Sachverhalt:
Die Eigentümerin von drei Grundstücken im Siedlungsbereich der Gemarkung
Wibbese, nördlich der K 8 und dem OT.
Mützingen (s. Lageplan) hat im November 2011 einen Bauantrag zur Sanierung und
Umnutzung von Ausstellungsräumen zu Wohnen und Errichtung von Überdachungen und
WC-Gebäude für ihren Pizzeriabetrieb gestellt. Der Bauantrag wird nicht genehmigt, weil nach Auffassung des Landkreises dieser
bebaute Bereich dem Außenbereich und
nicht dem Innenbereich zuzuordnen ist. Aus Sicht des Landkreises ist dort im
Außenbereich schon zu viel genehmigt worden. Die Mützingenta wird weiterhin als
Sonderfall betrachtet. Aber die dauerhaften Bauten auf dem Gelände müssen
komplett genehmigt werden. Der gestellte Bauantrag muss daher abgelehnt werden,
wenn nicht der Flächennutzungsplan geändert und eine Satzung nach § 34 BauGB
aufgestellt wird.
Die Grundstückseigentümerin hat daher bei der Gemeinde Jameln und der
Samtgemeinde Elbtalaue die Durchführung der notwendigen Bauleitplanungen
(F-Plan-Änderung und Klarstellungssatzung) beantragt.
Die Änderung des
Flächennutzungsplans wird erforderlich, weil im rechtskräftigen Plan für den
Bereich ein reines Wohngebiet (WR)
dargestellt ist und für die
ausgeübte Nutzung aber eine gemischte Baufläche (MI) erforderlich ist.
Mit Beschluss des
Gemeinderates der Gemeinde Jameln vom 19.04.2012 wird die Fortschreibung des
Flächennutzungsplans in der Gemarkung Wibbese
bei der Samtgemeinde Elbtalaue beantragt. Gleichzeitig hat der
Gemeinderat beschlossen, eine Klarstellungssatzung gemäß § 34 (4) Nr.1 BauGB
aufzustellen, wenn die Grundstückseigentümerin sich bereit erklärt, die
Planungskosten hierfür zu übernehmen.
Beschlussvorschlag:
Der
Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Elbtalaue wird im Bereich der Gemeinde Jameln, Gemarkung
Wibbese, fortgeschrieben.