Sachverhalt:
Es liegt der Antrag
des Herrn Kail Schossier vor, die Straßenseitenräume zwischen den Ortslagen
Schmessau, Bredenbock, Govelin, Tollendorf, sowie bei Futterknappheit ebenfalls
die Seitenräume bei Sarenseck, Metzingen, Mailage und Schmardau zur Beweidung
mit einer Schafherde zu nutzen.
Der Antrag ist als
Anlage beigefügt.
Die Beweidung der
Straßenseitenräume stellt eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung
gem. § 18 des Niedersächsischen
Straßengesetzes (NStrG) da. Diese bedarf der Genehmigung des
Straßenbaulastträgers.
Voraussetzung für
die Erteilung der Genehmigung ist die Gemeinverträglichkeit der Nutzung mit der
bestimmungsgemäßen Nutzung der Straße.
Im vorliegenden
Fall ist die Gemeinverträglichkeit nur gewährleistet, wenn der Antragsteller
die Verkehrssicherungspflicht übernimmt, die Leichtigkeit des Verkehrs durch
die Zäunung nicht behindert wird, eine ordnungsgemäße Beschilderung der
Zäunungen errichtet und der Straßenbaulastträger in jedem Falle der Haftung
entbunden wird. Die Entbindung der Haftung ist durch einen entsprechenden
vorzulegenden Versicherungsschein, der die Nutzung öffentlicher Straßenseitenräume beinhaltet, nachzuweisen.
Eine weitere
Voraussetzung ist die detaillierte Antragstellung, diese hat die Benennung der
genauen Flächen und die Benennung der Nutzungszeiträume sowie die Hinterlegung
des entsprechenden Versicherungsnachweises zum Inhalt.
Beschlussvorschlag:
Dem Antrag wird
unter der Voraussetzung entsprochen, dass der Antragsteller die
Verkehrssicherungspflicht übernimmt, die Leichtigkeit des Verkehrs durch die
Zäunung nicht behindert wird, eine ordnungsgemäße Beschilderung der
eingezäunten Bereiche errichtet und der Straßenbaulastträger in jedem Falle der
Haftung entbunden wird. Die Entbindung der Haftung ist durch einen
entsprechenden vorzulegenden Versicherungsschein, der die Nutzung
öffentlicher Straßenseitenräume
beinhaltet, nachzuweisen.
Über die Nutzung
wird eine widerrufliche schriftliche Genehmigung nach detaillierter
Antragstellung erteilt.