Sachverhalt:
Die
Bernhard-Varenius-Schule ist eine Haupt- und Realschule, die im Realschulsektor
ein- bis zweizügig geführt wird. Die Hauptschüler werden in diesen Klassen
ebenfalls unterrichtet, da aufgrund der geringen Anzahl keine eigenen Klassen
eingerichtet werden können. Quasi das Prinzip Oberschule, allerdings ohne die
vorgeschriebene Zügigkeit einer solchen zu erreichen.
Momentan besuchen
rund 175 Schüler die Bernhard-Varenius-Schule.
Die langjährige
Schulleiterin Frau Stelter wird die Schule im Sommer verlassen und in den
Ruhestand treten.
Die
Landesschulbehörde wird die Stelle Ende Februar 2013 ausschreiben.
Nach den
Diskussionen zur Schulentwicklungsplanung des Landkreises und möglichen
Schulschließungen an den kleinen Standorten Hitzacker (Elbe) und Gartow, hat
sich der Kreistag für den Erhalt aller vorhandenen Schulstandorte
ausgesprochen. Zumal das Schulzentrum Dannenberg (Elbe) weder über die
Räumlichkeiten für eine Übernahme der Schüler verfügt und zunächst – zumindest
energetisch – saniert werden muss. Sowohl Kosten- als auch Zeitrahmen sind zur
Zeit völlig offen.
Eine Übersiedelung
von Schülerinnen und Schülern aus Hitzacker (Elbe) an den Schulstandort
Dannenberg (Elbe) ist in den kommenden Jahren somit nicht möglich.
Für die Samtgemeinde Elbtalaue und die Stadt
Hitzacker (Elbe) ist der Erhalt des
Schulstandortes Hitzacker (Elbe) im Sekundarbereich I besonders wichtig, da ansonsten die Schulwege
für die Schülerinnen und Schüler (z.B. aus Neu Darchau) noch länger werden
würden, zum anderen ein wichtiger Faktor zur Ansiedelung von Familien
wegbräche.
Bereits vor Jahren
wurde von Frau Stelter der Begriff „Pädagogik aus einem Guss“ gebraucht, mit
der sie für eine Schulträgerschaft der Samtgemeinde für die Grundschule und die
Haupt- und Realschule warb.
Eine Schule für
Klasse 1 bis 10 als Modell für die Samtgemeinde Elbtalaue, die dann außer
Gymnasium, Oberschule, Haupt- und Realschule und Freier Schule bis auf die
Gesamtschule alle Schulformen vorweisen kann erscheint durchaus interessant und
wäre für Eltern und Schüler eine weitere Angebotsschule.
Der Gesetzgeber hat
allerdings bei Einführung der Oberschule, gem. § 106 Abs. 6
Nr. 2 NSchG die Möglichkeit
ausgeschlossen eine Grund- mit Haupt- und Realschule organisatorisch zusammen
zu fassen. Lediglich Grund- und Hauptschulen sowie Grund- und Oberschulen
können diesen Weg gehen.
Die
Landesschulbehörde empfiehlt daher die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
von dieser Vorschrift sowohl durch die Samtgemeinde Elbtalaue als auch den
Landkreis Lüchow-Dannenberg.
Die Verwaltungen
stehen einer organisatorischen Zusammenfassung von Grund-, Haupt- und
Realschule mit gemeinsamer Schulleitung positiv gegenüber.
Die gemeinsame
Schulleitung für den Primar- sowie den Sekundarbereich würde eine „Schule unter
einem Dach“ in pädagogischer Hinsicht ermöglichen, bietet Eltern und Kindern
gemeinsames Lernen und einen gleitenden Übergang aus der Grundschule in die
weiterführende Schule. Zudem besteht die berechtigte Annahme den Standort durch
diese Maßnahme für die Zukunft zu sichern eine weitere Abwanderung von
Schülerinnen und Schülern zu verhindern.
Auf die
auszuschreibende Rektorenstelle wird sich Frau Daumann, Rektorin an der
Grundschule Hitzacker bewerben, insbesondere um den Schulstandort und die
vorhandenen Ressourcen langfristig zu
sichern. Aufgrund der rückläufigen Entwicklung der Schülerzahlen im Bereich der
Grundschule Hitzacker (Elbe) ist es im vergangenen Jahr bereits zum Wegfall der
Konrektorenstelle gekommen.
