Sachverhalt:
Kann ein Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, so ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen (§ 110 (6) NKomVG). Darin ist festzulegen, innerhalb welchen Zeitraums der Haushaltsausgleich erreicht, wie der ausgewiesene Fehlbetrag abgebaut und wie das Entstehen eines neuen Fehlbetrages in künftigen Jahren vermieden werden soll. Das Haushaltssicherungskonzept ist spätestens mit der Haushaltssatzung zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen.
Da ein Haushaltsausgleich in 2012 nicht erreicht werden
kann, ist ein Haushaltssicherungskonzept erarbeitet worden.
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt
das dem Haushaltsplan 2012 als Anlage beigefügte Haushaltssicherungskonzept
2012 der Gemeinde Gusborn.