Betreff
Kostenspaltung zur Beitragserhebung für die Erschließungsmaßnahme "Kreuzweg-Westflügel", Laase
Vorlage
22/049/2013
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Viele Ortsstraßen innerhalb der Mitgliedsgemeinden sind Anfang/Mitte der 60’er Jahre in einfacher Bauweise hergestellt worden. Die Fahrbahnen dieser Straßen sind inzwischen weitgehend erneuerungsbedürftig. In Gemeinden ohne Straßenausbaubeitragssatzung stellt sich insofern zunehmend das Finanzierungsproblem. Bei überwiegend angespannter Haushaltssituation der Mitgliedsgemeinden sind deswegen Kreditaufnahmen oder Anhebungen der Steuerhebesätze in der Diskussion.

 

Nach der Gesetzeslage ist grundsätzlich die verursachungsgerechte Kostenbelastung als vorrangig anzusehen gegenüber der Finanzierung aus allgemeinen Deckungsmitteln. Erschließungs- und Ausbaubeiträge sind innerhalb der Rechtsordnung etablierte, spezielle Finanzierungsinstrumentarien.

In Gemeinden mit vorhandener Straßenausbaubeitragssatzung sind Fahrbahnerneuerungen je nach Straßenkategorie mit unterschiedlichen Anliegeranteilen (30 - 75 %) beitragspflichtig.

 

Grundsätzlich kann der Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage erst dann erhoben werden, wenn alle Regelbestandteile –Fahrbahn, Beleuchtung, Entwässerung- vorhanden sind. Bei vollständiger Herstellung entsteht die Beitragspflicht ohne weiteres Hinzutun kraft Gesetz.

In den Ortschaften der Mitgliedsgemeinden verfügen die Ortsstraßen überwiegend nicht über Entwässerungseinrichtungen. Straßen mit fehlender Entwässerungseinrichtung sind damit im Sinne des Beitragsrechts nicht endgültig hergestellt oder anders ausgedrückt „unfertig“.

Auch für „unfertige“ Erschließungsanlagen können im Wege der Kostenspaltung für selbstständige Teileinrichtungen wie Fahrbahn oder Beleuchtung Beiträge erhoben werden. Voraussetzung dafür ist jedoch eine Ratsentscheidung, die diese Teilbeitragserhebung ausdrücklich bestimmt.

 

Die Finanzierung aktuell anstehender Straßenbaumaßnahmen durch die Aktivierung nicht entstandener Beitragspflichten für Altanlagen ist somit ein selbstverständlicher und auch im Hinblick auf das verfassungsgemäße Gleichbehandlungsprinzip berechtigter Vorgang. Demgegenüber muss der Einwand der zeitlich verzögerten Erhebung zurücktreten, denn dies beruht auf den Erfordernissen der gemeindlichen Finanzlage, die den äußeren Umständen Rechnung tragen muss. Einwänden von betroffenen Anliegern ist entgegenzuhalten, dass ihnen die Beitragszahlungen für die über lange Jahre vorhandene und (ab-)genutzte Erschließungsanlage bislang erspart geblieben sind.

 

Beschlussvorschlag:

Der Erschließungsbeitrag für die Teileinrichtungen Fahrbahn und Beleuchtung der Erschließungsanlage „Kreuzweg-Westflügel“, Laase, wird gemäß § 9 Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Langendorf i.V.m. § 127 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Wege der Kostenspaltung  selbständig erhoben.