Sachverhalt:
Am 01.08.2004 war
das Gesetz zur Umsetzung der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft
getreten. Es umfasste den Förderzeitraum von 2005 – 2013. D.h. im Jahre 2013
ist das Programm ausgelaufen.
Kennzeichnend für
die Reform war, dass es zukünftig eine einheitliche Betriebsprämie statt vieler
Einzelprämien geben sollte. Nicht die landwirtschaftliche Erzeugung sollte
produktbezogen gefördert werden, sondern es sollte das landwirtschaftliche
Einkommen durch eine einheitliche Betriebsprämie gestützt werden.
In Deutschland
wurde eine Kombination aus dem Betriebsprämienmodell und dem Regionalmodell
umgesetzt.
Nach dem
Kombimodell erhielt jeder Betriebsinhaber einen personenbezogenen
Zahlungsanspruch, der sich aus einem betriebsindividuellen sowie einem
flächenbezogenen Betrag zusammensetzt.
Entscheidend war
die „Stichtagsregelung“, wonach dieser Zahlungsanspruch für die EU-Prämien beim
Betriebsinhaber auf der Grundlage der Flächen entstand, die er zum 15.05.2005 bewirtschaftet und zwar in
2005 mindestens 10 Monate lang.
Der
Zahlungsanspruch war personenbezogen, blieb auf Dauer bestehen und sollte nach
dem Willen der EU-Kommission frei handelbar (d. h. auf andere Betriebsinhaber
übertragbar) sein.
Für den Erhalt von
Direktzahlungen ab 2005 war zum einen die Inhaberschaft dieser
Zahlungsansprüche erforderlich und zum anderen die Erhaltung
landwirtschaftlicher Flächen in gutem Zustand. Nicht zwingend erforderlich war
die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Als
landwirtschaftliche Nutzfläche waren alle Acker- und Grünlandflächen anzusehen,
außer Dauerkulturen, Wälder und nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten
genutzte Flächen. Als Betriebsinhaber kamen natürliche oder juristische
Personen in Betracht, welche eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
Die Übertragung der
Zahlungsansprüche war durch Verpachtung und Verkauf zusammen mit Fläche
möglich.
Jeder Landwirt, der
Direktzahlungen erhalten wollte, hatte zudem Grundanforderungen an die
Betriebsführung einzuhalten (sog. Cross-Compliance-Vorschriften). Darunter
waren insbesondere Vorschriften über den Umweltschutz, die Lebensmittel- und
Futtermittelsicherheit, die Tiergesundheit und den Tierschutz zu verstehen.
Folge der
EU-Agrarreform in Bezug auf Landpachtverhältnisse war der Umstand, dass bei
Beendigung eines Landpachtverhältnisses der Zahlungsanspruch grundsätzlich beim
vorherigen Pächter verbleibt und nicht auf den Verpächter oder den neuen
Pächter übergeht, falls nicht etwas anderes zwischen den Vertragsparteien
vereinbart wird bzw. wurde. Gemeinden, welche selbst landwirtschaftliche
Flächen verpachten, sollten daher eine Anpassung der bestehenden oder zu
verlängernden Landpachtverträge in Erwägung ziehen.
Damals hatte die
Gemeinde die Pächter gebeten, die Zahlungsansprüche nach Beendigung des
Pachtverhältnisses auf die Gemeinde zurück zu übertragen. Da es sich hier um
einen freiwilligen Verzicht handelte, sind die Pächter dem Wunsch nicht
gefolgt, da sie die Ansprüche selbst behalten wollten. Eine Änderung wäre nur
nach Ablauf des Pachtverhältnisses möglich gewesen.
Auch eine Gemeinde
konnte grundsätzlich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Inhaber von
Zahlungsansprüchen werden. Sie musste dazu keinen landwirtschaftlichen Betrieb
führen. Voraussetzung ist zum einen, dass die Gemeinde die Fläche selbst
bewirtschaftet, d. h. eine „landwirtschaftliche Tätigkeit“ ausübt. Hierzu
gehört auch die Erhaltung von solchen Flächen, die nicht (mehr) für die
Erzeugung genutzt werden und die in einem guten landwirtschaftlichen und
ökologischen Zustand sind.
Zahlungsansprüche
konnten für alle Flächen geltend gemacht werden, die als landwirtschaftliche
Flächen gelten können. Dies sind insbesondere:
• jegliche Dauergrünlandflächen,
• Streuobstwiesen und
• Wildwiesen bzw. Wildäcker
Der Stichtag für
die Beantragung der Zahlungsansprüche war der 15.05.2005. Für Flächen, für die
bis zu diesem Tag keine Zahlungsansprüche beantragt wurden, konnten danach
keine neuen Zahlungsansprüche mehr entstehen.
Durch den
Niedersächsischen Städte und Gemeindebund wurde den Gemeinden damals empfohlen
für sämtliche Flächen, die für den Zahlungsanspruch auf EU-Prämien in Betracht
kommen bzw. in Betracht kommen könnten, vorsorglich Zahlungsansprüche zu
beantragen.
In den Jahren 2005
– 2007 konnte die Gemeinde Gusborn Zahlungsansprüche für 2 ha Acker und 1 ha.
Grünland geltend machen. Nach Überprüfungen im Jahre 2008 sind dann einige
Flächen aus der Förderung gestrichen worden, weil die Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt waren. Dies hing unter anderem mit der Grundstücksbeschaffenheit
und dem unterbliebenen Pflegeaufwand zusammen. Um die Grundstücke förderfähig
zu erhalten, war der Pflegeaufwand mittlerweile höher, als der Ertrag aus der
Förderung.
Das Baugebiet
Stüden fiel durch Grundstücksverkäufe
und Straßenbaumaßnahmen aus der Förderung.
Da die
Zahlungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden konnten, wurden sie im
Jahre 2009 in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer verkauft. Dies
führte zu einem Ertrag in Höhe von 385,-- €.
Die Gemeinde
Gusborn hat zurzeit keine förderfähigen Flächen. Sollten durch Ankäufe von
landwirtschaftlichen Flächen wieder förderfähige Flächen entstehen, so müsste die
Gemeinde zunächst wieder Zahlungsansprüche erwerben.
Zurzeit befinden sich die Förderprogramme im Umbruch. Wahrscheinlich wird es ab 2015 neue Förderrichtlinien geben, bei denen mehr auf die Bewirtschaftung abgestellt wird. Ob dann noch Gemeinden in den Genuss von Agrarfördermaßnahmen kommen, muss dann geprüft werden. Mit Ende des Jahres 2014 werden sämtliche Zahlungsansprüche eingezogen und anschließend neu verteilt.