Sachverhalt:
A. Allgemeines
Für die „Betten-/Übernachtungssteuer“ gibt es keine spezielle
Ermächtigungsgrundlage. Als Grundlage kommt somit nur die allgemeine Ermächtigung
zur Erhebung kommunaler Steuern in § 3 Abs. 1 Nieders. Kommunalabgabengesetz
(NKAG) in Frage. Diese Norm gestattet den Gemeinden und Landkreisen ganz
generell Steuern zu erheben. Als kommunale Steuern im Sinne der NKAG-Regelung
kommen allerdings nur solche örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern in
Betracht, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sind (Art.
105 II a GG). Das darin enthaltene Steuerfindungsrecht hat neben der
Zweitwohnungssteuer in jüngster Zeit auch die Übernachtungssteuer
hervorgebracht.
Übernachtungssteuer und Fremdenverkehrsbeitrag haben verschiedene
Finanzierungsansätze. Steuern sind keine aufwandorientierten Abgaben,
unterliegen keiner Zweckbindung sondern
sind allgemeine Deckungsmittel für sämtliche Ausgaben des Gesamthaushaltes.
Für den Fremdenverkehrsbeitrag gibt es in § 9 NKAG eine spezielle
Ermächtigungsnorm. Für seine Erhebung muss die Gemeinde/Stadt staatlich ganz
oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort anerkannt sein. Er
richtet sich an alle Selbstständigen der Gemeinde/Stadt, die von den
Fremdenverkehrsaktivitäten profitieren
(einen wirtschaftlichen Vorteil haben). Der Beitrag ist der Höhe nach begrenzt,
weil nur die dem Fremdenverkehr dienenden Aufwendungen refinanzierbar sind.
Der Beschluss einer Übernachtungssteuer wäre sofort möglich, während vor Einführung des Fremdenverkehrsbeitrags eine auf konkretem Zahlenmaterial beruhende Kalkulation erforderlich ist, die eine Datenerhebung bei den potenziell Abgabepflichtigen voraussetzt.
B. Kulturabgabe,
Betten-/Übernachtungssteuer
Die Zulässigkeit dieser neu eingeführten Steuerart ist durch die
höchstrichterliche Rechtsprechung inzwischen bestätigt worden unter der
Voraussetzung, dass beruflich bedingte Übernachtungen nicht besteuert werden
dürfen. Sie stellt gegenüber dem Fremdenverkehrsbeitrag die mit weniger
Erhebungsaufwand verbundene Alternative dar, da keine regelmäßigen
Kalkulationen/Betriebs-abrechnungen nötig sind. Da Steuern allgemeine
Deckungsmittel sind, lassen sich deren Erträge nicht einem bestimmen
fiskalischen Zweck zuordnen. Der beabsichtigte Verwendungszweck einer Abgabe,
also das Motiv ihrer Einführung, steht aber ihrem Charakter als Steuer nicht
entgegen, sondern ist nur rechtlich nicht bindend.
Unabhängig von ihrer Benennung knüpft sie an den Aufwand an,
den eine Übernachtung in einem Beherbergungsunternehmen verursacht. Nur dieser
Aufwand ist steuerlich relevant, nicht das Vorhalten der Betten durch den
Unternehmer oder sein Betriebsaufwand.
Als Steuermaßstab kommt in Frage a) ein Festbetrag je Übernachtung, evtl.
gestaffelt nach Übernachtungspreis oder b) eine prozentual bemessene Abgabe auf
den Übernachtungspreis. Ein Festbetrag je Übernachtung ohne Staffelung wird in
Fachkreisen als rechtsunsicher angesehen, da er nur einen unzureichenden Bezug
zum Aufwand hat und darunter die Abgabengerechtigkeit leidet. Eine Orientierung
der Abgabe an den Übernachtungspreisen ist somit empfehlenswert. Im Hinblick
auf die Abgabengerechtigkeit wäre eine Bemessung der Steuer anhand eines auf
den Übernachtungspreis bezogenen Prozentualwertes zu bevorzugen.
Das Steueraufkommen ist abhängig von Anzahl und Preis der Übernachtungen sowie dem darauf satzungsrechtlich festgelegten Abgabe-/Steuersatz. Als Anhaltswert für die zu erzielenden Erträge kann die bereits im vergangenen Jahr vorgenommene Prognoseberechnung dienen:
Aus der Übernachtungsstatistik ergibt sich ein Mittelwert von 76.189 Übernachtungen pro Jahr. Unter der Annahme eines Anteils von 50 % privater Übernachtungen, eines durchschnittlichen Übernachtungsentgeltes von 30,00 € sowie eines Steuersatzes von 5 % würde das jährliche Steueraufkommen ca. 57.000 € betragen.
Die Anzahl der steuerpflichtigen Beherbergungsbetriebe ist nicht sicher feststellbar, da Zimmeranbieter mit einer Bettenzahl von weniger als 9 nicht gewerberechtlich erfasst werden. Unter Zugrundelegung der Anbieter des örtlichen Unterkunftsverzeichnisses und der Beherbergungsbetriebe lt. Gewerbedatei dürfte eine Anzahl von 60-70 steuerpflichtigen Unterkunftsanbietern realistisch sein.
C.
Fremdenverkehrsbeitrag
Die Höhe der Abgabe ist abhängig von der Höhe der Aufwendungen, die für
die Fremdenverkehrswerbung sowie für die Herstellung, Verwaltung und
Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen
Einrichtungen eingesetzt werden. Vorgeschrieben ist, dass die Gemeinde/Stadt
stets einen gewissen Eigenanteil aus kommunalen Haushaltsmitteln zu tragen hat.
