Betreff
Antrag auf Übertragung der laufenden Verwaltung nach § 103 NSchG, hier: Bernhard-Varenius-Schule Hitzacker (Elbe)
Vorlage
14/012/2013
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Bernhard-Varenius-Schule ist eine Haupt- und Realschule, die im Realschulsektor ein- bis zweizügig geführt wird. Die Hauptschüler werden in diesen Klassen ebenfalls unterrichtet, da aufgrund der geringen Anzahl keine eigenen Klassen eingerichtet werden können. Quasi das Prinzip Oberschule, allerdings ohne die vorgeschriebene Zügigkeit einer solchen zu erreichen.

Momentan besuchen rund 175 Schüler die Bernhard-Varenius-Schule.

Die langjährige Schulleiterin Frau Stelter wird die Schule im Sommer verlassen und in den Ruhestand treten.

Die Landesschulbehörde wird die Stelle Ende Februar 2013 ausschreiben.

 

Nach den Diskussionen zur Schulentwicklungsplanung des Landkreises und möglichen Schulschließungen an den kleinen Standorten Hitzacker (Elbe) und Gartow, hat sich der Kreistag für den Erhalt aller vorhandenen Schulstandorte ausgesprochen. Zumal das Schulzentrum Dannenberg (Elbe) weder über die Räumlichkeiten für eine Übernahme der Schüler verfügt und zunächst – zumindest energetisch – saniert werden muss. Sowohl Kosten- als auch Zeitrahmen sind zur Zeit völlig offen.

Eine Übersiedelung von Schülerinnen und Schülern aus Hitzacker (Elbe) an den Schulstandort Dannenberg (Elbe) ist in den kommenden Jahren somit nicht möglich.

 

Für die  Samtgemeinde Elbtalaue und die Stadt Hitzacker (Elbe) ist  der Erhalt des Schulstandortes Hitzacker (Elbe) im Sekundarbereich I  besonders wichtig, da ansonsten die Schulwege für die Schülerinnen und Schüler (z.B. aus Neu Darchau) noch länger werden würden, zum anderen ein wichtiger Faktor zur Ansiedelung von Familien wegbräche.

 

Bereits vor Jahren wurde von Frau Stelter der Begriff „Pädagogik aus einem Guss“ gebraucht, mit der sie für eine Schulträgerschaft der Samtgemeinde für die Grundschule und die Haupt- und Realschule warb.

Eine Schule für Klasse 1 bis 10 als Modell für die Samtgemeinde Elbtalaue, die dann außer Gymnasium, Oberschule, Haupt- und Realschule und Freier Schule bis auf die Gesamtschule alle Schulformen vorweisen kann erscheint durchaus interessant und wäre für Eltern und Schüler eine weitere Angebotsschule.

 

Der Gesetzgeber hat allerdings bei Einführung der Oberschule, gem. § 106  Abs. 6  Nr. 2 NSchG die Möglichkeit ausgeschlossen eine Grund- mit Haupt- und Realschule organisatorisch zusammen zu fassen. Lediglich Grund- und Hauptschulen sowie Grund- und Oberschulen können diesen Weg gehen.

Die Landesschulbehörde empfiehlt daher die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung von dieser Vorschrift sowohl durch die Samtgemeinde Elbtalaue als auch den Landkreis Lüchow-Dannenberg.

Die Verwaltungen stehen einer organisatorischen Zusammenfassung von Grund-, Haupt- und Realschule mit gemeinsamer Schulleitung positiv gegenüber.

 

Die gemeinsame Schulleitung für den Primar- sowie den Sekundarbereich würde eine „Schule unter einem Dach“ in pädagogischer Hinsicht ermöglichen, bietet Eltern und Kindern gemeinsames Lernen und einen gleitenden Übergang aus der Grundschule in die weiterführende Schule. Zudem besteht die berechtigte Annahme den Standort durch diese Maßnahme für die Zukunft zu sichern eine weitere Abwanderung von Schülerinnen und Schülern zu verhindern.

