Sachverhalt:
Nach der Prüfung
der ersten Eröffnungsbilanz 2004 im Jahr 2009 wurde dem Rechnungsprüfungsamt im
Herbst 2010 der Jahresabschluss 2004 zur Prüfung vorlegt. Die Prüfung wurde im
Dezember 2013 abgeschlossen.
Gründe, die einer
Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt
nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass
- der
Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten
wurden,
- bei
den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen
des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen
und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und
der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist und
- sämtliche
Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge,
Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind und der
Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage
darstellt.
Die Gemeinde hat im
Jahr 2004 ein ordentliches Ergebnis von – 5.211,51 € und ein außerordentliches
Ergebnis von + 19.375,16 € erzielt. Gemäß § 123 NKomVG sind Überschüsse
grundsätzlich – getrennt nach ordentlichem und außerordentlichem Ergebnis – den
entsprechenden Ergebnisrücklagen zuzuführen. Die Entscheidung über die
Zuführung zu Überschussrücklagen obliegt gem. § 58 Abs. 1 Ziff. 10 NKomVG dem
Rat.
Gemäß § 179 Abs. 1
NKomVG i. V. m. Artikel 6 Abs. 9 des Gesetzes zur Neuordnung des
Gemeindehaushaltsrechtes und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher
Vorschriften vom 15.11.2005
sind allerdings
Gesamtüberschüsse eines Haushaltsjahres zuerst mit den verbliebenen
Sollfehlbeträgen des letzten Verwaltungshaushaltes zu verrechnen.
Nach Ausgleich des
negativen ordentlichen Ergebnisses 2004 und des kameralen Sollfehlbetrages 2003
können der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses noch
1.761,59 € zugeführt werden.
Beschlussvorschlag:
a) Der Rat
beschließt die Jahresrechnung 2004 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt dem
Bürgermeister
Entlastung für das Haushaltsjahr 2004.
b) Der Überschuss
des außerordentlichen Ergebnisses wird in Höhe von 5.211,51 € mit dem negativen
ordentlichen Ergebnis 2004 und in Höhe von 12.402,06 € mit dem Sollfehlbetrag 2003 verrechnet. Der verbleibenden Restbetrag wird der
Überschussrücklage des außerordentlichen Ergebnisses zugeführt.