Sachverhalt:
Ratsfrauen und Ratsherren sind gem. § 60 Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) auf die ihnen obliegenden Pflichten als
Ratsfrau bzw. Ratsherr nach den §§ 40 bis 42 NKomVG durch den Bürgermeister zu
belehren.
Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
Die Belehrung hat allerdings nicht die Wirkung der
förmlichen Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz, weil bei ihr
insbesondere nicht der Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer
Pflichtverletzung vorgesehen ist. Ehrenamtlich Tätige, die keine Amtsträger im
Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind, können deshalb allein aufgrund der
Pflichtenbelehrung nicht Täter von Amtsdelikten werden.
Die Belehrung hat folgenden Wortlaut:
„Hiermit
verpflichte ich Ratsherrn Torsten Block, wohnhaft in Nebenstedt, Rotdornweg 24
in 29451 Dannenberg (Elbe), seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen
unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Gemäß § 60 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) weise ich Sie darauf hin,
gemäß § 40 die Amtsverschwiegenheit zu
wahren, das Mitwirkungsverbot gemäß § 41
zu beachten und das Vertretungsverbot (Treuepflicht) gemäß § 42
einzuhalten.“
Beschlussvorschlag:
Ratsherr Torsten
Block wird gem. § 60 NKomVG auf die ihm obliegenden Pflichten als Ratsherr nach
den §§ 40 bis 42 durch die Bürgermeisterin belehrt.