 

Auf die auszuschreibende Rektorenstelle wird sich Frau Daumann, Rektorin an der Grundschule Hitzacker bewerben, insbesondere um den Schulstandort und die vorhandenen Ressourcen langfristig  zu sichern. Aufgrund der rückläufigen Entwicklung der Schülerzahlen im Bereich der Grundschule Hitzacker (Elbe) ist es im vergangenen Jahr bereits zum Wegfall der Konrektorenstelle gekommen.

 

Eine langfristige gesicherte Nutzung des Schulgebäudes in der Bauernstraße liegt nicht nur im Interesse des Landkreises als Eigentümer sondern auch der Samtgemeinde Elbtalaue und der Stadt Hitzacker (Elbe). Aus diesem Grund sollte in den kommenden Jahren über Ansiedelungen Dritter in den Gebäudekomplex nachgedacht werden. Dies könnten sein: Bücherei, Hort, Jugendzentrum, Beratungsräume sozialer Einrichtungen u.ä. Hier kann und muss über die verschiedenen Varianten nachgedacht werden dürfen.

 

Die gemeinsame Nutzung wird langfristig zu Synergieeffekten an beiden Schulen führen, sei es im Bereich der Schulverwaltungsarbeit (weiterhin 2 Schulsekretärinnen aber mit Aufgabenschwerpunkten) und ggf. im Bereich Hausmeister- und Reinigungsdienste (Personalpool). Dies sollte aber zweitrangig betrachtet werden und zunächst die Zusammenarbeit, Akzeptanz und Toleranz aller an der Schule Tätigen Vorrang haben. 

Von der Einsparung einer Rektorenstelle würde unmittelbar die Landesschulbehörde profitieren.

 

 

Darüber hinaus ist in dem Entschuldungsvertrag, der zwischen der Samtgemeinde und dem Land Niedersachsen abgeschlossen werden soll vorgesehen, dass das Land der Samtgemeinde im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Erstellung eines Integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzeptes (IEK) im Jahr 2013 für das Städtebauförderungsprogramm  Kleine Städte und Gemeinden – Überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke – unterstützt. Schwerpunkt der Programmumsetzung in den Kommunen ist u. a. die Modernisierung und bedarfsgerechte Anpassung der Infrastruktur (z.B. Sicherung der Schul- und Bildungsorte).

 

Die Zusammenlegung der Grundschule Hitzacker (Elbe) und der Bernhard-Varenius-Schule zu einem Schulzentrum, mit geänderter aber nachhaltige Nutzung und Einsparung von öffentlichen Geldern könnte die Möglichkeiten einer Förderung begünstigen.

 

Die Idee, die laufende Verwaltung für die Bernhard-Varenius-Schule zu beantragen fußt daher auf folgenden Punkten:

-       Gemeinsame Schulleitung durch Frau Daumann, Rektorin der Grundschule Hitzacker (Elbe)

-       Sicherung des Schulstandortes Hitzacker (Elbe)

-       Nutzung des Gebäudes Bauernstraße 4

-       Einwerben von Fördermitteln aus dem Städtebauförderprogramm „Kleine Städte und Gemeinden – Überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke“

-       Zukünftige Synergieeffekte für den Landkreis Lüchow-Dannenberg und die Samtgemeinde Elbtalaue

-       Organisatorische Zusammenführung zu einer Grund-, Haupt- und Realschule

 

Aufgrund der anstehenden Stellenausschreibung für die freiwerdende Rektorenstelle an der Bernhard-Varenius-Schule ist ein positiver Beschluss hinsichtlich der Übernahme der laufenden Verwaltung durch die Samtgemeinde Elbtalaue im Februar 2013 erforderlich, damit eine gemeinsame Schulleitung auch seitens der Landesschulbehörde angestrebt werden kann.

 

Für den Entwurf einer Vereinbarung über Art, Umfang und Finanzierung der Übertragung der laufenden Verwaltung sind nach grundsätzlicher positiver Beschlussfassung durch die Samtgemeindegremien Verhandlungen mit dem Landkreis zu führen.

 

Außerdem ist die Beantragung der Zulassung einer gemeinsamen Grund-, Haupt- und Realschule bei der Landesschulbehörde sowohl durch die Samtgemeinde Elbtalaue als auch den Landkreis Lüchow-Dannenberg erforderlich.