Eine langfristige
gesicherte Nutzung des Schulgebäudes in der Bauernstraße liegt nicht nur im
Interesse des Landkreises als Eigentümer sondern auch der Samtgemeinde
Elbtalaue und der Stadt Hitzacker (Elbe). Aus diesem Grund sollte in den
kommenden Jahren über Ansiedelungen Dritter in den Gebäudekomplex nachgedacht
werden. Dies könnten sein: Bücherei, Hort, Jugendzentrum, Beratungsräume
sozialer Einrichtungen u.ä. Hier kann und muss über die verschiedenen Varianten
nachgedacht werden dürfen.
Die gemeinsame
Nutzung wird langfristig zu Synergieeffekten an beiden Schulen führen, sei es
im Bereich der Schulverwaltungsarbeit (weiterhin 2 Schulsekretärinnen aber mit
Aufgabenschwerpunkten) und ggf. im Bereich Hausmeister- und Reinigungsdienste
(Personalpool). Dies sollte aber zweitrangig betrachtet werden und zunächst die
Zusammenarbeit, Akzeptanz und Toleranz aller an der Schule Tätigen Vorrang
haben.
Von der Einsparung
einer Rektorenstelle würde unmittelbar die Landesschulbehörde profitieren.
Darüber hinaus ist
in dem Entschuldungsvertrag, der zwischen der Samtgemeinde und dem Land
Niedersachsen abgeschlossen werden soll vorgesehen, dass das Land der
Samtgemeinde im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Erstellung eines
Integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzeptes (IEK) im Jahr 2013 für das
Städtebauförderungsprogramm Kleine
Städte und Gemeinden – Überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke – unterstützt.
Schwerpunkt der Programmumsetzung in den Kommunen ist u. a. die Modernisierung
und bedarfsgerechte Anpassung der Infrastruktur (z.B. Sicherung der Schul- und
Bildungsorte).
Die Zusammenlegung
der Grundschule Hitzacker (Elbe) und der Bernhard-Varenius-Schule zu einem
Schulzentrum, mit geänderter aber nachhaltige Nutzung und Einsparung von
öffentlichen Geldern könnte die Möglichkeiten einer Förderung begünstigen.
Die Idee, die
laufende Verwaltung für die Bernhard-Varenius-Schule zu beantragen fußt daher
auf folgenden Punkten:
- Gemeinsame Schulleitung durch Frau Daumann,
Rektorin der Grundschule Hitzacker (Elbe)
- Sicherung des Schulstandortes Hitzacker
(Elbe)
- Nutzung des Gebäudes Bauernstraße 4
- Einwerben von Fördermitteln aus dem
Städtebauförderprogramm „Kleine Städte und Gemeinden – Überörtliche
Zusammenarbeit und Netzwerke“
- Zukünftige Synergieeffekte für den Landkreis
Lüchow-Dannenberg und die Samtgemeinde Elbtalaue
- Organisatorische Zusammenführung zu einer
Grund-, Haupt- und Realschule
Aufgrund der
anstehenden Stellenausschreibung für die freiwerdende Rektorenstelle an der
Bernhard-Varenius-Schule ist ein positiver Beschluss hinsichtlich der Übernahme
der laufenden Verwaltung durch die Samtgemeinde Elbtalaue im Februar 2013
erforderlich, damit eine gemeinsame Schulleitung auch seitens der
Landesschulbehörde angestrebt werden kann.
Für den Entwurf
einer Vereinbarung über Art, Umfang und Finanzierung der Übertragung der
laufenden Verwaltung sind nach grundsätzlicher positiver Beschlussfassung durch
die Samtgemeindegremien Verhandlungen mit dem Landkreis zu führen.
Außerdem ist die
Beantragung der Zulassung einer gemeinsamen Grund-, Haupt- und Realschule bei
der Landesschulbehörde sowohl durch die Samtgemeinde Elbtalaue als auch den
Landkreis Lüchow-Dannenberg erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Die
Verwaltung wird beauftragt, die Übertragung der laufenden Verwaltung nach § 103
NSchG für die Bernhard-Varenius-Schule Hitzacker (Elbe) beim Landkreis
Lüchow-Dannenberg zu beantragen; über Art, Umfang und Finanzierung einer
Übertragung der laufenden Verwaltung der Bernhard-Varenius-Schule zu verhandeln
und hierüber eine Vereinbarung zu entwerfen.
