Betreff
Einführung eines Fremdenverkehrsbeitrages
Vorlage
22/0783/2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Bezüglich des Sachverhaltes wird auf die Vorlage 22/387/2013 verwiesen. Siehe auch Niederschrift TWUJ Hitzacker vom 24.9.2013.

 

Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 31.10.2013 ist mit dem Verkehrsverein Hitzacker, Göhrde, Elbufer e.V.  eine Vereinbarung über die Erhebung und Abführung eines freiwilligen Tourismusbeitrages geschlossen worden. In den Verhandlungen konnte lediglich ein gedeckelter Abführungsbetrag von 20.000 € erreicht werden. Der Verein war außerdem nur bereit, die Vereinbarung befristet auf ein Jahr abzuschließen. Mit der Vereinbarung konnte somit der beabsichtigte Effekt des dauerhaften Beitrags zu einer  Haushaltskonsolidierung nicht realisiert werden.

 

In Anbetracht dieser Situation hat der TWUJH sich in seiner Sitzung am 28.4.2014 dahingehend ausgesprochen, dass von den Alternativen Bettensteuer/Fremdenverkehrsbeitrag die Einführung des Fremdenverkehrsbeitrages zum 1.1.2015 zu favorisieren ist, weil damit gegenüber der Bettensteuer eine wesentliche breitere Verteilung der Abgabenbelastung stattfindet.

Um dafür die nötigen Voraussetzungen zu schaffen, ist ein Grundsatzbeschluss über die Einführung des Beitrags zu fassen, der die Erhebung der Grundlagendaten für die Beitragskalkulation ermöglicht. Der Einführungsbeschluss zum Fremdenverkehrsbeitrag sollte die beabsichtigte(n) Bemessungsgrundlage(n) und Aussagen zur Abgrenzung des Erhebungsgebietes enthalten, um eine gezielte Auskunftsanforderung zu ermöglichen. Als Bemessungsgrundlagen für den Beitrag kommen Produktionsfaktoren oder Umsätze in Betracht. Bezüglich des Erhebungsgebietes wäre festzulegen, ob sich die Beitragserhebung auf das Kurgebiet beschränken, den Ortsteil Hitzacker oder das gesamte Stadtgebiet Hitzackers einschließlich sämtlicher/bestimmter Ortsteile erfassen soll.

Die Ausdehnung des Erhebungsgebietes über das Kurgebiet hinaus bedarf einer besonderen Rechtfertigung durch den Satzungsgeber. Zulässig ist eine Ausdehnung nur dann, wenn feststeht, dass auch die außerhalb des Kurgebietes gelegenen Unternehmen/Betriebe von den Fremdenverkehrsaktivitäten der Stadt profitieren. Ggf. wäre bei wesentlich unterschiedlicher Bevorteilung durch die Fremdenverkehrsleistungen der Stadt eine zonale Abstufung der Beitragssätze erforderlich.

 

Es kann nach Auffassung der Verwaltung davon ausgegangen werden, dass die Attraktivität des Innenstadtbereiches und die städtischen Aufwendungen für den Tourismus sich positiv auch über das Kurgebiet hinaus auf den übrigen Bereich einschließlich der Ortsteile auswirken. Es spricht deshalb nichts dagegen, in der Grundsatzentscheidung zunächst das gesamte Stadtgebiet als Erhebungsgebiet vorzusehen, mit der Option einer zonalen Unterteilung. Damit wäre keine endgültige Festlegung des Erhebungsgebiets verbunden, da diese erst mit dem Satzungsbeschluss einhergeht.

Lt Gewerberegister bestehen im Ort Hitzacker außerhalb des Kurgebietes ca.  40 Gewerbebetriebe und in den Ortsteilen der Stadt Hitzacker ca. 95 Gewerbebetriebe. Ein zzt. nicht bezifferbarer Anteil dieser Betriebe wird jedoch aufgrund der Betriebsart beitragsrechtlich nicht bevorteilt sein und deswegen aus dem Kreis der beitragspflichtigen Betriebe ausscheiden.

 

Als Beitragsmaßstab wird der umsatzbezogenen Maßstab empfohlen, da dieser eine bessere Abgabengerechtigkeit und mehr Rechtssicherheit bietet.

 


Beschlussvorschlag:

In der Stadt Hitzacker(Elbe) wird durch Erlass einer Satzung zum 1.1.2015 die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages gemäß § 9 Nieders. Kommunalabgabengesetz (NKAG) mit einer umsatzbezogenen Beitragsbemessung eingeführt. Die Verwaltung wird beauftragt, die dafür nötigen Vorerhebungen durchzuführen und einen Satzungsentwurf einschließlich der Beitragskalkulation vorzulegen.