Sachverhalt:
Ratsfrauen und Ratsherren sind gemäß
§ 60 NKomVG auf die ihnen obliegenden Pflichten als Ratsfrau bzw. Ratsherr nach
den §§ 40 bis 42 NKomVG durch den Hauptverwaltungsbeamten (ist gem. § 7 Abs. 2
Nr. 1 NKomVG der Bürgermeister) zu belehren. Die Belehrung wird gem. § 106 Abs.
1 Satz 1 Nr. 4 NKomVG auch dann vom Hauptverwaltungsbeamten durchgeführt, wenn
es einen Stadtdirektor gibt.
Die Belehrung hat folgenden Wortlaut:
„Hiermit
verpflichte ich Ratsherrn Holger Burmeister seine Aufgaben nach bestem Wissen
und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Gemäß § 60
des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes weise ich Sie darauf hin,
gemäß § 40 NKomVG die Amtsverschwiegenheit zu wahren, das Mitwirkungsverbot
gemäß § 41 NKomVG zu beachten und das Vertretungsverbot (Treuepflicht) gemäß §
42 NKomVG einzuhalten.“
Beschlussvorschlag: