Sachverhalt:
Für den
Kinderspielkreis Langendorf wurde im vergangenen Jahr die Betriebserlaubnis
erweitert, sodass nunmehr auch Kinder von 2 Jahren bis zur Einschulung
aufgenommen werden können. Durch diese Erweiterung ergibt sich auch eine neue Gruppengröße,
es können nunmehr 25 statt 20 Kinder
aufgenommen werden.
Voraussetzung für
die Erweiterung der Betriebserlaubnis sind
die personelle Qualifikation (Erzieherin) sowie die räumliche
Ausstattung, die beide in der Spielscheune vorhanden sind. Die Verfügungs- und
Leitungsstunden sind auf wöchentlich 9 Stunden anzupassen, was eine
geringfügige Anpassung der Arbeitsstunden der Mitarbeiterinnen erfordert,
sofern auch im kommenden Jahr die Sonderöffnungszeiten gebucht werden.
Der Bedarf an
Betreuungsplätzen für die Kinder unter 3 Jahren nimmt beständig zu, sodass die
ursprünglichen 3 Plätze für Kinder ab 2 Jahren im kommenden Spielkreisjahr
bereits nicht mehr ausreichen werden.
Da Kinder unter 3
Jahren einen anderen Betreuungsbedarf haben, sieht das Kindertagesstättengesetz
vor, den Betreuungsschlüssel (2 Betreuerinnen/25 Kinder) entsprechend
anzupassen. Sofern mehr als 3 Kinder ab 2 Jahren aufgenommen werden, zählen
alle Kinder dieser Altersgruppe doppelt (z.B. 5 Kinder = 10 belegte Plätze, in
diesem Fall könnten noch 15 Plätze mit Kindern der Altersgruppe 3 – 6 Jahre
belegt werden).
Aufgrund dieser
Reduzierung der Platzzahl (und der verbundenen Mindereinnahmen für die
Gemeinde) ist eine Anhebung der Gebühren für diese Altersgruppe erforderlich
und wird im Krippenbereich auch praktiziert. In der kreisweiteinheitlichen
Gebührenstaffel wird hier der 1,5-fache Beitrag erhoben.
Die Verwaltung schlägt vor, dass diese Anhebung auch im Spielkreis Langendorf angewandt wird, allerdings sollte diese Gebühr nicht für das gesamte Spielkreisjahr gelten, sondern lediglich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Ab dem darauffolgenden Monat zahlen die Eltern oder Erziehungsberechtigten den Beitrag der Altersstufe 3 – 6 Jahre.
Die Gebühren für die Altersgruppe 3 – 6 Jahre werden nicht angehoben.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Gemeinde Langendorf beschließt die
10. Satzung
zur Änderung der Satzung über
die Erhebung von Gebühren für den Kinderspielkreis
in der Gemeinde Langendorf
Aufgrund der §§ 10,
58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom
17.12.2010 (Nds. GVBl. S.576) und der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen
Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 27.01.2007 (Nds. GVBl. S.41), jeweils in der
zZ geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Langendorf in seiner Sitzung am
29.05.2012 folgende 10.Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Gebühren für den Kinderspielkreis in der Gemeinde Langendorf beschlossen:
§ 1
Änderung der Satzung
Der § 1 wird wie
folgt neu gefasst:
§ 1
Die Gemeinde unterhält als öffentliche Einrichtung einen
Kinderspielkreis, in welchem Kinder aufgenommen werden können, die 2 Jahre oder
älter, aber noch nicht schulpflichtig sind.
Der § 2 wird wie
folgt neu gefasst:
§ 2
a)
Die
Gebührensätze für Kinder von 3 bis 6 Jahren betragen:
- Für eine 4 ½ –stündige Betreuung (8.00 – 12.30 Uhr)
sind monatlich folgende Gebühren je zugelassenes Kind zu entrichten:
a) für das 1. Kind einer Familie 75,00
€
b) für das 2. und jedes weitere Kind einer Familie 60,00 €
b)
Die
Gebührensätze für Kinder im Alter von 2 bis 3 Jahren betragen:
- Für eine 4 ½ - stündige Betreuung (8.00
– 12.30 Uhr) sind monatlich folgende
Gebühren je zugelassenes Kind zu entrichten:
a)
für das
1. Kind einer Familie 112,00 €
b)
für das
2. Kind und jedes weitere Kind einer Familie
90,00 €
Der Gebührensatz
nach § 2 b) wird nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes dem
Gebührensatz nach § 2 a) angepasst. Die Anpassung erfolgt im darauffolgenden
Monat.
- Durch die in Abs. 1 angegebenen
Gebühren sind die Kosten für ein Milchgetränk abgegolten.
- Gastkinder zahlen pro Tag 5,00 €.
Die Dauer der Benutzung durch Gastkinder wird von der
Kinderspielkreisleiterin bestimmt. In Härtefällen entscheidet der Gemeinderat.
- Für eine zusätzliche Betreuung
(Sonderöffnungszeiten) am Morgen (7.30 bis 8.00 Uhr) und Mittag (12.30 bis
13.00 Uhr) wird je halber Stunde eine Gebühr in Höhe von 17,00 € je
zugelassenes Kind erhoben.
Die Sonderöffnungszeit tritt nur in Kraft, wenn hierfür mindestens 3
Kinder jeweils zu Beginn des Spielkreisjahres (01.08. eines jeden Jahres)
angemeldet sind.
Die Gebühr für die Nutzung von Sonderöffnungszeiten ist für das volle
Spielkreisjahr zu zahlen.
§
2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.08.2012 in Kraft.
Langendorf, den 29.05.2012
Gemeinde Langendorf
Deegen
Bürgermeisterin