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt, die Übertragung der laufenden Verwaltung nach § 103 NSchG für die Bernhard-Varenius-Schule Hitzacker (Elbe) beim Landkreis Lüchow-Dannenberg zu beantragen; über Art, Umfang und Finanzierung einer Übertragung der laufenden Verwaltung der Bernhard-Varenius-Schule zu verhandeln und hierüber eine Vereinbarung zu entwerfen.

Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt bei der Landesschulbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von  § 106  Abs. 6  Nr. 1 NSchG zu stellen um die Grundschule und die Haupt- und Realschule organisatorisch in einer Schule zusammenzufassen.

Rechtslage:

Nach § 103 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) haben die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden, die Standort einer Schule in der Trägerschaft des Landkreises sind, auf Antrag die laufende Verwaltung dieser Schule zu übertragen. Die Gemeinden und Samtgemeinden verwalten die Schulen gemäß § 103 Abs. 2 NSchG im Namen und auf Kosten des Landkreises; die Landkreise können zur Durchführung dieser Aufgabe Weisungen erteilen. Die Beteiligten regeln die Einzelheiten durch Vereinbarung; diese muss insbesondere die Haftung regeln. Die Schulträgerschaft verbleibt beim Landkreis.

 

Auf die Übertragung der laufenden Verwaltung der Bernhard-Varenius-Schule hat die Samtgemeinde Elbtalaue, wie oben ausgeführt, einen Rechtsanspruch, d.h. der Landkreis Lüchow-Dannenberg hat hier keinen Ermessensspielraum. Die Übertragung erfolgt durch Beschluss des Kreistages, der allerdings erst nach dem Abschluss einer die Einzelheiten der Übertragung und Wahrnehmung der laufenden Verwaltung regelnden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Landkreis und der Samtgemeinde wirksam werden kann.

 

Die Kreispolitik hat sich mit dieser Frage noch nicht beschäftigt. In der Kreisverwaltung ist diese Variante vorstellbar, wobei es insbesondere auf die Regelungen in der zu treffenden Vereinbarung ankommt.

 

Diese Verwaltungsvereinbarung sollte mindestens Regelungen zu folgenden Punkten enthalten:

 

o Umfang der laufenden Verwaltung, die übertragen wird;

o Weisungsrecht des Landkreises für die Ausführung der laufenden Verwaltung, sowohl grundsätzlich
(durch Richtlinien) als auch im Einzelfall (durch den Landrat);

o Kosten (Grundsätze für die Berechnung, die Veranschlagung und die Abrechnung);

o Personalfragen (z.B. Regelung des Vorgesetztenverhältnisses für das an der Schule tätige Landkreispersonal;

o Vertretung des Schulträgers in Konferenzen und Ausschüssen;

o Vermietung und sonstige Überlassung von Schulräumen an Dritte;

o Schadenshaftung gegenüber Dritten;

o Kündigung der Vereinbarung.

 

In einem Vereinbarungsentwurf sind zudem außer Art und Umfang der übertragenen Aufgaben der laufenden Verwaltung, Vorgaben für deren Erledigung sowie die dafür vom Landkreis zur Verfügung gestellten Ressourcen zu konkretisieren. Ebenso können Verfahren, die dem Landkreis Steuerungs- und Überprüfungsmöglichkeiten für die Aufgabenerledigung und die Ressourcenverwendung sichern, aufgenommen werden.

 

Aufgrund der Komplexität der Vereinbarung liegt zum derzeitigen Zeitpunkt noch kein Entwurf vor.

 

Die laufende Verwaltung würde von der Samtgemeinde im Namen und auf Kosten des Landkreises durchgeführt. Der Landkreis trägt als Schulträger ohnehin gemäß § 113 NSchG die sächlichen Kosten seiner Schule. Er hätte der ausführenden Samtgemeinde die Mittel, die im Rahmen der laufenden Verwaltung für die Schule verausgabt werden müssen, jährlich zuzuweisen, wobei der Spielraum, den die Samtgemeinde für die Verteilung der Mittel im Einzelnen besitzt, in der Vereinbarung umrissen sein muss. Zu den zu erstattenden Kosten gehören außer den Sachkosten grundsätzlich auch die Personalkosten für diejenigen Samtgemeindebediensteten, die unmittelbar für die Verwaltung der Kreisschule eingesetzt sind.