Betreff
Neufassung der Hundesteuersatzung
Vorlage
22/161/2012
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Langendorf wurde zuletzt zum 1.1.2001 geändert. Seitdem hat es eine Reihe von Rechtsänderungen (NKomVG, NHundG) gegeben, wodurch eine Überarbeitung notwendig ist.

Außerdem wird von der Gemeinde eine Anhebung der Steuersätze aus finanzwirtschaftlichen Gründen in Erwägung gezogen. Die augenblicklichen Steuersätze sind im samtgemeindeinternen Vergleich ausgesprochen moderat. Neben ihrem ordnungsrechtlichen Charakter (Eindämmung des Hundebestandes) hat die Hundesteuer auch eine Finanzierungsfunktion. Sie soll mit ihrem Aufkommen zur Finanzierung der gemeindlichen Aufgaben beitragen. Diesen Zweck kann die Hundesteuer nur erfüllen, wenn das Ertragspotenzial im angemessenen Verhältnis zur Haushaltssituation ausgeschöpft wird.

Der vorliegende Entwurf der Satzungsneufassung enthält einen Vorschlag der Verwaltung über die künftigen Steuersätze.

 

 

Wesentliche Satzungsinhalte im Einzelnen:

 

Aggressivhunde - § 3

Die landesrechtlichen Vorschriften über gefährliche Hunde sind seit ihrer Einführung verschiedene Male geändert worden. In der aktuellen Gesetzesfassung gibt es eine grundsätzliche Gefährlichkeitseinstufung für bestimmte Hunderassen nicht mehr. Nach § 7 NHundG gilt ein Hund als gefährlich, wenn aufgrund konkreter Vorfälle/Eigenschaften dessen gesteigerte Aggressivität von der Fachbehörde (Landkreis) festgestellt wird. Die Höherbesteuerung bestimmter Hunderassen wegen einer vermuteten Gefährlichkeit wird aber von der Rechtsprechung weiterhin für zulässig gehalten. Die Gemeinden haben dadurch weiterhin die Möglichkeit im Rahmen der Besteuerung bestimmte „unerwünschte“ Hunderassen kategorisch einzudämmen.

 

Ermäßigungen - §§ 5, 6

Die Möglichkeiten Steuerermäßigungen zu gewähren, wurden seinerzeit aus der Satzung gestrichen. Die Standardregelungen sind wieder im Entwurf enthalten. Es liegt im Ermessen der Gemeinde, ob künftig wieder für bestimmte Berufs-/Bevölkerungsgruppen Möglichkeiten zur Steuerermäßigung eingeführt werden sollen. Im Hinblick auf künftig eventuell höhere Steuersätze scheint dies zur Vermeidung von Härtefällen ratsam.

Eine Ermäßigung für einkommensschwache Hundehalter (Sozialklausel) wird in der Fachliteratur aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt. Der (teilweise) Verzicht auf die Steuer, die den mit der Hundehaltung verbundenen Aufwand des Hundehalters erfassen soll, ist nach dem Gleichbehandlungsprinzip nicht zu rechtfertigen.

 

Berechnungszeitraum - § 8

Bislang war das Kalendervierteljahr der kleinste Zeitraum der Steuerberechnung. Wegen der geringen Höhe der Steuersätze war das im Sinne einer vereinfachenden Pauschalisierung gerechtfertigt. Mit der Einführung höherer Steuersätze gilt dies nicht mehr, weshalb umgestellt wird auf den Kalendermonat als kleinsten Berechnungszeitraum. Dadurch wird mehr Steuergerechtigkeit geschaffen, was als gewisser Ausgleich für die Anhebung dieser generell wenig akzeptierten Steuer gesehen werden kann.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die Neufassung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Langendorf.