Sachverhalt:
Der Inhaber der
Kfz-Werkstatt an der „Jeetzelallee“ ist vom Landkreis aufgefordert worden, den
5 m breiten Pflanzstreifen zum Anpflanzen von Laubbäumen und -Sträuchern auf
seinem Grundstück anzulegen.
Der Betriebsinhaber
möchte diese Flächen aber zum Abstellen von Fahrzeugen nutzen und hat daher
beantragt, den Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass die Festsetzung
„Fläche zum Anpflanzen von Laubbäumen und –Sträuchern“ aufgehoben wird. Als
Ersatz für den Verlust des Pflanzstreifens hat er eine
Ausgleichsfläche in
der Gemarkung Teichlosen angeboten, auf der dann eine Streuobstwiese angelegt
werden soll. Da diese Fläche außerhalb der Gemeindegrenzen der Stadt Dannenberg
liegt, kann der Bebauungsplan den erforderlichen Ausgleich nicht festsetzen.
Die Verpflichtung zum Anlegen der
Streuobstwiese muss daher über einen städtebaulichen Vertrag geregelt werden.
Der Pflanzstreifen
liegt innerhalb des Mischgebietes (MI) auf den Grundstücken nördlich der
Kfz-Werkstatt und nordöstlich/östlich der Lackiererei. Der Pflanzstreifen
sollte daher auch auf dem Grundstück der Lackiererei aufgehoben werden, da auch
dort ein weiterer Flächenbedarf besteht. Auch hier muss für den
Verlust des
Pflanzstreifens ein Ausgleich geschaffen werden.
Beschlussvorschlag:
Das Verfahren zur
Änderung des Bebauungsplans St. Georg – 5. Änderung wird eingeleitet. Der
Ausgleich für den Verlust des 5 m breiten Pflanzstreifens wird über einen städtebaulichen Vertrag
geregelt.