Betreff
Beschluss über die Jahresrechnung 2004 sowie Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2004
Vorlage
20/617/2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Nach der Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz 2004 im Jahr 2009 wurde dem Rechnungsprüfungsamt im Oktober 2010 der Jahresabschluss 2004 zur Prüfung vorlegt. Die Prüfung wurde im Dezember 2013 abgeschlossen (zu den Gründen für die lange Prüfungsdauer s. Ziffer 3.1 des Prüfungsberichtes).

Gründe, die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass

 

  • der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,
  • bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist und
  • sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.

 

Die Gemeinde hat im Jahr 2004 ein ordentliches Ergebnis von – 43.090,82 € und ein außerordentliches Ergebnis von + 7.211,62 € erzielt. Gemäß § 123 NKomVG sind Überschüsse grundsätzlich  – getrennt nach ordentlichem und außerordentlichem Ergebnis – den entsprechenden Ergebnisrücklagen zuzuführen. Die Entscheidung über die Zuführung zu Überschussrücklagen obliegt gem. § 58 Abs. 1 Ziff. 10 NKomVG dem Rat.

Gemäß § 179 Abs. 1 NKomVG i. V. m. Artikel 6 Abs. 9 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechtes und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 15.11.2005 sind allerdings Überschüsse eines Haushaltsjahres zuerst mit den verbliebenen Sollfehlbeträgen des letzten Verwaltungshaushaltes zu verrechnen.

Aus dem letzten kameralen Jahr 2003 hat die Gemeinde einen Sollfehlbetrag des Verwaltungshaushaltes in Höhe von -17.574,85 € übernommen. Mit diesem Sollfehlbetrag ist das o. g. außerordentliche Ergebnis von + 7.211,62 €  zu verrechnen. Eine Zuführung zur Ergebnisrücklage ist somit nicht möglich.

 

 


Beschlussvorschlag:

a)      Der Rat beschließt die Jahresrechnung 2004 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt dem Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2004.

b)      Der Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses wird mit dem Sollfehlbetrag 2003 verrechnet und somit  nicht der Überschussrücklage zugeführt.