Betreff
Gemeindefreies Gebiet im Bereich der Gemeinde Göhrde, Anfrage Ratsherr Goebel
Vorlage
11/717/2014
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

Gemäß § 23 Abs. 4 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) soll jedes Grundstück zu einer Gemeinde gehören. Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben oder ausgegliedert werden, sogenannte gemeindefreie Gebiete oder gemeindefreie Bezirke (bewohnt). Ein gemeindefreies Gebiet befindet sich innerhalb der Grenzen der Gemeinde Göhrde.

 

Ratsherr Goebel hat angefragt, ob aufgrund eines Eigentümerwechsels die Gemeinde Göhrde beantragen kann, dieses Gebiet der Gemeinde Göhrde anzugliedern.

 

Gemäß § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 2 NKomVG können gemeindefreie Gebiete ganz oder teilweise in eine Gemeinde eingegliedert werden. Dies setzt das Vorliegen von Gründen des Gemeinwohls voraus. Für die Gebietsänderung bedarf es eines Vertrages der beteiligten Kommunen. Vertragspartner bei gemeindefreien Gebieten ist der nach § 2 der Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete öffentlich-rechtlich Verpflichtete (Grundeigentümer).

 

Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.