Sachverhalt:
zu 1.
Der Beregnungsverband hat Leitungen für die
Beregnung der landwirtschaftlichen Flächen seiner Mitglieder verlegt. Hierfür
war es erforderlich, mehrere Wege der Gemeinde Gusborn zu queren, bzw. die
Leitungen im Straßenseitenraum zu verlegen. Voraussichtlich handelt es sich um
4.800 m Straßenseitenraum und 17 Straßenquerungen. Es wird eine Vereinbarung
gem. dem anliegenden Vertragsmuster geschlossen.
zu 2.
Herr
Martin Schulz hat für die Bioenergie mehrere Anträge gestellt, für die zum Teil
auch schon Vereinbarungen geschlossen wurden. In der letzten Sitzung (
31/514/2011 v. 5.10.2011 TOP 9) wurde der TOP vertagt, da es Unstimmigkeiten
über die bereits geschlossenen Verträge gab. Nach Aussage des Herrn Schulz gab
es bereits eine Vereinbarung, in der eine Summe von 10,00 € vereinbart war.
Hier handelte es sich jedoch um einen Vertrag über die einmalige Querung der
Dorfstraße.
Die nun zu schließende Vereinbarung gilt jedoch für den Antrag vom 28.9.2011
für die Nutzung von ca. 328 m des Flurstückes 54/1 (Straße).
zu 3.
Der Antragssteller hat Leitungen für die
Beregnung seiner landwirtschaftlichen Flächen verlegt. Hierfür war es
erforderlich, einmalig einen Weg der Gemeinde Gusborn zu queren. Es wird eine
Vereinbarung gem. dem anliegenden Vertragsmuster geschlossen.
zu 4.
Der
Antragssteller beabsichtigt im
Seitenraum und unter den Straßen ‚Alte Dorfstraße‘ sowie ‚Zadrauer Weg‘ eine Stromleitung zu verlegen, um
den Strom in das E.On AVACON Netzwerk einzuspeisen. Es handelt sich um zwei
Querungen und ca. 122 m Straßenseitenraum. Die Entscheidung wurde auf der
letzten Sitzung vertagt. Es wird eine Vereinbarung gem. dem anliegenden
Vertragsmuster geschlossen.
zu 5.
Der Antragssteller hat Leitungen für die
Beregnung seiner landwirtschaftlichen Flächen verlegt. Hierfür war es
erforderlich, fünf Wege der Gemeinde Gusborn zu queren sowie 153 m
Straßenseitenraum zu nutzen. Es wird eine Vereinbarung gem. dem anliegenden
Vertragsmuster geschlossen.
Nach Verwaltungskostensatzung der
Samtgemeinde Elbtalaue ist für die Erarbeitung eines solchen Vertrages ein
halbstündlicher Stundensatz von 22,-- € vorgesehen. Je nach Aufwand sind für
den Vertrag ca. 3 Arbeitsstunden erforderlich. Eine einmalige
Bearbeitungsgebühr von 100,-- € wäre angemessen.
Eine Nutzung dieser Art richtet sich nach
bürgerlichem Recht und kann nicht über eine Sondernutzungssatzung geregelt
werden.
Durch die starke Zunahme der regenerativen
Energiegewinnung kommt es seit längerer Zeit zu einer vermehrten Nutzung von
öffentlichen Verkehrsflächen zur Verlegung von Einspeisungsleitungen. Diese
Verlegung stellt eine über den allgemeinen Bedarf gültige Nutzung dar.
Die Nutzer erzielen einen nicht
unwesentlichen wirtschaftlichen Vorteil durch diese Verlegung. Dies
rechtfertigt die Erhebung eines Nutzungsentgeltes. Richtungsweisend mag hier
auch die in der Anlage dargestellte Meinung des Städte – und Gemeindetages
sein.
Bisher war die Höhe der Nutzungsentgelte der
Höhe nach nicht geregelt. Um alle Nutzer gleich zu behandeln, sollte eine
Entscheidung hierzu gefasst werden.
Als sinnvolle
Lösung wird Erhebung nach einer Staffelung oder eine einmaligen Ablösung der Forderung gesehen.
