Sachverhalt:
Nach der Prüfung
der ersten Eröffnungsbilanz 2004 im Jahr 2009 wurde dem Rechnungsprüfungsamt im
Oktober 2010 der Jahresabschluss 2004 zur Prüfung vorlegt. Die Prüfung wurde im
Dezember 2013 abgeschlossen (zu den Gründen für die lange Prüfungsdauer s.
Ziffer 3.1 des Prüfungsberichtes).
Gründe, die einer
Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt
nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1
NKomVG, dass
- der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
eingehalten wurden,
- bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und
Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden
Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden
Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren
worden ist und
- sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und
Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche
Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.
Die
Gemeinde hat im Jahr 2004 ein ordentliches Ergebnis von – 43.090,82 € und ein
außerordentliches Ergebnis von + 7.211,62 € erzielt. Gemäß § 123 NKomVG sind
Überschüsse grundsätzlich – getrennt
nach ordentlichem und außerordentlichem Ergebnis – den entsprechenden
Ergebnisrücklagen zuzuführen. Die Entscheidung über die Zuführung zu
Überschussrücklagen obliegt gem. § 58 Abs. 1 Ziff. 10 NKomVG dem Rat.
Gemäß §
179 Abs. 1 NKomVG i. V. m. Artikel 6 Abs. 9 des Gesetzes zur Neuordnung des
Gemeindehaushaltsrechtes und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher
Vorschriften vom 15.11.2005 sind allerdings Überschüsse eines Haushaltsjahres
zuerst mit den verbliebenen Sollfehlbeträgen des letzten Verwaltungshaushaltes
zu verrechnen.
Aus dem
letzten kameralen Jahr 2003 hat die Gemeinde einen Sollfehlbetrag des
Verwaltungshaushaltes in Höhe von -17.574,85 € übernommen. Mit diesem
Sollfehlbetrag ist das o. g. außerordentliche Ergebnis von + 7.211,62 € zu verrechnen. Eine Zuführung zur
Ergebnisrücklage ist somit nicht möglich.
Beschlussvorschlag:
a) Der Rat beschließt die
Jahresrechnung 2004 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt dem Bürgermeister
Entlastung für das Haushaltsjahr 2004.
b) Der Überschuss des
außerordentlichen Ergebnisses wird mit dem Sollfehlbetrag 2003 verrechnet und
somit nicht der Überschussrücklage
zugeführt.