Die strikte Bindung an den getätigten Aufwand (Äquivalenzprinzip) erfordert
eine periodische Kalkulation der umzulegenden Kosten. Außerdem gelten hohe
rechtliche Anforderungen an den Erhebungsmaßstab, da die Beitragspflichtigen
jeweils vorteilsgerecht entsprechend den durch die Fremdenverkehrsaufwendungen
vermittelten Vorteilen mit Beiträgen zu belasten sind. Es sind z.B. im Vorfeld
umfangreiche Feststellungen bezüglich des örtlichen Unternehmensgefüges nötig,
um eine gerechte Abstufung der Vorteilsbemessung zu erreichen. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Nieders. OVG hat die Gemeinde auf der Grundlage
von Marktanalysen und/oder verfügbaren Statistiken einen vollständigen, alle
Betriebsarten umfassenden, systematisch richtigen Katalog über die örtliche Vorteils- und Gewinnsituation
in die Satzung aufzunehmen. Die Erhebung ist deswegen weitaus
verwaltungsintensiver als z.B. bei der Bettensteuer, weil sämtliche
beitragsrelevanten Faktoren jährlich zu prüfen und ggf. anzupassen sind.
Als Beitragsmaßstäbe kommen in Frage
einerseits Produktfaktoren oder andererseits Umsätze. Bei den Produktfaktoren werden betriebstypische
„Realgrößen“ wie Anzahl von Übernachtungen, Betten, Sitzplätzen, Stellplätzen,
Fahrzeugen, Mitarbeitern, Verkaufsflächen usw. herangezogen. Dieser Maßstab
wird allgemein als nur bedingt tauglich angesehen. Zwar ist die Veranlagung für
Abgabepflichtige und Verwaltung relativ einfach umsetzbar, allerdings ist nur
schwer ein schlüssiges Bemessungssystem zu finden, in das sich die
Einheitssätze für die einzelnen Realgrößen stimmig einpassen.
Der umsatzbezogene Maßstab
gewährleistet eine höhere Abgabengerechtigkeit und mehr Rechtssicherheit. Dafür
müssen die Abgabepflichtigen allerdings jährlich eine sogenannte Umsatzmeldung
abgeben. Ausgangsgröße der zu entrichtenden Abgabe sind die Einnahmen des
Vorjahres aus denen mit Hilfe fester Durchschnittswerte (Vorteils- und
Gewinnsätze) der „fremdenverkehrsbedingte Jahresgewinn“ als fiktive Größe
errechnet wird. Vorteils- und Gewinnsätze sind in einer zur Satzung gehörenden
„Betriebsartentabelle“ aufgeführt. Der Vorteilssatz sagt aus, welchen Bezug der
Vorteil des Betriebes zur gemeindlichen Tourismusförderung hat. Für Betriebe
der Kategorie „Unterkunft/Beherbergung“ wird z.B. ein Vorteilssatz von 100 %
angesetzt, während Betriebe der Zulieferung oder der Bauwirtschaft nur einen
Satz von 20 oder 30 % verzeichnen. Der Gewinnsatz ist eine fiktive Gewinnmarge.
Aus der Multiplikation des Umsatzes mit dem vorgegebenen Vorteils- und
Gewinnsatz errechnet sich ein „Messbetrag“ der den fiktiven
„fremdenverkehrsbedingten Gewinn“ darstellt. Wird dieser mit dem Beitragssatz
der Gemeinde/Stadt multipliziert, ergibt sich daraus der Jahresbeitrag.
Da der Beitragssatz sich nur bestimmen lässt,
indem die umlagefähigen Kosten durch die Summe der Messbeträge dividiert
werden, muss letztere zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststehen. Dazu
müssen zuvor die Umsatzdaten der beitragspflichtigen Betriebe als
Kalkulationsgrundlage ermittelt werden.
Das NKAG gestattet es, die zur Beitragskalkulation nötigen Auskünfte bereits
vor dem Satzungserlass von den Beitragspflichtigen einzuholen. Voraussetzung
dafür ist ein Ratsbeschluss. Der Rat der Stadt Hitzacker(Elbe) hat am 23.5.2013
die Einführung des Fremdenverkehrsbeitrages nicht definitiv sondern nur als
Alternative zur Bettensteuer beschlossen. Somit ist die Einholung der
benötigten Auskünfte zurzeit noch nicht möglich.
Die Auswertung der Betriebe im Kurgebiet Hitzackers laut Gewerbedatei ergab das folgende vorläufige Ergebnis:
Hierin sind die gewerberechtlich nicht erfassten
Unterkunftsanbieter (ca. 50 – 60) nicht berücksichtigt.
Der laut vorläufiger Kalkulation mit ca. 35.000 € ermittelte Umlagebetrag wäre
auf etwa 235 Betriebe zzgl. weitere 50-60 Unterkunftsanbieter umzulegen.
Beschlussvorschlag:
Alternativ:
a) Die beigefügte Satzung der Stadt
Hitzacker(Elbe) über die Erhebung einer Kultur- und Tourismusförderabgabe wird
beschlossen.
oder:
b) Der Erlass einer Satzung über die Erhebung
eines Fremdenverkehrsbeitrages im Kurgebiet der Stadt Hitzacker(Elbe) wird
beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, die dafür nötigen Vorerhebungen
durchzuführen und einen Satzungsentwurf einschließlich der Beitragskalkulation
vorzulegen.