 NKomVG sind
Überschüsse grundsätzlich – getrennt
nach ordentlichem und außerordentlichem Ergebnis – den entsprechenden
Ergebnisrücklagen zuzuführen. Die Entscheidung über die Zuführung zu
Überschussrücklagen obliegt gem. § 58 Abs. 1 Ziff. 10 NKomVG dem Rat. Eine
Zuführung ist in diesem Fall jedoch nicht möglich, da gemäß § 179 Abs. 1 NKomVG
i. V. m. Artikel 6 Abs. 9 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechtes
und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 15.11.2005
Überschüsse eines Haushaltsjahres zuerst mit den verbliebenen Sollfehlbeträgen
des letzten Verwaltungshaushaltes zu verrechnen sind. Allerdings wurde
zwischenzeitlich vom RPA eine abweichende Rechtsaufassung vertreten. Danach
sollten Überschüsse erst mit doppischen Fehlbeträgen aus Vorjahren und als
letztes mit dem kameralen Sollfehlbetrag verrechnet werden. Da in Absprache mit
RPA und Kommunalaufsicht auch die Jahresabschlüsse 2006 - 2009 kurzfristig auch
ohne Vorliegen einer entsprechenden Prüfung des jeweiligen Vorjahres
aufgestellt werden sollten, wurde bei der Aufstellung des Jahresabschlusses
2006 der zum damaligen Zeitpunkt „geltenden“ Auffassung des RPA gefolgt und das
Jahresergebnis 2005 zuerst mit dem doppischen Fehlbetrag 2004 und anschließend
teilweise mit dem kameralen Sollfehlbetrag 2003 verrechnet. Dieses muss im
Nachhinein zwar als falsch beurteilt werden, ist aber letztlich unschädlich,
weil mit den Überschüssen der Jahre 2006 und 2007 auch der kamerale
Sollfehlbetrag komplett ausgeglichen wird. Ein abweichender
Ergebnisverwendungsbeschluss hätte Änderungen der Bilanzen 2006 und 2007 mit
entsprechenden Neuprüfungen zur Folge.
Beschlussvorschlag:
a) Der Rat beschließt die Jahresrechnung 2005 gemäß § 129 Abs. 1
NKomVG und erteilt dem Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2005.
b) Die Überschüsse des ordentlichen und des außerordentlichen
Ergebnisses werden in Höhe von insgesamt 35.879,20 € mit dem Fehlbetrag des
Jahres 2004 und in Höhe von 4.000,05 € mit dem Sollfehlbetrag 2003 verrechnet
und somit nicht der Überschussrücklage
zugeführt.