Sachverhalt:
Sondernutzung an
öffentlichen Straßen im Sinne des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG)
bedeutet, dass eine gewidmete Straße über den Gemeingebrauch hinaus benutzt
wird. Der Gemeingebrauch ergibt sich überwiegend aus dem Widmungsbeschluss,
bzw. durch die tatsächliche Nutzung. Jedwede andere Nutzung bedarf der
öffentlich rechtlichen Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast, in Ortsdurchfahrten
der Erlaubnis der Gemeinde. Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf
erteilt werden.
Die Gemeinde kann
durch Satzung Regelungen von allgemeiner Bedeutung schaffen und hierfür auch
eine Gebührenerhebung vorsehen. Sofern sie davon absieht, gelten die
Bestimmungen des § 18 NStrG.
Die Erlaubnis setzt
immer einen Antrag voraus, deren Erteilung in pflichtgemäßem Ermessen der
Gemeinde (soweit zuständig) steht. Dabei sind immer die Belange des
Straßenbaues, des Schutzes der Straße, der Straßenanlieger sowie die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs gegen die Interessen des Antragstellers
abzuwägen. Die Pflichten des Erlaubnisnehmers erstrecken sich auf alle mit der
Inanspruchnahme entstehenden Einschränkungen und den Ersatz etwaiger Kosten.
Dieses schließt auch die Freistellung des Straßenbaulastträgers von
Haftungsansprüchen Dritter ein, die auf die Sondernutzung zurückzuführen sind.
Die
Sondernutzungserlaubnis ist ein Verwaltungsakt, der mit Auflagen und
Bedingungen versehen werden kann und schriftlich zu erteilen ist. Gleiches
Verfahren gilt selbstverständlich auch bei der Ablehnung eines Antrages.
Weitere Formen der
Sondernutzung könnten evtl. nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts in
Betracht kommen, sofern eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung
oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden muss. Hier würde eine Erlaubnis
nach § 18 NStrG durch das Straßenverkehrsrecht ersetzt.
Ferner ist auch die
Sondernutzung an sonstigen nicht gewidmeten Straßen denkbar. Dann würde das
öffentliche Recht nicht greifen. Stattdessen könnten Gestattungen nach
bürgerlichem Recht erteilt werden. Es ist zu empfehlen, diese inhaltlich dem
Verwaltungsakt anzupassen.
Zusammenfassend
kann man festhalten, dass eine Sondernutzung, also die Inanspruchnahme über den
Gemeingebrauch hinaus, immer einer Erlaubnis bedarf!