Sachverhalt:
Die
Hundesteuersatzung der Gemeinde Langendorf wurde zuletzt zum 1.1.2001 geändert.
Seitdem hat es eine Reihe von Rechtsänderungen (NKomVG, NHundG) gegeben,
wodurch eine Überarbeitung notwendig ist.
Außerdem wird von
der Gemeinde eine Anhebung der Steuersätze aus finanzwirtschaftlichen Gründen
in Erwägung gezogen. Die augenblicklichen Steuersätze sind im
samtgemeindeinternen Vergleich ausgesprochen moderat. Neben ihrem
ordnungsrechtlichen Charakter (Eindämmung des Hundebestandes) hat die
Hundesteuer auch eine Finanzierungsfunktion. Sie soll mit ihrem Aufkommen zur
Finanzierung der gemeindlichen Aufgaben beitragen. Diesen Zweck kann die
Hundesteuer nur erfüllen, wenn das Ertragspotenzial im angemessenen Verhältnis
zur Haushaltssituation ausgeschöpft wird.
Der vorliegende
Entwurf der Satzungsneufassung enthält einen Vorschlag der Verwaltung über die
künftigen Steuersätze.
Wesentliche Satzungsinhalte im Einzelnen:
Aggressivhunde - § 3
Die
landesrechtlichen Vorschriften über gefährliche Hunde sind seit ihrer
Einführung verschiedene Male geändert worden. In der aktuellen Gesetzesfassung
gibt es eine grundsätzliche Gefährlichkeitseinstufung für bestimmte Hunderassen
nicht mehr. Nach § 7 NHundG gilt ein Hund als gefährlich, wenn aufgrund konkreter
Vorfälle/Eigenschaften dessen gesteigerte Aggressivität von der Fachbehörde
(Landkreis) festgestellt wird. Die Höherbesteuerung bestimmter Hunderassen
wegen einer vermuteten Gefährlichkeit wird aber von der Rechtsprechung
weiterhin für zulässig gehalten. Die Gemeinden haben dadurch weiterhin die
Möglichkeit im Rahmen der Besteuerung bestimmte „unerwünschte“ Hunderassen
kategorisch einzudämmen.
Ermäßigungen - §§ 5, 6
Die Möglichkeiten
Steuerermäßigungen zu gewähren, wurden seinerzeit aus der Satzung gestrichen.
Die Standardregelungen sind wieder im Entwurf enthalten. Es liegt im Ermessen
der Gemeinde, ob künftig wieder für bestimmte Berufs-/Bevölkerungsgruppen
Möglichkeiten zur Steuerermäßigung eingeführt werden sollen. Im Hinblick auf
künftig eventuell höhere Steuersätze scheint dies zur Vermeidung von
Härtefällen ratsam.
Eine Ermäßigung für
einkommensschwache Hundehalter (Sozialklausel) wird in der Fachliteratur aus
grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt. Der (teilweise) Verzicht auf die Steuer,
die den mit der Hundehaltung verbundenen Aufwand des Hundehalters erfassen
soll, ist nach dem Gleichbehandlungsprinzip nicht zu rechtfertigen.
Berechnungszeitraum - § 8
Bislang war das
Kalendervierteljahr der kleinste Zeitraum der Steuerberechnung. Wegen der geringen
Höhe der Steuersätze war das im Sinne einer vereinfachenden Pauschalisierung
gerechtfertigt. Mit der Einführung höherer Steuersätze gilt dies nicht mehr,
weshalb umgestellt wird auf den Kalendermonat als kleinsten
Berechnungszeitraum. Dadurch wird mehr Steuergerechtigkeit geschaffen, was als
gewisser Ausgleich für die Anhebung dieser generell wenig akzeptierten Steuer
gesehen werden kann.
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt
die Neufassung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Langendorf.