Betreff
Pflege der Ehrenmale in der Gemeinde Gusborn
Vorlage
14/718/2012
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Dem Land sowie den Gemeinden, Landkreisen und sonstigen Kommunalverbänden obliegt die besondere Pflicht, die ihnen gehörenden Denkmale (Ehrenmale) zu pflegen und zu unterhalten (Nds. Denkmalschutzgesetz § 2). In der Regel liegen diese auf Gemeindegrundstücken, in anderen Fällen sind Ehrenmale auch auf kirchlichen Friedhöfen angesiedelt. Auch diese Pflege und Unterhaltung obliegt den Gemeinden, es sei denn, es sind andere Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Kirchengemeinde getroffen worden.

 

Die Gemeinde Gusborn stellt auf der Kostenstelle 28100110400 zur Pflege der Ehrenmale jährlich 420,00 € für Pflegemaßnahmen sowie 120,00 € für Kränze zum Volkstrauertag in den Haushalt.

Für die Pflege des Ehrenmals in Quickborn sind 150,00 € vorgesehen, die Beauftragten für die Ehrenmäler in Groß Gusborn, Klein Gusborn und Siemen erhalten im Jahr 90,00 €.

Die Personen sind dem Bürgermeister bekannt.

 

Über die Höhe der Zuwendungen sowie die Notwendigkeit der Pflegemaßnahmen gab es zuletzt Unklarheiten, sodass hier eine Unterrichtung und Klärung erforderlich wurde. 

 

 


Beschlussvorschlag:

Zur Pflege der Ehrenmale in der Gemeinde Gusborn werden weiterhin 420,00 € im Haushalt veranschlagt.