Sachverhalt:
Dem Land sowie den Gemeinden, Landkreisen und sonstigen Kommunalverbänden
obliegt die besondere Pflicht, die ihnen gehörenden Denkmale (Ehrenmale) zu
pflegen und zu unterhalten (Nds. Denkmalschutzgesetz § 2). In der Regel liegen
diese auf Gemeindegrundstücken, in anderen Fällen sind Ehrenmale auch auf
kirchlichen Friedhöfen angesiedelt. Auch diese Pflege und Unterhaltung obliegt
den Gemeinden, es sei denn, es sind andere Vereinbarungen zwischen Gemeinde und
Kirchengemeinde getroffen worden.
Die Gemeinde Gusborn stellt auf der Kostenstelle 28100110400 zur Pflege
der Ehrenmale jährlich 420,00 € für Pflegemaßnahmen sowie 120,00 € für Kränze
zum Volkstrauertag in den Haushalt.
Für die Pflege des Ehrenmals in Quickborn sind 150,00 € vorgesehen, die
Beauftragten für die Ehrenmäler in Groß Gusborn, Klein Gusborn und Siemen
erhalten im Jahr 90,00 €.
Die Personen sind dem Bürgermeister bekannt.
Über die Höhe der Zuwendungen sowie die Notwendigkeit der Pflegemaßnahmen
gab es zuletzt Unklarheiten, sodass hier eine Unterrichtung und Klärung
erforderlich wurde.
Beschlussvorschlag:
Zur Pflege der
Ehrenmale in der Gemeinde Gusborn werden weiterhin 420,00 € im Haushalt
veranschlagt.