Sachverhalt:
Die Gesamtkonferenz
der Grundschule Zernien hat sich am 21.3.12 einstimmig dafür ausgesprochen,
dass die Grundschule Zernien den Namen „Grundschule an der Göhrde“ tragen
solle.
Über diesen
Vorschlag der Schule hat der Schulträger in angemessener Frist zu entscheiden,
im Regelfall in der nächsten Sitzung seines Entscheidungsgremiums. Aufgrund der
erforderlichen Vorberatung im Fachausschuss ist dies die Sitzung des Rates der
Samtgemeinde Elbtalaue am 10.07.12.
Grundsätzlich
führen die Schulen (§ 107 NSchG) eine amtliche Schulbezeichnung, abgeleitet aus
der Bezeichung der Schulform, sie wird vom Staat, nicht vom Schulträger,
einheitlich festgesetzt.
Ein Schulname kann
sein, der Name einer Person, einer Institution oder der Name einer geografischen
Belegenheit. Die Schule muss ihre Schulbezeichnung (hier: Grundschule) in jedem
Fall neben ihrem Namen führen
Für die
Namensgebung kann der Schulträger im Einvernehmen mit der Schule dieser einen
Namen geben bzw. die Schule kann dem Schulträger einen entsprechenden Vorschlag
machen.
.
Die Regelung, dass
auch die Schule (Schulvorstand bzw. Gesamtkonferenz) ihrem Schulträger einen
Vorschlag für die Namensgebung machen kann, ist als ein Schritt zur
Eigenverantwortlichkeit der Schule zu sehen, die jetzt auch formal nicht mehr
nur Objekt bei der Namensgebung ist.
Regeln für die
Namensgebung sind im Schulgesetz nicht vorgegeben.
Um Verwechslungen
auszuschließen, sollte jeder Name im Bereich der Samtgemeinde nur einmal
vergeben werden, als Namensgeber sollten nur Personen mit verfassungskonformem
Lebenswandel, mit bereits abgeschlossenem Prozess der öffentlichen
Meinungsbildung in Frage kommen, ferner darf bei einer Ortsbezeichnung keine
Verwechslungsgefahr mit einer anderen entfernten Ortslage eintreten können.
Die Grundschulen in
der Samtgemeinde Elbtalaue führen bislang keine Namen.
Beschlussvorschlag:
Die Grundschule
Zernien führt künftig den Namen „Grundschule an der Göhrde“.