Darüber
hinaus wird die Verwaltung beauftragt bei der Landesschulbehörde einen Antrag
auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von
§ 106 Abs. 6 Nr. 1 NSchG zu stellen um die Grundschule und
die Haupt- und Realschule organisatorisch in einer Schule zusammenzufassen.
Rechtslage:
Nach § 103 Abs. 1 des Niedersächsischen
Schulgesetzes (NSchG) haben die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden und
Samtgemeinden, die Standort einer Schule in der Trägerschaft des Landkreises
sind, auf Antrag die laufende Verwaltung dieser Schule zu übertragen. Die Gemeinden
und Samtgemeinden verwalten die Schulen gemäß § 103 Abs. 2 NSchG im Namen und
auf Kosten des Landkreises; die Landkreise können zur Durchführung dieser
Aufgabe Weisungen erteilen. Die Beteiligten regeln die Einzelheiten durch
Vereinbarung; diese muss insbesondere die Haftung regeln. Die Schulträgerschaft
verbleibt beim Landkreis.
Auf die Übertragung der laufenden Verwaltung
der Bernhard-Varenius-Schule hat die Samtgemeinde Elbtalaue, wie oben
ausgeführt, einen Rechtsanspruch, d.h. der Landkreis Lüchow-Dannenberg hat hier
keinen Ermessensspielraum. Die Übertragung erfolgt durch Beschluss des
Kreistages, der allerdings erst nach dem Abschluss einer die Einzelheiten der
Übertragung und Wahrnehmung der laufenden Verwaltung regelnden
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Landkreis und der Samtgemeinde wirksam
werden kann.
Die Kreispolitik hat sich mit dieser Frage
noch nicht beschäftigt. In der Kreisverwaltung ist diese Variante vorstellbar,
wobei es insbesondere auf die Regelungen in der zu treffenden Vereinbarung
ankommt.
Diese Verwaltungsvereinbarung sollte
mindestens Regelungen zu folgenden Punkten enthalten:
o Umfang
der laufenden Verwaltung, die übertragen wird;
o Weisungsrecht
des Landkreises für die Ausführung der laufenden Verwaltung, sowohl grundsätzlich
(durch Richtlinien) als auch im Einzelfall (durch den Landrat);
o Kosten (Grundsätze für die Berechnung, die Veranschlagung und die Abrechnung);
o Personalfragen (z.B. Regelung des Vorgesetztenverhältnisses für das an der Schule tätige Landkreispersonal;
o Vertretung des Schulträgers in Konferenzen und Ausschüssen;
o Vermietung und sonstige Überlassung von Schulräumen an Dritte;
o Schadenshaftung gegenüber Dritten;
o Kündigung der Vereinbarung.
In einem Vereinbarungsentwurf sind zudem außer Art und Umfang der
übertragenen Aufgaben der laufenden Verwaltung, Vorgaben für deren Erledigung
sowie die dafür vom Landkreis zur Verfügung gestellten Ressourcen zu
konkretisieren. Ebenso können Verfahren, die dem Landkreis Steuerungs- und
Überprüfungsmöglichkeiten für die Aufgabenerledigung und die
Ressourcenverwendung sichern, aufgenommen werden.
Aufgrund der Komplexität der Vereinbarung liegt zum derzeitigen
Zeitpunkt noch kein Entwurf vor.
Die laufende Verwaltung würde von der Samtgemeinde im Namen und auf Kosten des Landkreises durchgeführt. Der Landkreis trägt als Schulträger ohnehin gemäß § 113 NSchG die sächlichen Kosten seiner Schule. Er hätte der ausführenden Samtgemeinde die Mittel, die im Rahmen der laufenden Verwaltung für die Schule verausgabt werden müssen, jährlich zuzuweisen, wobei der Spielraum, den die Samtgemeinde für die Verteilung der Mittel im Einzelnen besitzt, in der Vereinbarung umrissen sein muss. Zu den zu erstattenden Kosten gehören außer den Sachkosten grundsätzlich auch die Personalkosten für diejenigen Samtgemeindebediensteten, die unmittelbar für die Verwaltung der Kreisschule eingesetzt sind.