Betreff
Beschluss über die Jahresrechnung 2004 sowie Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2004
Vorlage
20/663/2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Nach der Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz 2004 im Jahr 2009 wurde dem Rechnungsprüfungsamt im Herbst 2010 der Jahresabschluss 2004 zur Prüfung vorlegt. Die Prüfung wurde im Dezember 2013 abgeschlossen.

Gründe, die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass

  • der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,
  • bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist und
  • sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.

 

Die Gemeinde hat im Jahr 2004 ein ordentliches Ergebnis von – 5.211,51 € und ein außerordentliches Ergebnis von + 19.375,16 € erzielt. Gemäß § 123 NKomVG sind Überschüsse grundsätzlich – getrennt nach ordentlichem und außerordentlichem Ergebnis – den entsprechenden Ergebnisrücklagen zuzuführen. Die Entscheidung über die Zuführung zu Überschussrücklagen obliegt gem. § 58 Abs. 1 Ziff. 10 NKomVG dem Rat.

Gemäß § 179 Abs. 1 NKomVG i. V. m. Artikel 6 Abs. 9 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechtes und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 15.11.2005

sind allerdings Gesamtüberschüsse eines Haushaltsjahres zuerst mit den verbliebenen Sollfehlbeträgen des letzten Verwaltungshaushaltes zu verrechnen.

Nach Ausgleich des negativen ordentlichen Ergebnisses 2004 und des kameralen Sollfehlbetrages 2003 können der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses noch 1.761,59 € zugeführt werden.

 


Beschlussvorschlag:

a) Der Rat beschließt die Jahresrechnung 2004 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt dem

Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2004.

b) Der Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses wird in Höhe von 5.211,51 € mit dem negativen ordentlichen Ergebnis 2004 und in Höhe von 12.402,06 €  mit dem Sollfehlbetrag 2003 verrechnet. Der  verbleibenden Restbetrag wird der Überschussrücklage des außerordentlichen Ergebnisses zugeführt.