Sachverhalt:
Die Zulassung der
Bebauung im Rahmen der Bauleitplanung bewirkt Eingriffe in den Naturhaushalt,
die nach § 1 a BauGB auszugleichen sind. Der Ausgleich obliegt grundsätzlich
dem Vorhabenträger bzw. Bauherren. Da der Ausgleich regelmäßig nicht direkt auf
den Eingriffsgrundstücken möglich ist, sieht § 135 a BauGB vor, dass die
Gemeinde an Stelle und auf Kosten der Eingriffsverursacher den Ausgleich
durchführt. Für den sozusagen stellvertretend durchgeführten Ausgleich ist die
Gemeinde zur Refinanzierung im Wege der Erhebung von Kostenerstattungen
verpflichtet (§135 a Abs. 3 BauGB). Um dieser gesetzlichen Forderung
nachzukommen ist der Erlass einer Kostenerstattungssatzung erforderlich.
Der beigefügte
Entwurf basiert auf der Mustersatzung der kommunalen Spitzenverbände.
Anders als z.B. bei
Anliegerbeiträgen findet ein vollständiger Kostenausgleich der von der Gemeinde
für die Ausgleichsmaßnahmen aufgewendeten Kosten statt. Die durch öffentliche
Anlagen (z.B. Erschließungsanlagen) bewirkten Eingriffe sind Teil des
Erschließungsaufwandes und werden somit im Wege der Beitragserhebung abgedeckt.
Wesentliche
Voraussetzung zur Erhebung der Kostenerstattungsbeträge ist die Zuordnung der
Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffs-/Bauflächen innerhalb des Bebauungsplanes.
Erst die dadurch bewirkte rechtlich verbindliche Verknüpfung lässt den
Erstattungsanspruch für die auf Kosten der Gemeinde durchgeführten
Ausgleichsmaßnahmen entstehen.
Erstattungsfähig
sind sämtliche Kosten zur Realisierung der nach dem Bebauungsplan vorgesehenen
Ausgleichsmaßnahmen. Dazu zählen u.a. auch Kosten des Grunderwerbs, bzw. für
die Bereitstellung von Flächen durch die
Gemeinde, sowie der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Wie bei
Anliegerbeiträgen sind die Forderung von Vorausleistungen sowie die Ablösung
des Erstattungsbetrages möglich.
Die Kosten von
Ausgleichsmaßnahmen in Baugebieten sind bislang vollständig in den
Vermarktungspreis der gemeindlichen Baugrundstücke eingeflossen und darüber
realisiert worden. Dies ist jedoch nur möglich, soweit sich die Bauflächen in
Gemeindeeigentum befinden.
Um künftig auch die
Refinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen für Baugebiete in Fremdeigentum
sicherzustellen, ist der Erlass der Kostenerstattungssatzung erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Die beigefügte
Satzung der Gemeinde Zernien über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
nach den §§ 135 a – c Baugesetzbuch (BauGB) wird beschlossen.