Sachverhalt:
Gemäß § 23 Abs. 4
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) soll jedes Grundstück zu
einer Gemeinde gehören. Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Grundstücke
außerhalb einer Gemeinde verbleiben oder ausgegliedert werden, sogenannte
gemeindefreie Gebiete oder gemeindefreie Bezirke (bewohnt). Ein gemeindefreies
Gebiet befindet sich innerhalb der Grenzen der Gemeinde Göhrde.
Ratsherr Goebel hat
angefragt, ob aufgrund eines Eigentümerwechsels die Gemeinde Göhrde beantragen
kann, dieses Gebiet der Gemeinde Göhrde anzugliedern.
Gemäß § 25 Abs. 2
in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 2 NKomVG können gemeindefreie Gebiete ganz
oder teilweise in eine Gemeinde eingegliedert werden. Dies setzt das Vorliegen
von Gründen des Gemeinwohls voraus. Für die Gebietsänderung bedarf es eines
Vertrages der beteiligten Kommunen. Vertragspartner bei gemeindefreien Gebieten
ist der nach § 2 der Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
öffentlich-rechtlich Verpflichtete (Grundeigentümer).
Der Vertrag bedarf
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.