Sachverhalt:
Für viele
beamtenrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen nach dem BeamtStG und dem NBG
außerhalb des Anwendungsbereichs des § 107 Abs. 4 Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist nach der allgemeinen Regelung des § 3
Abs. 5 Satz 1 NBG der Dienstvorgesetzte zuständig. Diese
Zuständigkeitsfestlegung besteht jedoch erst seit der Föderalismusreform im
Jahre 2009.
Problematisch ist
allerdings, dass nur in einigen wenigen Fällen wie z.B. der Zustimmung zur
Annahme von Belohnungen und Geschenken oder der Erlaubnis für einen entlassenen
Beamten zur Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „a.D.“ gleichzeitig auch
die Organzuständigkeit bestimmt ist (in diesem Fall zum Beispiel, soweit nicht
der Samtgemeindebürgermeister betroffen ist, der Samtgemeindeausschuss).
Dies führt dazu,
dass sich der Samtgemeinderat als Dienstvorgesetzter für den
Samtgemeindebürgermeister auch mit alltäglichen und unbedeutsamen Maßnahmen
dienstrechtlicher Art befassen müsste, die er aufgrund der Frequenz seines
Zusammentritts (in der Regel 4-6 Sitzungen im Jahr) aber gar nicht regeln kann.
Dies gilt im
besonderen Maße für
ü
das Fernbleiben vom Dienst gem. §
67 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
ü
die Urlaubsgewährung gem. § 68 NBG
i.V.m. der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO) und der
Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO),
ü
den Ersatz von Sach- und
Vermögensschäden gem. § 83 NBG
ü
die Entscheidungen über die
Auszahlung der Reisekostenvergütungen gem. § 84 NBG i.V.m. § 3
Bundesreisekostengesetz (BRKG), wobei die Entscheidung über die
Dienstreisegenehmigung an sich hiervon nicht erfasst ist; nur die Entscheidung
über die Reisekostenvergütung
ü
die Umzugskostenvergütungen gem. §
85 NBG
ü
das Trennungsgeld gem. § 86 NBG
ü
die Aussagegenehmigungen gem. § 37
Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
für den
Samtgemeindebürgermeister.
In allen
diesbezüglichen Fällen müsste vorher der Samtgemeinderat zusammentreten und vor
der jeweiligen Maßnahme (siehe Strichaufzählung oben) eine Genehmigung
beschließen. Dies ist allerdings für einen Samtgemeinderat nicht angemessen.
Diese
Notwendigkeit bestand vor der Föderalismusreform nicht. Da es keine spezielle
Zuständigkeitsregelung gab, war der Samtgemeindebürgermeister zuständig. In der
Praxis wurden die Entscheidungen von der Allgemeinen Vertretung des
Samtgemeindebürgermeisters getroffen, da er nicht in eigener Angelegenheit
entscheiden kann.
In einem Seminar
„Aktuelle Fragen zum Kommunalrecht für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister“
hat Ministerialdirigent a.D. Robert Thiele auf diese geänderte Rechtslage
hingewiesen, die bisher in der Praxis noch gar nicht gesehen wurde.
Zur
Rechtssicherheit und Praktikabilität hat er die folgende Verfahrensweise
empfohlen, die dann der bisherigen Handhabung entspricht:
Nach § 3 Abs. 5
Satz 2 i.V.m. Abs. 6 NBG kann der Samtgemeinderat, wenn nichts anderes bestimmt
ist, Zuständigkeiten als Dienstvorgesetzter auf ein anderes kommunales Organ
übertragen.
Im Rahmen einer
effizienten und effektiven Aufgabenerledigung sollte daher dem
Samtgemeindebürgermeister die Zuständigkeit für
ü
die Urlaubsgewährung gem. § 68 NBG
i.V.m. der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO) und der
Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO),
ü
den Ersatz von Sach- und
Vermögensschäden gem. § 83 NBG
ü
die Entscheidungen über die
Auszahlung der Reisekostenvergütungen gem. § 84 NBG i.V.m. § 3
Bundesreisekostengesetz (BRKG), wobei die Entscheidung über die
Dienstreisegenehmigung an sich hiervon nicht erfasst ist; nur die Entscheidung
über die Reisekostenvergütung
ü
die Umzugskostenvergütungen gem. §
85 NBG
ü
das Trennungsgeld gem. § 86 NBG
ü
die Aussagegenehmigungen gem. § 37
Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
übertragen
werden.
Beschlussvorschlag:
Die
Zuständigkeiten über
ü
das Fernbleiben vom Dienst gem. §
67 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
ü
die Urlaubsgewährung gem. § 68 NBG
i.V.m. der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO) und der
Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO),
ü
den Ersatz von Sach- und
Vermögensschäden gem. § 83 NBG
ü
die Entscheidungen über die
Auszahlung der Reisekostenvergütungen gem. § 84 NBG i.V.m. § 3
Bundesreisekostengesetz (BRKG)
ü
die Umzugskostenvergütungen gem. §
85 NBG
ü
das Trennungsgeld gem. § 86 NBG
ü
die Aussagegenehmigungen gem. § 37
Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
für den
Samtgemeindebürgermeister werden vom Samtgemeinderat auf den
Samtgemeindebürgermeister übertragen.