Sachverhalt:
Der Rat der
Samtgemeinde Elbtalaue hat in seiner Sitzung am 16.11.2006 die
Aufwandsentschädigungssatzung beschlossen. Zu Beginn der Wahlperiode wurde
durch eine für diesen Zweck gebildete Kommission (§ 55 Abs. 2 NKomVG) eine
allgemeine Empfehlung zu den Entschädigungen abgegeben.
Hier ein Vergleich
zwischen den aktuellen Entschädigungssätzen und den Sätzen nach der Empfehlung:
|
Laut aktueller Satzung |
Empfehlung |
Differenz |
Ratsmitglieder |
30,00 + 15,00 Sitzungsgeld |
160,00 |
bis zu 115,00 abhängig von der Anzahl der Sitzungen |
Stellv. Bürgermeister |
130,00 + 30,00 als Ratsmitglied |
400,00 |
240,00 |
Fraktionsvorsitzende |
50,00 + 5,00 je Fraktionsmitglied + 30,00 als Ratsmitglied |
400,00 |
höchstens 310,00 |
Beigeordnete |
37,50 + 30,00 als Ratsmitglied |
320,00 |
252,50 |
Ratsvorsitzender |
0,00 |
240,00 |
240,00 |
Da die
Aufwendungspauschale teilweise als Sitzungsgeld gezahlt wird, kann die
Differenz zwischen der Satzungsregelung und der Empfehlung nicht allgemein
berechnet werden.
Der Ratsvorsitzende
hat vorgeschlagen, das Sitzungsgeld auf 25,00 Euro, den Fraktionskostenzuschuss
moderat zu erhöhen.
Eine Berechnung hat
ergeben, dass bei der gleichen Anzahl der Sitzungen wie im Jahr 2011 ein
Mehraufwand von ca. 7.000 Euro im Jahr entsteht. Aus diesem Grund schlägt die
Verwaltung vor, das Sitzungsgeld auf 20,00 Euro zu erhöhen.
Hinsichtlich des
Fraktionskostenzuschusses schlägt die Verwaltung die Erhöhung des Grundbetrages
um 50,00 Euro vor.
Entsprechend des
Antrages der Fraktion Bürgerliste vom 12.12.2011, der dazu geführten Diskussion
Im AIZE am 23.01.2012 und eines entsprechenden Antrags der UWG-Kreistagsfraktion
für Vorsitzende des Kreistages,
empfiehlt die Verwaltung, dem Ratsvorsitzenden anstelle einer
monatlichen Aufwandsentschädigung das doppelte Sitzungsgeld zu gewähren.
Darüber hinaus wird empfohlen, § 2 der Aufwandsentschädigungssatzung wie
folgt zu erweitern: Absatz 2 wird zu Absatz 3; der neue Absatz 2 erhält
folgende Fassung: Ein weiteres Sitzungsgeld wird für
Informationsveranstaltungen, die die Belange der Samtgemeinde Elbtalaue
betreffen, gewährt, sofern die Teilnahme an diesen Veranstaltungen vom
Rat/Samtgemeindeausschuss genehmigt oder nachträglich beschlossen worden ist.
Beschlussvorschlag:
Die 1. Satzung zur
Änderung der Satzung der Samtgemeinde Elbtalaue über Auslagenersatz und
Aufwandsentschädigung für Ratsfrauen und Ratsherren sowie nicht dem Rat
angehörenden Ausschussmitgliedern wird beschlossen.