Sachverhalt:
Hier wird auf den anliegenden
Antrag verwiesen.
Seit
01.11.2008 ist das Gesetz zur Modernisierung der GmbH-Rechts und zur Bekämpfung
von Missbräuchen in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt ist es Gründern möglich, eine Unternehmergesellschaft
zu gründen, die sich Mini-GmbH nennt. Die Haftung der Mini GmbH ist auf das
Gesellschaftsvermögen begrenzt und schließt in der Regel die Haftung der
Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen aus.
Dabei
stellt die Unternehmergesellschaft eine Unterform der traditionellen GmbH dar.
Der bedeutendste Unterschied liegt in der Höhe des Stammkapitals. Während für
die Unternehmergesellschaft GmbH 25.000 Euro Stammkapital erbracht werden
müssen, ist es bei der Mini GmbH - Unternehmergesellschaft nur noch 1 Euro
notwendig.
Bei
Rechtsgeschäften und im Geschäftsverkehr muss mit dem Zusatz „UG
haftungsbeschränkt“ oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) firmiert
werden.
Daher
regt die Verwaltung an, dass die Gesellschaft eine Gewährleistungsbürgschaft zu
hinterlegen hat. Die Bürgschaft sollte sich über 2.000,-- € belaufen und über 5
Jahre erstrecken.
Finanzielle Auswirkungen:
Einnahmen in Höhe
von ca. 120,-- € /Jahr
Anlagen:
Lageplan und Anschreiben
Beschlussvorschlag:
Mit der CoSa
ReEnergieanlagen UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch Frau Bettina Egert, Am Durlei 21, 29476 Gusborn, wird
ein Vertrag über die Nutzung des Straßenseitenraumes der Gemeindestraße (G
5) und des abzweigenden Wirtschaftsweges
zur Nutzung als Leitungstrasse geschlossen. Eckpunkte des Vertrages sind
folgende:
1. Die Leitung darf im Bereich der Straße nicht
im offenen Verfahren verlegt werden, sondern ist durch Pressverfahren
herzustellen, um eine Beschädigung der Fahrbahnoberfläche zu vermeiden.
2. Die Gemeinde Gusborn
räumt dem Nutzer das Recht gegen eine jährliche Zahlung in Höhe von
0,20 € je lfd. Meter = ca. 600 x 0,20 = 120,-- € ein. Zur Absicherung kann
zugunsten und auf Kosten des Nutzers eine Dienstbarkeit in die betroffenen
Grundbücher eingetragen werden.
3. Vor Beginn des Baues sowie Veränderung außerhalb der eigenen Anlagen wird
der Nutzer der Gemeinde Gusborn frühzeitig Pläne
einreichen. Die Gemeinde Gusborn ist berechtigt, vor
Baubeginn Änderungen zu verlangen, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit
oder zur Erfüllung der Vertragsbedingungen sowie im Rahmen der
Gesamtkoordination mit anderen Versorgungsträgern notwendig erscheinen. Der
Nutzer wird der Gemeinde Gusborn den Zeitpunkt der
Fertigstellung der Gesamtbaumaßnahme schriftlich mitteilen. Die Gemeinde Gusborn wird bei Pflanzmaßnahmen innerhalb des
Verkehrsraumes auf vorhandene Versorgungsleitungen Rücksicht nehmen.
- Nach Fertigstellung der Anlagen lässt
der Nutzer den Verkehrsraum und sonstige in Anspruch genommene Grundstücke
nach den jeweils anerkannten Regeln der Technik so wiederherstellen, dass
dies möglichst weitgehend den Verhältnissen vor Beginn der Arbeiten
gleichkommt. Sollten nach Fertigstellung der Anlagen und nach
Wiederherstellung des Verkehrsraumes und sonstiger in Anspruch genommener
Grundstücke innerhalb von einem
Jahr Mängel eintreten, die auf diese Arbeiten zurückzuführen sind,
so ist der Nutzer verpflichtet, diese Mängel zu beheben. Daher hat nach Fertigstellung eine
Abnahme durch die Gemeinde Gusborn zu erfolgen.
Der Gemeinde Gusborn ist nach Abschluss der
Baumaßnahmen ein Leitungsplan zur Verfügung zu stellen, in dem der genaue
Leitungsverlauf nach Einmessung eingetragen ist.
- Der
Nutzer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden,
die infolge der von ihm oder seinem Beauftragten ausgeführten Arbeiten
oder Anlagen der Gemeinde Gusborn oder Dritten
zugefügt werden. Für etwaige Schadenersatzansprüche Dritter an die
Gemeinde Gusborn hält der Nutzer die Gemeinde Gusborn schadlos.