Sachverhalt:
Bezüglich des
Sachverhaltes wird auf die Vorlage 22/387/2013 verwiesen. Siehe auch
Niederschrift TWUJ Hitzacker vom 24.9.2013.
Auf der Grundlage
des Ratsbeschlusses vom 31.10.2013 ist mit dem Verkehrsverein Hitzacker,
Göhrde, Elbufer e.V. eine Vereinbarung
über die Erhebung und Abführung eines freiwilligen Tourismusbeitrages
geschlossen worden. In den Verhandlungen konnte lediglich ein gedeckelter
Abführungsbetrag von 20.000 € erreicht werden. Der Verein war außerdem nur
bereit, die Vereinbarung befristet auf ein Jahr abzuschließen. Mit der
Vereinbarung konnte somit der beabsichtigte Effekt des dauerhaften Beitrags zu einer
Haushaltskonsolidierung nicht realisiert werden.
In Anbetracht
dieser Situation hat der TWUJH sich in seiner Sitzung am 28.4.2014 dahingehend
ausgesprochen, dass von den Alternativen Bettensteuer/Fremdenverkehrsbeitrag
die Einführung des Fremdenverkehrsbeitrages zum 1.1.2015 zu favorisieren ist,
weil damit gegenüber der Bettensteuer eine wesentliche breitere Verteilung der
Abgabenbelastung stattfindet.
Um dafür die
nötigen Voraussetzungen zu schaffen, ist ein Grundsatzbeschluss über die
Einführung des Beitrags zu fassen, der die Erhebung der Grundlagendaten für die
Beitragskalkulation ermöglicht. Der Einführungsbeschluss zum
Fremdenverkehrsbeitrag sollte die beabsichtigte(n) Bemessungsgrundlage(n) und
Aussagen zur Abgrenzung des Erhebungsgebietes enthalten, um eine gezielte
Auskunftsanforderung zu ermöglichen. Als Bemessungsgrundlagen für den Beitrag
kommen Produktionsfaktoren oder Umsätze in Betracht. Bezüglich des
Erhebungsgebietes wäre festzulegen, ob sich die Beitragserhebung auf das
Kurgebiet beschränken, den Ortsteil Hitzacker oder das gesamte Stadtgebiet
Hitzackers einschließlich sämtlicher/bestimmter Ortsteile erfassen soll.
Die Ausdehnung des
Erhebungsgebietes über das Kurgebiet hinaus bedarf einer besonderen
Rechtfertigung durch den Satzungsgeber. Zulässig ist eine Ausdehnung nur dann,
wenn feststeht, dass auch die außerhalb des Kurgebietes gelegenen
Unternehmen/Betriebe von den Fremdenverkehrsaktivitäten der Stadt profitieren.
Ggf. wäre bei wesentlich unterschiedlicher Bevorteilung durch die Fremdenverkehrsleistungen
der Stadt eine zonale Abstufung der Beitragssätze erforderlich.
Es kann nach
Auffassung der Verwaltung davon ausgegangen werden, dass die Attraktivität des
Innenstadtbereiches und die städtischen Aufwendungen für den Tourismus sich
positiv auch über das Kurgebiet hinaus auf den übrigen Bereich einschließlich
der Ortsteile auswirken. Es spricht deshalb nichts dagegen, in der
Grundsatzentscheidung zunächst das gesamte Stadtgebiet als Erhebungsgebiet
vorzusehen, mit der Option einer zonalen Unterteilung. Damit wäre keine
endgültige Festlegung des Erhebungsgebiets verbunden, da diese erst mit dem
Satzungsbeschluss einhergeht.
Lt Gewerberegister
bestehen im Ort Hitzacker außerhalb des Kurgebietes ca. 40 Gewerbebetriebe und in den Ortsteilen der
Stadt Hitzacker ca. 95 Gewerbebetriebe. Ein zzt. nicht bezifferbarer Anteil
dieser Betriebe wird jedoch aufgrund der Betriebsart beitragsrechtlich nicht
bevorteilt sein und deswegen aus dem Kreis der beitragspflichtigen Betriebe
ausscheiden.
Als Beitragsmaßstab
wird der umsatzbezogenen Maßstab empfohlen, da dieser eine bessere
Abgabengerechtigkeit und mehr Rechtssicherheit bietet.
Beschlussvorschlag:
In der Stadt
Hitzacker(Elbe) wird durch Erlass einer Satzung zum 1.1.2015 die Erhebung eines
Fremdenverkehrsbeitrages gemäß § 9 Nieders. Kommunalabgabengesetz (NKAG) mit
einer umsatzbezogenen Beitragsbemessung eingeführt. Die Verwaltung wird
beauftragt, die dafür nötigen Vorerhebungen durchzuführen und einen
Satzungsentwurf einschließlich der Beitragskalkulation vorzulegen.