Sachverhalt:
Die Durchführung
der Verkehrssicherungspflicht nach Maßgabe des § 839 BGB, obliegt dem
Straßenbaulastträger, diese beinhaltet neben der Kontrolle des Straßenkörpers
auch die Kontrolle der auf dem Straßengrundstück befindlichen Bäume.
Diese
Kontrollpflicht umfasst eine zweimalige Kontrolle pro Jahr im zeitlichen
Abstand (belaubt und unbelaubt), die Kontrolle ist als Sichtkontrolle
durchzuführen. Offensichtliche Mängel sind umgehend abzustellen. Die
Verantwortung hierüber obliegt dem Bürgermeister, analog der Verantwortlichkeit
der Durchführung der Kontrolle des Straßenkörpers und der Spielplätze.
Dieser Sachverhalt
ist bereits mehrfach in Bürgermeisterdienstversammlungen ausführlich
angesprochen worden.
Beschlussvorschlag:
Es wird zweimal
jährlich eine Kontrolle durchgeführt, einmal in belaubtem Zustand und einmal im
unbelaubtem Zustand.