Mögliche Variante
für eine Staffelung:
bis 100 m 0,30
€ mindestens aber 10,-- €
je weiteren m
zwischen 101 und 1.000 0,20 €
je weiteren m ab
1.001 m 0,10 €
Entschädigung pro Jahr. Pro Querung wird eine Entschädigung in Höhe von 10,-- € pro Jahr vorgeschlagen.
Beschlussvorschlag:
Für die hier zur Entscheidung anstehenden Nutzungen von öffentlichen
Straßen, Wegen und deren Seitenräumen wird eine Staffelung der Entschädigung
wie folgt erhoben:
bis 100 m 0,30
€ mindestens aber 10,-- €
je weiteren m
zwischen 101 und 1.000 0,20 €
je weiteren m ab
1.001 m 0,10 €
Entschädigung pro
Jahr.
Pro Querung eine Entschädigung in Höhe von 10,-- € pro Jahr.
Nach
Verwaltungskostensatzung der Samtgemeinde Elbtalaue ist für die Erarbeitung
eines hierfür erforderlichen Vertrages ein halbstündlicher Stundensatz von
22,-- € vorgesehen. Je nach Aufwand sind für den Vertrag ca. 3 Arbeitsstunden
erforderlich. Es wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr
in Höhe von 100,--
€ erhoben.
- Mit dem Beregnungsverband Gusborn, Am
Schöpfwerk 1, 29451 Dannenberg (Elbe), wird ein Vertrag über die Nutzung
von Straßenseitenräumen zur Verlegung einer Beregnungsleitung in der
Gemeinde Gusborn, Gemarkung Klein Gusborn, geschlossen. Die Lage ergibt sich aus dem anliegenden
Lageplan.
Durch den Beregnungsverband ist eine jährliche Entschädigung pro Straßenquerung und pro lfd. Meter zu zahlen.
Ob sich die Leitungen, die im anliegenden Lageplan dargestellt sind in vollem Umfang auf Gemeindegrund befinden, ist bei einer gemeinsamen Begehung festzustellen.
- Mit Herrn Martin Schulz, wohnhaft in 29476
Quickborn, Am Kosakenberg 29, wird ein Vertrag über die Nutzung von
Straßenseitenräumen zur Verlegung einer Gasleitung in der Gemeinde
Gusborn, Gemarkung Quickborn, Flur 24, Flurstück 54/1, geschlossen. Durch
Herrn Schulz ist eine jährliche Entschädigung pro lfd. Meter zu zahlen.
- Mit Herrn Frank Baack, wohnhaft in 29476
Gusborn, OT Zadrau, Gusborner Str. 1 , wird ein Vertrag über die Nutzung
von Straßenseitenräumen zur Verlegung einer Beregnungsleitung in der
Gemeinde Gusborn, Gemarkung Zadrau, Flur 2, Flurstück 97,
geschlossen. Durch Herrn Baack ist
eine jährliche Entschädigung für eine einmalige Querung einer Straße zu
zahlen.
- Mit Herrn Michael Gerstenkorn-Schwarz,
wohnhaft in 29476 Klein Gusborn, Alte Dorfstr. 21, wird ein Vertrag über
die Nutzung von Straßenseitenräumen und zwei Querungen zur Verlegung einer
Stromleitung in der Gemeinde Gusborn, Gemarkung Klein Gusborn, Flur 1,
Flurstücke 320 und 321, geschlossen.
Durch Herrn Gerstenkorn-Schwarz ist eine jährliche Entschädigung
pro lfd. Meter und zwei Querungen zu zahlen.
- Mit Herrn Andreas Barge, An den Eichen 7,
29476 Gusborn, wird ein Vertrag über die Nutzung von Straßenseitenräumen
zur Verlegung einer Beregnungsleitung in der Gemeinde Gusborn, Gemarkung
Groß Gusborn, geschlossen. Die Lage
ergibt sich aus dem anliegenden Lageplan.
Durch Herrn Barge ist eine jährliche Entschädigung pro Straßenquerung und pro lfd. Meter zu zahlen.