Sachverhalt:
Viele Ortsstraßen
innerhalb der Mitgliedsgemeinden sind Anfang/Mitte der 60’er Jahre in einfacher
Bauweise hergestellt worden. Die Fahrbahnen dieser Straßen sind inzwischen
weitgehend erneuerungsbedürftig. In Gemeinden ohne Straßenausbaubeitragssatzung
stellt sich insofern zunehmend das Finanzierungsproblem. Bei überwiegend
angespannter Haushaltssituation der Mitgliedsgemeinden sind deswegen
Kreditaufnahmen oder Anhebungen der Steuerhebesätze in der Diskussion.
Nach der
Gesetzeslage ist grundsätzlich die verursachungsgerechte Kostenbelastung als
vorrangig anzusehen gegenüber der Finanzierung aus allgemeinen Deckungsmitteln.
Erschließungs- und Ausbaubeiträge sind innerhalb der Rechtsordnung etablierte,
spezielle Finanzierungsinstrumentarien.
In Gemeinden mit
vorhandener Straßenausbaubeitragssatzung sind Fahrbahnerneuerungen je nach
Straßenkategorie mit unterschiedlichen Anliegeranteilen (30 - 75 %) beitragspflichtig.
Grundsätzlich kann
der Erschließungsbeitrag für die erstmalige
Herstellung einer Erschließungsanlage erst dann erhoben werden, wenn alle
Regelbestandteile –Fahrbahn, Beleuchtung, Entwässerung- vorhanden sind. Bei
vollständiger Herstellung entsteht die Beitragspflicht ohne weiteres Hinzutun
kraft Gesetz.
In den Ortschaften
der Mitgliedsgemeinden verfügen die Ortsstraßen überwiegend nicht über
Entwässerungseinrichtungen. Straßen mit fehlender Entwässerungseinrichtung sind
damit im Sinne des Beitragsrechts nicht endgültig hergestellt oder anders
ausgedrückt „unfertig“.
Auch für
„unfertige“ Erschließungsanlagen können im Wege der Kostenspaltung für selbstständige Teileinrichtungen wie
Fahrbahn oder Beleuchtung Beiträge erhoben werden. Voraussetzung dafür ist
jedoch eine Ratsentscheidung, die diese Teilbeitragserhebung ausdrücklich
bestimmt.
Die Finanzierung
aktuell anstehender Straßenbaumaßnahmen durch die Aktivierung nicht
entstandener Beitragspflichten für Altanlagen ist somit ein selbstverständlicher
und auch im Hinblick auf das verfassungsgemäße Gleichbehandlungsprinzip
berechtigter Vorgang. Demgegenüber muss der Einwand der zeitlich verzögerten
Erhebung zurücktreten, denn dies beruht auf den Erfordernissen der
gemeindlichen Finanzlage, die den äußeren Umständen Rechnung tragen muss.
Einwänden von betroffenen Anliegern ist entgegenzuhalten, dass ihnen die
Beitragszahlungen für die über lange Jahre vorhandene und (ab-)genutzte
Erschließungsanlage bislang erspart geblieben sind.
Beschlussvorschlag:
Der Erschließungsbeitrag für die Teileinrichtungen Fahrbahn und Beleuchtung der Erschließungsanlage „Kreuzweg-Westflügel“, Laase, wird gemäß § 9 Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Langendorf i.V.m. § 127 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Wege der Kostenspaltung selbständig erhoben.